Bestimmungen über die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung. Mit der Umsetzung des DTA-Vertrages zum 01.01.2012 erfolgt die Abrechnung zahn- ärztlicher Leistungen grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Die Verwendung eines Datenverarbeitungssystems, mit dem der Vertragszahnarzt Leistungen zum Zwecke der Abrechnung erfasst, speichert und verarbeitet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung. Der Vertrags- zahnarzt gibt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung das eingesetzte Programmsystem und die jeweils verwendete Programmversion bekannt, damit die Kassenzahnärztliche Vereinigung überprüfen kann, ob ein Programmsystem verwendet wird, das für die ver- tragszahnärztliche Abrechnung geeignet ist. Bei elektronischer Abrechnung wird die vom Vertragszahnarzt verwendete Programmversion automatisch übermittelt. Ein System ist für die vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet, wenn feststeht, dass programmierte Abrechnungsregeln den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundes- mantelvertrages-Zahnärzte entsprechen und dass befund- und leistungsorientierte Ab- rechnungsautomatismen keine Verwendung finden. Über die Eignung befindet die Prüfstelle der KZBV. Die Abrechnung mittels EDV auf maschinell verwertbaren Daten- trägern und die elektronische Übermittlung der Abrechnung ist zulässig, wenn die Prüf- stelle der KZBV festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung widerruft die Genehmigung, wenn die Vo- raussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen. Von der Genehmigung und dem Widerruf der Genehmigung erhalten die Landesverbände der Krankenkassen Mittei- lung.
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Samples: Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)
Bestimmungen über die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung. Mit 1Mit der Umsetzung des DTA-Vertrages zum 01.01.2012 erfolgt die Abrechnung zahn- ärztlicher Leistungen grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Die 2Die Verwendung eines Datenverarbeitungssystems, mit dem der Vertragszahnarzt Leistungen zum Zwecke der Abrechnung erfasst, speichert und verarbeitet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kassenzahnärztliche VereinigungVereinigung (KZV). Der Vertrags- zahnarzt 3Der Ver- tragszahnarzt gibt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung KZV das eingesetzte Programmsystem und die jeweils verwendete verwen- dete Programmversion bekannt, damit die Kassenzahnärztliche Vereinigung KZV überprüfen kann, ob ein Programmsystem Programmsys- tem verwendet wird, das für die ver- tragszahnärztliche vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet ist. Bei 4Bei elektronischer Abrechnung wird die vom Vertragszahnarzt verwendete Programmversion Programmver- sion automatisch übermittelt. Ein 5Ein System ist für die vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet, wenn feststeht, dass programmierte Abrechnungsregeln den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundes- mantelvertragesBMV-Zahnärzte entsprechen Z ent- sprechen und dass befund- und leistungsorientierte Ab- rechnungsautomatismen Abrechnungsautomatismen keine Verwendung finden. Über 6Über die Eignung befindet die Prüfstelle der KZBV. Die Abrechnung 7Die Abrech- nung mittels EDV auf maschinell verwertbaren Daten- trägern Datenträgern und die elektronische Übermittlung Über- mittlung der Abrechnung ist zulässig, wenn die Prüf- stelle Prüfstelle der KZBV festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung 8Die KZV widerruft die Genehmigung, wenn die Vo- raussetzungen Voraussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen. Von 9Von der Genehmigung und dem Widerruf der Genehmigung erhalten die Landesverbände der Krankenkassen Mittei- lungMitteilung.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)
