Common use of Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen Clause in Contracts

Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unter- stützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle über die der Ausübung der erfassten Nutzungsrechte nach von Protokoll III erfassten Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen liechten- steinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung ordnungsgemässer Aus- übung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen erforderlichen Mass- nahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unter- stützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen zuständi- gen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ord- nungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unter- stützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen BehördenBehör- den.

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Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle über die der Ausübung der erfassten Nutzungsrechte nach von Protokoll III erfassten Nut- zungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unter- stützt un- terstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle über die der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unter- stützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen. Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte nach Protokoll III an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsge- mässer ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkan- lagen Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erfor- derlichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unter- stützt unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.

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