Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
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Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der über die Ausübung der von erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der über die Ausübung der von erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen zuständi- gen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ord- nungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen BehördenBehör- den.
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Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der über die Ausübung der von erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unter- stützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen liechten- steinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung ordnungsgemässer Aus- übung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen erforderlichen Mass- nahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und un- terstützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches