Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag versieht die Bank einen vom Kontoinhaber auf Vordruck der Bank ausge- stellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
Bestätigung, Einlösung. II. Kontoführung Einlagen-KI F. Bestätigte Schecks