Betriebserweiterung. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn neue Betriebszweige aufge- nommen werden, die in das Gebiet der auf dem Versicherungsgrund- stück ausgeübten Fabrikationsbetriebe fallen, soweit es sich nicht auf die Herstellung, Lagerung oder Handel von Pulver und Sprengstoffen, von hochexplosiven und feuergefährlichen Stoffen bezieht. Zu den Fabrikationsbetrieben gehören auch alle erforderlichen Hilfs- und Nebenbetriebe.
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