Urlaubsentgelt Musterklauseln

Urlaubsentgelt. Der/Die ArbeitnehmerIn behält während des Urlaubs den Anspruch auf sein/ihr regelmäßiges Entgelt. Ein z. B. nach Monaten bemessenes Entgelt (Gehalt) darf für die Urlaubsperiode nicht gemindert werden. Regelmäßige Entgelte in unterschiedlicher Höhe (z. B. Provisionen, Überstunden) gebüh­ ren nach dem Ausfallprinzip. Sie sind also so zu bezahlen, als wenn der/ die ArbeitnehmerIn den Urlaub nicht angetreten, sondern in dieser Zeit gearbeitet hätte. Falls die Entgelthöhe nicht von vornherein bestimmbar ist, ist ein Durchschnittswert zu ermitteln. Als Beobachtungszeitraum werden in der Regel die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn herangezogen. Bei Provisionen ist gemäß § 2 des Generalkollektivvertrages der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate maßgeblich. Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu bezahlen. Bei Antritt eines kürzeren Urlaubsteils besteht aber nur Anspruch auf den entsprechenden Teil des Urlaubsentgeltes. Bestehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsan­ sprüche, so sind diese vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin grundsätz­ Anmerkungen lich in Geld abzugelten. Dabei ist die neue Rechtslage zu beachten, die durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 herbeigeführt wurde. Wurde im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits mehr Urlaub konsumiert, als es dem Verhältnis der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Urlaubsjahr zum gesamten Urlaubsjahr entspricht, so ist nunmehr nach der neuen Rechtslage dieses zu viel bezogene Urlaubsentgelt zurückzubezahlen, wenn das Ar­ beitsverhältnis endet durch ● unberechtigten vorzeitigen Austritt oder ● verschuldete Entlassung. Für nicht verbrauchte Urlaube aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. Beispiel: Unabhängig von der Art der Beendigung gebührt nur noch eine aliquote Ersatzleistung für ein Monat (Jänner): € 1.000 + 1/12 UZ (83,33) + 1/12 WR (83,33) = 1.166,67 : 26 x 30 : 365 x 31 = 114,33 brutto.
Urlaubsentgelt. Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
Urlaubsentgelt. Während des Urlaubes behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Urlaubsentgelt. 3.1 Der/die Mitarbeiter/in erhält von der Deutschen Welle ein Urlaubsentgelt für die Urlaubstage, die ihm/ihr nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieses Tarifvertrages zustehen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat, einschließlich der von der Deutschen Welle gezahlten tariflichen Leistungen, höchstens 65.000,00 EUR. Es wird dividiert durch 262 und dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert. Zum Einkommen zählen nicht die von der Deutschen Welle bezahlten Übernahme- oder Wiederholungshonorare. Übergangsregelungen (bis 31.12.2017): An Stelle der vorgenannten Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR gelten vorübergehend folgende Bemessungsgrenzen: in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 ein Betrag in Höhe von 67.000,00 EUR, in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 ein Betrag in Höhe von 64.000,00 EUR, danach gilt die Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR. An Stelle des vorgenannten Berechnungsfaktors 260 zur Ermittlung des Tagessatzes gilt in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Berechnungsfaktor 252, in der Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Berechnungsfaktor 255, danach gilt der Berechnungsfaktor 260. 3.2 Das Urlaubsentgelt bemisst sich bei erstmaligem Antrag abweichend von Ziffer 3.1 nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat . Der in Ziffer 3.1 genannte Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Tagessatzes wird entsprechend halbiert. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen das arbeitnehmer-ähnliche Rechtsverhältnis ge- mäß § 4 Absatz 1 TVaP bereits mit Beginn eines Honorar-Rahmenvertrages mit Ho- norargarantie oder eines Honorar-Rahmenvertrages im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis beginnt. Der Urlaub kann in diesen Fällen erstmalig sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgenommen werden. Protokollnotiz zur Erläuterung: Die Regelung gilt nicht für sonstige Honorar-Rahmenverträge (ohne Honorarga- rantie, ohne unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis). 3.3 Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Mitarbeiter/in an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten). Protokollnotiz zu Ziffer 3: Im Falle einer längeren Unterbrechung der Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein Ruhen des Beschäftigungsverhältn...
