Betriebsrat Musterklauseln

Betriebsrat. Eine Einbindung des Betriebsrates in den IQV Beratungsprozess ist seitens des AMS erwünscht. Der/Die BeraterIn verpflichtet sich, den Beratungsablauf und die Beratungsinhalte bestmöglich auf die Bedürfnisse des/der BeratungskundIn abzustimmen und dabei gleichwertig den Auftrag des AMS zu wahren. Der/die BeraterIn verpflichtet sich, vereinbarte Termine einzuhalten und zu- gesagte Informationen und Leistungen zu liefern. Der/Die BeratungskundIn (Unternehmen) verpflichtet sich, der/dem BeraterIn alle Informatio- nen, die für ein gutes Beratungsergebnis erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und verein- barte Termine einzuhalten.
Betriebsrat. In Betrieben mit in der Regel 5 oder mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, haben die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs das Recht (nicht die Pflicht), einen Betriebsrat zu wählen (§ 1 BetrVG). Etliche Unternehmen in Deutschland haben daher keinen Betriebsrat. Das BetrVG erleichtert jedoch die erstmalige Xxxx eines Betriebsrats. Der Betriebsrat wird jeweils für 4 Jahre gewählt. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Ob ein Betriebsrat gewählt wird, ist keine Mehrheitsentscheidung. Bereits 3 Arbeitnehmer können eine Betriebsratswahl initiieren. Beispiel: Im Jahre 2006 wurde in der SAP AG ein Betriebsrat gewählt, obwohl mehr als 90% der Arbeitnehmer gegen die Xxxx eines Betriebsrats waren. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeitnehmer sind ebenfalls wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Leitende Angestellte gelten nicht als Arbeitnehmer des Betriebs (§ 5 Abs. 3 BetrVG), der Betriebsrat vertritt folglich auch nicht deren Interessen. Die Leitenden Angestellten werden durch den Sprecherausschuss vertreten (§§ 1, 25 SprAuG). Wählbar sind Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 8 BetrVG). Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb dagegen nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 S. 1 AÜG). Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Unternehmen ist der Rechtsträger, dem der Betrieb zugeordnet ist. Beispiel: Ein Einzelhandelsunternehmen besteht aus einer Zentrale in Hamburg (Zweck: Verwaltung), einem Logistikzentrum in Eschborn (Zweck: Lager/Transport) sowie 500 Verkaufsstellen in verschiedenen Städten in der Bundesrepublik (Zweck: Verkauf). Ob jede einzelne Verkaufsstelle einen eigenen Betrieb bildet, oder mehrere Verkaufsstellen regional zusammen jeweils einen Betrieb bilden oder alle Verkaufsstellen zusammen nur einen Betrieb bilden, hängt von der Organisation der Verkaufsstellen ab. Der Betriebsrat ist ein Gremium, das in kleinen Betrieben (bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer) aus 1 Person (sog. Betriebsobmann/-frau) und mit zunehmender Arbeitnehmerzahl aus weiteren Mitgliedern besteht (§ 8 BetrVG). Der Betriebsrat wählt a...
Betriebsrat. Das bringt doch nichts.“
Betriebsrat. Der Betriebsrat vor der Kündigungserklärung angehört werden. Das Gesetz verlangt die Mitteilung der wesentlichen Kündigungsgründe und der sozia- len Erwägungen, im Fall der betriebsbedingten Kündigung auch die Grün- de, die zur konkreten Auswahlentscheidung führten. Der Arbeitnehmer kann mit einer Beschwerde beim Betriebsrat überprüfen, ob die Anhörung ordnungsgemäß war. Bei dieser Gelegenheit erfährt er auch, was dem Betriebsrat mitgeteilt wurde. So kann der Arbeitnehmer schon frühzeitig Argumente für den Prozess sammeln.
Betriebsrat. Der Betriebsrat wird nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt; die Arbeitsweise bzw. die Aufgaben des Betriebsrates regeln sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
Betriebsrat. Die Mitarbeitenden der Bank für Kirche und Diakonie werden durch einen Betriebsrat vertreten. Im Rahmen regelmäßiger Betriebsversammlungen informiert der Vorstand mindestens halbjährlich die Mitarbeitenden persönlich über strategische Entwicklungen und nachhaltige Themen. Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen und sich aktiv einzubringen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Vertreter der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat basiert auf den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben. Der Kontakt zwischen dem Vertreter der Unternehmensleitung und Betriebsrat findet in regelmäßigen (i. d. R. monatlichen) Gesprächen statt Gesprächsinhalte und -ergebnisse werden zur besseren Nachvollziehbarkeit protokolliert.
Betriebsrat. Zahl der Betriebsratsmitglieder § 50.
Betriebsrat. (1) Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates richten sich nach den gesetzlichen Bestimmun- gen.
Betriebsrat. Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches § 62b. (1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diese verselbständig- ten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatori- schen Einheit (§ 34) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbe- reiches gilt nicht, wenn in einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist. § 62c. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 zusammenge- schlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebs- rat). Der einheitliche Betriebsrat hat sich unter sinngemäßer Anwendung des § 66 unverzüglich zu konstituieren, wobei die Einberufung durch den Vorsitzenden eines der Betriebsräte (Betriebsausschüsse) zu erfolgen hat; im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt. Für die Tätigkeitsdauer und die Geschäftsführung des einheitli- chen Betriebsrates sowie für die Mitgliedschaft zum einheitlichen Betriebsrat und den Eintritt von Ersatzmitglie- dern sind im übrigen die für den Betriebsrat geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Related to Betriebsrat

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.