Betreuungszeit Musterklauseln

Betreuungszeit a. Die Betreuungszeit beträgt □ monatlich □ wöchentlich □ vom bis □ pro Kind Stunden b. Die Betreuung findet statt: □ in der Regel an folgenden Tagen statt Wochentag von ... bis ... Stundenzahl Vereinbarung zum Abholen oder Bringen (z.B. zur Kita) Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx Samstag Sonntag Gesamt □ nach mündlicher Absprache aufgrund (Dienstplan /Schichtplan des sorgeberechtigten Person usw.) c. Bei Vereinbarung eines monatlichen Stundenkontingents nach Ziffer a. können Mehrstunden oder Minderstunden innerhalb des Betreuungsjahres (01.08 – 31.07.) ausgeglichen werden. d. Änderungen der Betreuungszeiten nach Ziffer a. erfolgen schriftlich. e. Die Tagespflegeperson dokumentiert die geleistete Betreuungszeit u.a. zur späteren Überprüfung durch den örtlichen Jugendhilfeträger.
Betreuungszeit. Die Betreuung beginnt am Betreuungsrhythmus: wöchentlich ja 14tägig ja Als Betreuungszeit werden vereinbart: von bis Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx Samstag Sonntag Sonstige Betreuungszeiten ( Feiertage, Übernachtung usw.) Änderungen der Betreuungszeiten sind rechtzeitig (eine Woche vorher) zu vereinbaren. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur pünktlichen Abholung. Wird das Kind von einer anderen Person abgeholt, muss dies von den Personensorgeberechtigten der Tagespflege- person mitgeteilt werden. Das Kind darf außerdem von nachfolgend benannten Personen abgeholt werden:
Betreuungszeit. Wöchentlich werden als Betreuungszeit die unten angegebenen Betreuungsstunden vereinbart. Diese Stunden müssen dem Bewilligungsbescheid des Jugendamtes entsprechen. Wochentage von bis Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx O 35 Stunden O 40 Stunden O 45 Stunden Es besteht kein Anspruch auf Betreuung außerhalb der gebuchten Zeiten. Über- und Unterschreitungen der gebuchten Zeiten müssen rechtzeitig, mit einem Vorlauf von 2 Kalendertagen bekannt gegeben werden. Ist das nicht möglich, muss eine telefonische Abklärung mit der KTPP stattfinden. Wiederholte, nicht abgesprochene Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Betreuungszeit berechtigen zu einer fristlosen Kündigung dieses Vertrags. Die Kindertagespflegeperson übt grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit aus und ist nicht weisungsgebunden. Sollte über den Bewilligungszeitraum hinaus Kindertagespflege benötigt werden, so ist durch die Eltern frühzeitig ein Folgeantrag bei dem zuständigen Jugendamt zu stellen. Bei Versäumnis endet die Kindertagespflege (laut Bewilligungsbescheid) oder die Eltern müssen bei einem zu spät eingereichten Folgeantrag, für den finanziellen Schaden der Tagespflegeperson aufkommen, welcher mit Euro 12,-- pro angefangene Stunde berechnet wird. Während der Dauer der Befristung kann der Vertrag unter Einhaltung der unter § 10 dieses Vertrages geregelten Kündigungsfristen von beiden Seiten gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Betreuungszeit. Die Eltern wählen im Rahmen der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung folgende wöchentliche Betreuungszeit: 25 Stunden (nur vormittags) 35 Stunden (vor - und nachmittags oder am Block mit Übermittagsbetreuung) (s. Anlage 1) 45 Stunden (ganztags mit Übermittagsbetreuung) s. Anlage 1 Änderungen der Zeiten wegen Eingewöhnung, Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderungen bleiben bei der Berechnung der Buchungszeit unberücksichtigt. Die Betreuungszeit bedeutet die Möglichkeit der Nutzung und muss nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die Eltern sind gehalten, die gewählte Betreuungszeit nicht zu überschreiten. Die gewählte Betreuungszeit gilt grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr.
Betreuungszeit. Siehe Zusatzvereinbarung über die Betreuungstage. Dieses Formular wird bei Änderung der Betreu- ungstage seitens der Eltern und der KiTa-Leitung (bzw. Stellvertretende KiTa-Leitung) ausgefüllt.
Betreuungszeit. Die flexible Mittagsbetreuung bis 17:00 Uhr wird von Montag bis Donnerstag angeboten. Am Xxxxxxx endet die Betreuung eine Stunde früher um 16:00 Uhr. Der Xxxxxxx wird vorrangig für AGs und freizeitpädagogische Projekte genutzt. An diesem Tag findet keine Hausaufgabenbetreuung statt.
