Common use of Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen Clause in Contracts

Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abänderung Der Protokolle I v Zur Vereinbarung Zwischen Der Regierung Des Fürstentums Liechtenstein Und Dem Schweizerischen Bundesrat Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der über die Ausübung der von erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der über die Ausübung der von erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen zuständi- gen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ord- nungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen BehördenBehör- den.

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Samples: Änderung Der Protokolle Iv Und v Zur Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der über die Ausübung der von erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unter- stützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen liechten- steinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung ordnungsgemässer Aus- übung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen erforderlichen Mass- nahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches

Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches