Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos Musterklauseln

Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten zu verlangen. Eine Risikoerhöhung kann sich insbesondere ergeben aus einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögens oder Einkommens des Kunden oder eines Mitverpflichteten oder der nachteiligen Entwicklung des Xxxxx von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände ein- treten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Mo- naten zu verlangen. Eine Risikoerhöhung kann sich insbeson- dere ergeben aus einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögens oder Einkommens des Kunden oder eines Mitver- pflichteten oder der nachteiligen Entwicklung des Xxxxx von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen. (2) Das in Abs 1 vorgesehene Recht des Kreditinstituts auf Ver- stärkung der Sicherheiten besteht auch dann, wenn bei Ent- stehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für die allfällige spätere Freigabe der Sicher- heiten gilt Z 52. (3) Abweichend von den vorstehenden Abs 1 und 2 gilt gegen- über Unternehmern: Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Be- stellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb ange- messener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert ha- ben oder zu verschlechtern drohen. Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für eine Risikoerhöhung aus einer im Hinblick auf die Rückzahlung eines Kredits wesentlich nachtei- ligen Entwicklung des Kurses der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt Z 75.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos. Z.46 (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos. Z. 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist die Bank berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung ihrer üblichen Belehnungsgrenzen zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die
Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten

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