Bestuhlung Musterklauseln

Bestuhlung. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.
Bestuhlung. Für die Aufstellung des Mobiliars und die Gestaltung der Räume sind die Mieter selbst zuständig.
Bestuhlung. Das Kurpfälzische Kammerorchester behält sich vor, die Bestuhlung bei Bedarf zu verändern oder zu verkleinern oder zu erweitern.
Bestuhlung. Spätestens 2 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung ist der UK14 die geplante Bestuhlung incl. etwaigem Bühnenaufbau mitzuteilen, soweit sie nicht bereits im Überlassungsvertrag festgelegt ist.
Bestuhlung. Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung vor und nach der Veranstaltung obliegt dem Mieter / Veranstalter und darf nur in Absprache mit dem Hausmeister erfolgen.
Bestuhlung. Soweit vorhanden sollen nur Stühle ohne Polster zum Einsatz kommen, da Stühle mit Polster schlecht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sind.
Bestuhlung. Die Bestuhlung ist aus sicherheits- und brandschutztechnischen Gründen (vgl. § 10 SBauVO usw.) nur nach den von der Stadt vorgehaltenen Bestuhlungsplänen vorzuneh- men. Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn den Anforderungen an Fluchtwege in gleicher Weise Rechnung getragen werden kann und die Höchstzahl an zulässigen Besu- chern nicht überschritten wird. Bei der Bestuhlung ist die SBauVO (§ 10) zu beachten: • In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. Werden nur vo- rübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. • Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. • Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hin- ter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vor- handen sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen. • Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze angeordnet sein. • Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Xxxxx zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. • In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen mindestens 1 Prozent der Be- sucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Benutzerinnen und Be- nutzer von Rollstühlen freigehalten werden. Den Plätzen für Benutzerinnen und Benut- zer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
Bestuhlung. 1. Der Saal wird in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben. Diese ergibt sich aus dem Merkblatt zum Saal. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung inkl. Nummerierung wieder herzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale von 50,00 EUR fällig. 2. Das Mobiliar darf nur im Innenbereich verwendet werden. Eine Nutzung auf der Terrasse oder im übrigen Außenbereich ist unzulässig.
Bestuhlung. Das Entgelt für die Bestuhlung beträgt mindestens 20,00 EURO/100 Personen; Höchstens jedoch 120,00 EURO/630 Personen; Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Mindest- und Höchstberechnung in 50er Schritten.
Bestuhlung. Das vorhandene Mobiliar wird dem Mieter zur Verfügung gestellt. Mit Genehmigung des Vermieters kann der Mieter eigenes Mobiliar für die Veranstaltung einbringen. Die Verwendung von Biertischgarnituren ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Das Aufstellen der Tische und Stühle sowie das Ausräumen hat innerhalb der festgesetzten Vorbereitungs- und Aufräumzeit gem. Ziff. V.1 durch geeignetes Personal des Mieters (bei eingebrachtem Mobiliar) oder durch den gem. Ziff. VII.9 eingesetzten Saal- und Kontrolldienst zu geschehen. Bei der Bestuhlung des Saales ist der Bestuhlungsplan, der Bestandteil des Mietvertrages ist, einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. Weicht die vorgesehene Möblierung vom Bestuhlungsplan des Vermieters ab, ist dem Vermieter bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung ein Bestuhlungsplan zur Genehmigung nach VstättV vorzulegen. Die Kosten der Genehmigung trägt der Mieter. Für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens 1 v. H. der Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.