Gewichtung Musterklauseln

Gewichtung. Die Gewichtung der Kriterien erfolgt nach Maßgabe der dem Kunden vorab mitgeteilten Kundeneinstufung (Privatkunde oder Professioneller Kunde). Dabei hat die Bank bei der Ausführung oder Weiterleitung eines Kundenauf- trags gem. § 82 WpHG vorrangig das Gesamtentgelt berücksichtigt. Das Gesamtentgelt beinhaltet grundsätzlich den Preis für das Finanzinstrument sowie sämtliche mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Zu den bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigenden Kosten zählen • Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wird, • Entgelte, die an Dritte gezahlt werden, die an der Auftragsausführung beteiligt sind, • Kosten für Clearing und Abwicklung sowie ggf. Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, sowie eigenen Provisionen oder Gebühren, die die Bank dem Kunden für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung stellt. Darüber hinaus wurde das Kriterium Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, das ebenfalls Auswirkungen auf das Gesamtentgelt haben kann, berücksichtigt. Folgende qualitative Faktoren (Handelszeiten der einzelnen Ausführungs- plätze, Überwachung des Handels, Zugang zu Handelsplätzen, Bereitstel- lung von Handelstechniken) sind unter dem Kriterium Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung mitberücksichtigt. Bei elektronisch, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erteilten,weisungsfrei- en Orders verfährt die Bank zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung wie folgt: Bei Lieferkunden (hier erfolgt die Geschäftsabwicklung Lieferung gegen Zahlung über ein Drittinstitut, da bei der Bankkein Kundendepot unterhalten wird): Preis 75% Kosten 0% Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung 25% Preis 50% Kosten 25% Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung 25% Bei Depotkunden: ———————————————————— 1 Alle Wertpapiere sind nach ihrer Art zu unterscheiden und zu geeigneten, sog. Finanzinstrumente-Clustern zusammenzufassen, wobei ein Finanzinstrument in mehreren Clustern enthalten sein kann. Für die Zusammenfassung von Wertpapieren zu einem Finanzinstrumente-Cluster stehen folgende Auswahl- und Bewertungskriterien zur Verfügung: Produktkategorie, Produktsubkategorie, Quotierung, Emittent, Heimatland, Handelswährung und Indexzugehörigkeit.
Gewichtung. Die Bank berücksichtigt bei der Ausführung oder Weiterleitung eines Kundenauftrags die vorgegebenen Kriterien unter besonderer Reflektion des Gesamtentgeltes. Das Gesamtentgelt beinhaltet den Preis für das Finanzinstrument sowie sämtliche mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Darüber hinaus wurden die Kriterien Geschwindigkeit der Ausführung, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Wahrscheinlichkeit der Abwicklung berücksichtigt. Folgende qualitative Faktoren (Handelszeiten der einzelnen Ausführungsplätze, Überwachung des Handels, Zugang zu Handelsplätzen, Bereitstellung von Handelstechniken) sind ebenso unter den Kriterien Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Wahrscheinlichkeit der Abwicklung mitberücksichtigt. Gewichtung der Kriterien für die Auswahl des Ausführungsplatzes Kriterium Gewichtung1 Preis 50 % Kosten 15 % Geschwindigkeit der Ausführung 15 % Wahrscheinlichkeit der Ausführung 10 %
Gewichtung. Die Arbeitsgruppe hat darauf verzichtet, eine Modellgewichtung der einzelnen Leistungskri- terien vorzunehmen. Die Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien hängt sehr stark von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ab. Die Gesamtsumme bei der Gewichtung muss 100 % ergeben. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, anhand der unterschiedlichen Gewich- tung sein gefordertes Leistungsprofil zu verdeutlichen. Zur Veranschaulichung dient das Beispiel in der Anlage 4. Wie eine Gewichtung in der Praxis erfolgen kann, zeigen die Musterbeispiele in der Anlage 8 dieser Handreichung (siehe unter V. 2.).
Gewichtung. Die Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien hängt in der Praxis ebenfalls von den Aufgaben, Befugnissen und Schwerpunkten der Mitarbeiter ab. Anhaltspunkte hierfür können die Stellenbeschreibungen sein. Arbeitsorganisation 25% 20% soziale Kompetenz 25% 35% wirtschaftliche Verantwortung 20% 20% Fachkompetenz 25% 20% weitere Kompetenzen 5% 5% In der Praxis sind – bei der Festlegung der Prozentwerte – die Unterschiede zwischen Fach- und Hilfskräfte zu berücksichtigen. Im Musterbeispiel wurde entschieden, dass bei den Hilfs- kräften vor allem die „Soziale Kompetenz“ ein wesentliches Kriterium darstellt. Bei den Fach- kräften liegt die Gewichtung in den drei Bereichen „Arbeitsorganisation“, „soziale Kompetenz“ und „Fachkompetenz“ gleich hoch und höher als die anderen beiden Kriterien, da diese Berei- che als gleichwertig und als wichtiger gegenüber den anderen Kriterien angesehen werden. In der Praxis sind hierzu von der betrieblichen Kommission bzw. vom Arbeitgeber (vgl. oben 2 bzw. Handreichung Punkt I Nr.5) entsprechende Entscheidungen zu treffen.
Gewichtung. Zu Beginn jedes unmittelbar auf den Sondierungstag folgenden Anlagezeitraums wird die aktuelle Gewichtung der Korbbestandteile während der Umsetzungsperiode soweit praktisch möglich an die Zielgewichtung angepasst (Ziffer 3.2.2).

Related to Gewichtung

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.