Bestuhlung Musterklauseln

Bestuhlung. 1. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.
Bestuhlung. Für die Aufstellung des Mobiliars und die Gestaltung der Räume sind die Mieter selbst zuständig.
Bestuhlung. Sofern vereinbart, wird die Bestuhlung vom Sitzungsdienst gemäß dem Bestuhlungsplan vorgenommen.
Bestuhlung. 1. Die Mieträume werden dem Mieter mit der durch den Bestuhlungsplan vereinbarten Sitzordnung überlassen. Der Vermieter hat das Recht, Dienstplätze für Beauftragte der Stadt, der Polizei, der Feuerwehr, der Sanitätskolonne und sonstiger Personen, deren Anwesenheit vorgeschrieben ist oder als zweckmäßig erachtet wird, freizuhalten.
Bestuhlung. Das vorhandene Mobiliar wird dem Mieter zur Verfügung gestellt. Mit Genehmigung des Vermieters kann der Mieter eigenes Mobiliar für die Veranstaltung einbringen. Die Verwendung von Biertischgarnituren ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Das Aufstellen der Tische und Stühle sowie das Ausräumen hat innerhalb der festgesetzten Vorbereitungs- und Aufräumzeit gem. Ziff. V.1 durch geeignetes Personal des Mieters (bei eingebrachtem Mobiliar) oder durch den gem. Ziff. VII.9 eingesetzten Saal- und Kontrolldienst zu geschehen. Bei der Bestuhlung des Saales ist der Bestuhlungsplan, der Bestandteil des Mietvertrages ist, einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. Weicht die vorgesehene Möblierung vom Bestuhlungsplan des Vermieters ab, ist dem Vermieter bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung ein Bestuhlungsplan zur Genehmigung nach VstättV vorzulegen. Die Kosten der Genehmigung trägt der Mieter. Für Rollstuhlbenutzer müssen mindestens 1 v. H. der Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.
Bestuhlung. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt. Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
Bestuhlung. 1. Eine Überschreitung der vereinbarten Zuschauerkapazität der zu nutzenden Räumlichkeiten bei bestuhlten Veranstaltungen durch den Veranstalter berechtigt die Betreiberin, die Veranstaltung unverzüglich zu beenden. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Veranstalter.
Bestuhlung. Der Aufbau in den Räumlichkeiten der Einrichtung ist nur mit der vorherigen Genehmigung zulässig. Der Auf- und Abbau geht zu finanziellen Lasten des Mieters und wird durch diesen mit eigener Haftung veranlasst.
Bestuhlung. (1) Spätestens 2 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung ist der UK14 die geplante Bestuhlung incl. etwaigem Bühnenaufbau mitzuteilen, soweit sie nicht bereits im Überlassungsvertrag festgelegt ist.
Bestuhlung. 1. Der Saal wird in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben. Diese ergibt sich aus dem Merkblatt zum Saal. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung inkl. Nummerierung wieder herzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale von 50,00 EUR fällig.