Betrautes Unternehmen Musterklauseln

Betrautes Unternehmen. (1) Die Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund wurden auf Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 gegründet. Durch die Errichtung des Sondervermögens sind das ehemalige Sportamt, der Zoo und die drei Parkanlagen (Westfalenpark, Botanischer Garten Romberg Park, Stadtgarten) finanzwirtschaftlich aus dem städtischen Haushalt ausgegliedert worden. Der Regiebetrieb Stadtgrün ist zum 1. Januar 2008 in diese Einrichtung eingegliedert worden.
Betrautes Unternehmen. Als betrautes Unternehmen gemäß Punkt I dieses Förderbescheids muss der Förderempfänger die Ausgaben und Einnahmen in Verbindung mit der DAWI von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausweisen. Dazu sind die Ausgleichsleistungen in Form der bewilligten Fördermittel auf einem ∗ Gilt gemäß Nr. 4 Satz 3 für alle Konsortialpartner. IP-Wunde Förderkennzeichen: 01NVF20016 Bescheid vom 1. Xxxx 2021 separaten Projektkonto zu verwalten. Zudem sind mittels Personalaufschreibungen und Belegen alle tatsächlich für die Erbringung der DAWI entstandenen Ausgaben nachzuweisen. Die Förderung wird mit einer aufschiebenden Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB X) bewilligt. Die aufschiebende Bedingung ist erfüllt, wenn die folgenden Unterlagen in Abstimmung mit dem DLR Projektträger vorgelegt werden und deren Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt. - Vorlage eines überarbeiteten Finanzierungsplans sowohl für die Konsortialführung als auch für die Konsortialpartner inklusive Erläuterungen und Kalkulationsgrundlagen, - Vorlage eines aktualisierten Kalkulationsblatts (Anlage 4 zur Projektbeschreibung). Bitte folgende Hinweise beachten: Die Verwendung der beantragten Mittel ist in dem Kalkulationsblatt eingehend darzustellen. Die Angaben müssen nachvollziehbar und ohne weitere Recherchen für Dritte verständlich sein. Zur Erläuterung bzw. Begründung der einzelnen Aufwendungen sind ggf. weitere Blätter beizufügen. Die Beträge für die Mittelverwendung müssen sich nachvollziehbar aus dem Finanzierungsplan herleiten lassen. Um den Rechenweg zu verdeutlichen, sind Formeln und ggf. ein zusätzliches Blatt als Nebenrechnung zu verwenden. Sofern in den Ausgaben für gesundheitliche Versorgungsleistungen Investitionen enthalten sind, sind diese transparent aufzuschlüsseln. Es ist zudem für jede Leistung darzulegen, warum sie nicht durch die Regelversorgung abgedeckt ist. Ausgaben für gesundheitliche Versorgungsleistungen sind nur förderfähig, falls die erbrachten Versorgungsleistungen auch Eingang in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung finden. - Vorlage eines ausführlicheren Evaluationskonzepts inkl. grafischer Darstellung des Studienverlaufs (z. B. CONSORT-Flussdiagramm) mit Unterschrift des zuständigen Methodikers. Insbesondere die Methodik, die Interventions- und Kontrollgruppe sowie die Fallzahlplanung sind detaillierter darzustellen. Für das primäre Outcome sind eine Kalkulation der Mindestfallzahl und eine Powerberechnung erforderlich. Weiterhin ...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.