Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. 1. Neben der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung nach Ab- schnitt A kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Teile seines zukünftig fälli- gen Arbeitsentgelts – maximal bis zur Höhe der Beiträge, die nach den je- weils geltenden gesetzlichen Regelungen steuerfrei sind – durch Entgeltum- wandlung nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Entgeltumwandlung erfolgt unter den Voraussetzungen für die steuerli- che Förderung von Altersvorsorgeleistungen nach dem Einkommen- steuergesetz.