Urlaubsentgelt. (1) Als Urlaubsentgelt werden gewährt a) der Teil des Monatstabellenentgeltes, den die/der Beschäftigte während des Urlaubs erhalten würde, wenn er dienstplanmäßig oder betriebsüblich im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte, b) ständige Zulagen und Zuschläge in der Höhe, in der sie der/dem Beschäftigten während des Urlaubs zugestanden hätten, Ständige Zuschläge sind Zuschläge, die die/der Beschäftigte mindestens drei Monate bis zum Beginn des Urlaubs für jede Arbeitsstunde in derselben Höhe erhalten hat. Hierzu rechnen auch Pauschalen gemäß § 22 Abs. 3. c) der Aufschlag gemäß Absatz 2, der nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 zu berücksichtigen ist. (2) 1Der Aufschlag nach Absatz 1 Buchstabe c) ergibt sich aus dem Verhältnis des Entgeltes für dienstplanmäßige Überstunden, der nicht zum Monatsentgelt gehörenden Zulagen/Zuschläge, der Zeitzuschläge und der Erschwerniszuschläge, zu dem Monatsentgelt oder Teilen des Monatsentgeltes für die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der/des Beschäftigten im letzten abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Arbeit. 2Dies gilt nicht für Entgeltbestandteile, die nach Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewährt werden. 1Bei der Berechnung des Aufschlags werden auch sonstige Zuschläge (z.B. Vertreterzuschlag gemäß § 15 und das Entgelt für Rufbereitschaft gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 4 und 5) berücksichtigt, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe b gewährt werden. 2Eine/e Beschäftigte/r, der im abgelaufenen Kalenderjahr nicht an mindestens 50 Tagen im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses gearbeitet hat, erhält den Aufschlag in Höhe des Durchschnitts der beiden letzten Kalendermonate. Hat diese/r Beschäftigte in den beiden letzten Kalendermonaten nicht an mindestens 30 Tagen gearbeitet, so werden so viele weitere Kalendermonate in die Durchschnittsberechnung einbezogen, dass hierin mindestens 30 Tage enthalten sind, an denen er gearbeitet hat.
Urlaubsentgelt a) Als Urlaubsentgelt wird der regelmäßige Arbeitsverdienst (§ 17) gezahlt. b) Umfasst der Urlaubszeitraum mehr als zehn Kalendertage, und fällt in diesen Zeitraum der nächste Lohn- oder Gehaltszahlungstermin, so wird auf die dann fälligen Bezüge auf Antrag des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs ein entsprechender Abschlag gezahlt. § 34‌ 1. Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr. * Hinweise der Tarifvertragsparteien zu den §§ 33, 34 (siehe nachstehend hinter § 50) 2. Arbeitnehmer, die unter Gefährdung der Gesundheit arbeiten, erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub, sofern sie diese Arbeiten mindestens sechs Monate im Kalenderjahr überwiegend verrichten. Die Arbeiten, die als gesundheitsgefährdend gelten, sowie die Höhe des Zusatzurlaubs sind in den Sonderbestimmungen der Anhänge vereinbart. 3. Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen ihren gesamten Erholungs- urlaub in der Zeit vom 1. November bis 31. Xxxx nehmen müssen, erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub erst nach dem 31. Xxxx endet. Der Zusatzurlaub muss bis zum 31. Xxxx erteilt und angetreten werden. 4. Der Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet; der § 33 findet sinngemäß Anwendung. ABSCHNITT 9‌
Urlaubsentgelt. Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt für die regel- mäßige Arbeitszeit der/ des Angestellten fortgezahlt; dabei wer- den Änderungen ihrer/seiner Arbeitszeit während des Kalender- jahres (z.B. bei Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäfti- gung), soweit sie vor Urlaubsantritt bereits vereinbart sind, durch anteilige Erhöhung oder Verringerung dieses Entgelts berück- sichtigt.
Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt je Urlaubstag errechnet sich wie folgt: 8.1 Der Bruttolohn der letzten 6 Monate wird durch die Zahl 125 (Divisor) geteilt. 8.2 Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als 6 Monate beträgt der Divisor 21 je Monat. 8.3 Krankheitstage, für die keine Lohnfortzahlung geleistet wird sowie entschuldigte Fehltage sind jeweils von der Zahl 125 oder 21 abzuziehen. 8.4 Während des Urlaubs tritt das Urlaubsentgelt im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts an die Stelle des Xxxxxx.
Urlaubsentgelt. Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt. Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag, einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonntage und Feiertage, eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für die Zwecke der Sozialversi- cherung festgesetzten Bewertungssätze.