Bestimmungen über die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung. Mit der Umsetzung des DTA-Vertrages zum 01.01.2012 erfolgt die Abrechnung zahn- ärztlicher Leistungen grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Die Verwendung eines Datenverarbeitungssystems, mit dem der Vertragszahnarzt Zahnarzt Leistungen zum Zwecke der Abrechnung erfasst, speichert und verarbeitet, bedarf der Genehmigung Genehmi- gung durch die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung. Der Vertrags- zahnarzt Zahnarzt gibt der Kassenzahnärztlichen Vereinigung das eingesetzte Programmsystem und die jeweils verwendete Programmversion bekannt, damit die Kassenzahnärztliche Vereinigung überprüfen kann, ob ein Programmsystem verwendet wird, das für die ver- tragszahnärztliche vertragszah- närztliche Abrechnung geeignet ist. Bei elektronischer Für die Abrechnung wird zahnärztlicher Leistungen mit- tels EDV gelten die vom Vertragszahnarzt verwendete Bestimmungen, die auch für die manuell erstellte Abrechnung gel- ten. Der Zahnarzt hat seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung bei jeder EDV- Abrechnung zu bestätigen, dass die genehmigte Programmversion automatisch übermitteltangewandt wurde. Ein System ist für die vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet, wenn feststeht, dass programmierte Abrechnungsregeln den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundes- mantelvertragesBun- desmantelvertrages-Zahnärzte entsprechen und dass befund- und leistungsorientierte Ab- rechnungsautomatismen Abrechnungsautomatismen keine Verwendung finden. Über die Eignung befindet die Prüfstelle der KZBV. Die Abrechnung mittels EDV auf maschinell verwertbaren Daten- trägern und die elektronische Übermittlung der Abrechnung ist zulässig, wenn die Prüf- stelle Prüfstelle der KZBV festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Kriterien für die Überprüfung legt ein gemeinsamer Ausschuss, bestehend aus Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen und der KZBV, fest. Die Ge- schäftsführung dieses Ausschusses liegt bei der KZBV. Die Prüfstelle der KZBV unter- richtet den Gemeinsamen Ausschuss über die getroffenen Eignungsfeststellungen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung widerruft die Genehmigung, wenn die Vo- raussetzungen Voraus- setzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen. Von der Genehmigung und dem Widerruf der Genehmigung erhalten die Landesverbände der Krankenkassen Mittei- lung. geändert auf Grund einer Vereinbarung vom 30.08.2006 Anlagen: Muster 1: Erfassungsschein KONS-CHIR Muster 2 nicht besetzt Muster 3a: Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch Muster 3b: Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch Muster 4: KFO-Abrechnungsschein mit Rückseite Muster 5: KFO-EDV-Muster Muster 6: gegenstandslos durch 2. Änderungsvereinbarung vom 06.11.2003 Muster 1 zur Anlage 2 zum BMV-Z Originalgrösse DIN A 5 rot Muster 3a zur Anlage 2 zum BMV-Z: Originalgröße DIN A 4 Muster 3b zur Anlage 2 zum BMV-Z: Originalgröße DIN A 4 Muster 4 zur Anlage 2 zum BMV-Z Originalgrösse DIN A 4 3-fach Durchschreibsatz Rückseite von Muster 4 der Anlage 2 zum BMV-Z: Originalgrösse DIN A 4 ⎡ ⎤ Rechnungs-Nr. Datum Lfd. Nr. ⎣ ⎦ (Bitte bei Bezahlung angeben) ⎡ ⎤ Quartal Abschlag Leerquartal Behandlungsplan vom Verlängerung vom Behandlungsbeginn Behandlungsende Begleitleistungen Kurzbezeichnung EDV-Nr. Anzahl Geb.-Nr. Punkte EUR Kein Versichertenanteil IP-Punktwert EUR: x IP-Gesamtpunkte KONS-Punktwert EUR: x KONS-Gesamtpunkte Zahnärztliches Honorar Kieferorthopädische Leistungen Kurzbezeichnung EDV-Nr. Anzahl Geb.-Nr. Punkte EUR Zahnärztliches Honorar Kfo-Punktwert EUR: x Kfo-Gesamtpunkte Kosten des Fremdlabors EUR: Material- und Laborkosten des Zahnarztlabors Anzahl Bel.-Nr. EUR Kosten des Zahnarztlabors: EUR Gesamtbetrag: EUR Kassenanteil: % EUR Versichertenanteil: % EUR Überweisen Sie bitte in den nächsten Tagen Ihren Versichertenanteil in Höhe von EUR auf das oben genannte Konto.
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