Betreuungszeit. Die Öffnungszeit gestaltet sich folgendermaßen: Montag 15.00 bis 18.30 Uhr / Dienstag bis Xxxxxxx 15.00 bis 19.00 Uhr. Diese Zeiten können je nach Datum variieren (z.B. in den Sommerferien können andere Öffnungszeiten mit den Kindern abgestimmt werden).
Betreuungszeit. Das Kind erhält einen О Halbtagsplatz ohne Mittagessen (4 bis 5 Stunden täglich) О Halbtagsplatz mit Mittagessen (4 bis 5 Stunden täglich) О Teilzeitplatz (über 5 bis höchstens 7 Stunden täglich) О Ganztagsplatz (über 7 bis höchstens 9 Stunden täglich) О erweiterten Ganztagsplatz (über 9 Stunden täglich) Die Betreuung findet im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeiten der KTPS von (Wochentag) bis (Wochentag) in der Zeit von bis statt. Änderungen der Öffnungszeiten werden mit den Eltern beraten und abgestimmt. Über diese Veränderungen der Öffnungszeiten werden die Eltern rechtzeitig informiert. Die KTPS kann wegen Urlaub an bis zu Tagen pro Jahr geschlossen werden. Die Schließzeiten werden rechtzeitig mit den Eltern abgestimmt und bekanntgegeben. Die KTPS kann wegen Erkrankung der KTPP ebenfalls geschlossen werden. Die KTPS kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht. Die Kernzeit (die Zeit, in der alle Kinder in der KTPS sein sollten) ist von bis Die Betreuungszeit erstreckt sich О nicht auf Feiertage О auch auf Feiertage, wenn dies im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Das Kind wird der KTPP zu den vereinbarten Zeiten gebracht. Die Betreuung findet statt: О in der Wohnung der KTPP О in den für die Kindertagespflege angemieteten Räumen О in der Wohnung der Eltern Andere Regelungen sind in beiderseitigem Einvernehmen zu treffen.
Betreuungszeit. Die Betreuungszeit in der Bildungseinrichtung richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Betreuungsausmaß.

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  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Streitbeilegungsverfahren Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen (Verbraucherbeschwer- den) von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten. Verbraucherbe- schwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: (08 41) 80-0 Fax: (08 41) 80-44 69 E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-x.xx Internet: xxx.xx-x.xx Der Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten derzeit: Xxxxxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxx Telefon: (000) 0000000-0 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Die Abwicklung des Vertrages erfolgt in elektronischer Form. Der Lieferant stellt dem Kunden alle Vertragsinformationen wie z. B. Rechnungen, Preis- oder Vertragsänderungen über den Online-Service seines Kundenportals zur Verfügung und informiert ihn jeweils per E- Mail über die Bereitstellung im Online-Service. Der Kunde verzichtet auf eine Rechnungszustellung und Kundenkommunikation bezüglich der Vertragsdurchführung in Papierform. Der Kunde hat hierzu seine gültige E-Mail-Adresse bei Vertrags- abschluss anzugeben bzw. im Online-Service zu hinterlegen. Er ist zudem verpflichtet, im Online-Service bereitgestellte Vertrags- informationen unverzüglich nach Erhalt der Information über deren Bereitstellung dort abzurufen. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Mitteilungen per E-Mail durch den Lieferanten ord- nungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und hat technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Lieferanten (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Zusendungen von Preis- und Vertragsänderungsmitteilungen des Lieferanten an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Lieferanten nicht bekannt gegeben hat. Der Kunde kann die Teilnahme an der Kundenkommunikation über das Online-Portal bzw. der damit im Zusammenhang stehenden E-Mail- Kommunikation jederzeit gegenüber dem Lieferanten in Textform widersprechen. Nach Eintreffen und Bearbeitung seines Widerspruchs beim Lieferanten werden dem Kunden Rechnungen bzw. Kundeninfor- mationen zukünftig in Papierform an die im Vertrag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt, sofern er dem Lieferanten zwi- schenzeitlich keine anderweitige Rechnungsanschrift in Textform mitgeteilt hat. Verfügt der Kunde nicht über die technischen Einrich- tungen (z. B. Internetzugang oder E-Mail-Adresse), werden ihm die Dokumente auch in Papierform per Post übersandt. Ergänzend gelten die „Bedingungen zur Nutzung des Online-Portals der Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH“. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich beim 00000 Xxxx Telefon: (000) 000 00 000 oder 00000 000000 – Bundesweites Infotelefon Telefax: (000) 000 00 000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.