Bestimmung des Kaufpreises. 1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. 2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas ande- res vereinbart oder üblich ist. 1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird ver- mutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt. 2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Pro- zenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird. 00 XX 000.0
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)