Veränderung des Risikos. Hat die ebase bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung for- dern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder • sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der ebase besteht nicht, wenn ausdrücklich ver- einbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehens- betrag 75.000,00 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbrau- cherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind.
Veränderung des Risikos. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.
Veränderung des Risikos. Hat die ebase bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kun- den zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden recht- fertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachhaltig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder • sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der ebase besteht nicht, wenn aus- drücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Ver- braucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Wenn der Nettokreditbetrag 75.000 EUR übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließende Angaben über Sicherheiten ent- hält.
Veränderung des Risikos. Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zu- nächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstär- kung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besi- cherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche ge- gen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ————————————————————
Veränderung des Risikos. (1) Wenn in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Eine Risikoerhöhung kann sich insbesondere ergeben aus einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögens oder Einkommens des Kunden oder eines Mitverpflichteten oder der nachteiligen Entwicklung des Xxxxx von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.
(3) Für eine Risikoerhöhung aus einer im Hinblick auf die Rückzahlung eines Kredits wesentlich nachteiligen Entwicklung des Kurses der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt über Abs 1 und Abs 2 hinaus Z 75.
Veränderung des Risikos. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist die Bank berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten gemäß den von der Bank in ihrem alleinigen Interesse festgelegten Beleihungswertbestimmungen, soweit die Bank nicht auf deren Anwendung verzichtet, innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Die Bank ist berechtigt, unzureichend besicherte Positionen mit angemessenen Gegengeschäften abzudecken.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen 13/23
(1) Die Bank kann die Auszahlung eines Geldbetrags aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
(2) Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn nach Abschluss der Vereinbarung Umstände auftreten, die sich als Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditnehmers oder als eine Abwertung der bereitgestellten Sicherheiten in einem derartigen Umfang erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Zahlung von Xxxxxx selbst im Falle einer Verwertung der Sicherheiten gefährdet ist; oder wenn die Bank den begründeten Verdacht hat, dass der Kreditnehmer den Geldbetrag entgegen der Kreditvereinbarung oder zu gesetzeswidrigen Zwecken verwenden wird.
Veränderung des Risikos. Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraus- setzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrück- lich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat.
Veränderung des Risikos. Hat ebase bei der Entstehung von Ansprü chen gegen den Kunden zunä chst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstä rkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch spä ter noch eine Besicherung fo-r dern. Voraussetzung hierfü r ist jedoch, dass Umstä nde eintreten oder bekannt werden, die eine erhö hte Risikobewertung der Ansprü che gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn • sich die wirtschaftlichen Verhä ltnisse des Kunden nachteilig verä ndert haben oder sich zu verä ndern drohen oder • sich die vorhandenen Sicherheiten wertmä ß ig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der ebase besteht nicht, wenn ausdrü cklich ver- einbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließ lich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträ gen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstä rkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Ü bersteigt der Nettodarlehen-s betrag 75.000,00 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstä rkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Mä rz 2016 abgeschlossenen Verbrau- cherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Mä rz 2016 abgeschlossenen Allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließ enden Angaben ü ber Sicherheiten enthalten sind.
Veränderung des Risikos. Wenn in der Geschäftsbeziehung mit Unternehmen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung
Veränderung des Risikos. (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt wer- den, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schrift- lich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist von mindestens 6 Wochen zu verlangen. Eine Risi- koerhöhung kann sich insbesondere ergeben aus einer wesentlichen Verschlechte- rung des Vermögens oder Einkommens des Kunden oder eines Mitverpflichteten oder der nachteiligen Entwicklung des Xxxxx von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen.
(2) Für eine Risikoerhöhung aus einer im Hinblick auf die Rückzahlung eines Kre- dits wesentlich nachteiligen Entwicklung des Kurses der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt Z 75.
(3) Das in Absatz (1) vorgesehene Recht des Kreditinstituts auf Verstärkung der Sicherheiten besteht auch dann, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für die allfällige spätere Freigabe der Si- cherheiten gilt Z 52.
(4) Abweichend von den vorstehenden Absatz (1) bis (3) gilt gegenüber Unterneh- mern: Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine er- höhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten inner- halb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig ver- schlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Dies gilt auch, wenn bei Entste- hen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.