Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems Musterklauseln

Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, dass möglichst nach ISO 9001 oder DIN EN ISO 13485 zertifiziert ist. Der Lieferant wird Zertifizierungen aufrechterhalten und dies der Xxxxxxxxxx nachweisen. Ein Verlust bzw. eine Einschränkung der Zertifizierung wird der Lieferant Schumacher unverzüglich anzeigen. Unterhält der Lieferant kein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, dann ist Xxxxxxxxxx gegebenenfalls verpflichtet Prozesse beim oder mit dem Lieferanten individuell zu vereinbaren, zu dokumentieren und zu überwachen. Dies macht gegebenenfalls Einzelvereinbarungen erforderlich. Der Lieferant gestattet Beauftragten von Xxxxxxxxxx, nach einer Vorankündigung in angemessener Zeit, die Überprüfung seines Qualitätsmanagementsystems im Rahmen eines Lieferantenaudits. Der Lieferant wird bei diesem Qualitätsaudit alle notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitstellen, die für die Beurteilung erforderlichen Informationen liefern und die entsprechenden Produktionsstätten vorstellen. Die Dokumentation ist dem Beauftragten von Xxxxxxxxxx zugänglich zu machen. Ergeben sich aus dem Lieferantenaudit Abweichungen, wird der Lieferant mit Schumacher geeignete Korrekturmaßnahmen vereinbaren um die Abweichungen zu beseitigen.
Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem, dass mindestens gemäß folgenden Vorga- ben zertifiziert ist: Wenn gelieferte Ware in Automobilartikel einfließt: ISO 9001 Wenn gelieferte Ware in Medizinartikel einfließt: ISO 9001 Wenn gelieferte Ware in sonstige Artikel einfließt: Ziel: ISO 9001 Für alle Lieferanten, deren Ware bei BOWA in Automobilartikel einfließt, gilt aber auf jeden Fall, dass das Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen der ISO/TS 16949 entsprechen muss (unab- hängig davon ob eine Zertifizierung vorliegt). Der Lieferant gestattet Beauftragten von XXXX nach einer Vorankündigung von zehn Arbeitstagen die Überprüfung seines Qualitätsmanagementsystems. Der Lieferant wird bei diesem Qualitätsaudit alle notwendigen, nicht vertraulichen Unterlagen zur Ein- sichtnahme bereitstellen, die für die Beurteilung erforderlichen Informationen liefern und seine Prüfein- richtungen vorstellen. Die Dokumentation ist dem Beauftragten von BOWA zugänglich zu machen. Sollten die gelieferten Produkte bei BOWA in Medizinartikel einfließen, haben die zuständigen Über- wachungsbehörden oder die für BOWA entsprechend dem Medizinproduktegesetz zuständige "Be- nannte Stelle" jederzeit (d.h. mit Vorankündigung) das Recht, z. B. bei Vorkommnissen die Betriebs- stätten, in denen die Produkte hergestellt werden, und das Qualitätsmanagementsystem des Lieferan- ten zu auditieren und Einblick in alle technischen Unterlagen zu nehmen, die sich auf die Produkte o- der das Qualitätsmanagementsystem beziehen. Der Lieferant verpflichtet sich, folgende Managementdokumente zu erstellen und XXXX auf Verlan- gen zu übergeben: - Ausbildungsnachweis Personal bezüglich der speziellen Prozesse des Lieferanten. - Ausbildungsplan über die oben angeführten Ausbildungen. - Organisationsdiagramm des Lieferanten. - Beträgt die Aufbewahrungsfrist für Dokumente beim Lieferanten unter fünf Jahre, werden Nachweise (Prüfprotokolle, Lieferscheine und Arbeitsanweisungen), welche die Prozesse und Produkte des Lieferanten betreffen, an BOWA übergeben. Der Lieferant hält zur Realisierung der Produkte folgende Regeln ein: - Angabe des Produtkionsdatums auf dem Produkt bzw. der Aussenverpackung. Diese Massnahme ist zur Erfüllung der Normanforderungen der EN ISO DIN EN ISO 13485 bindend. - Teilt allen durch BOWA durchgeführten Änderungen eine Revisionsnummer zu. Diese Massnahme ist zur Erfüllung der Normanforderungen der DIN EN ISO 13485 bindend. - Nimmt ohne schriftliche Freigabe von BOWA kei...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.