Ziel und Geltungsbereich Musterklauseln

Ziel und Geltungsbereich. 1. Die Vertragsparteien streben eine Liberalisierung des gegenseitigen Zahlungs- und Kapitalverkehrs an, übereinstimmend mit den Verpflichtungen, die sie im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen eingegangen sind und unter gebüh- render Berücksichtigung der Währungsstabilität jeder Vertragspartei. 2. Dieser Abschnitt findet Anwendung auf den gesamten Zahlungs- und Kapitalver- kehr zwischen den Vertragsparteien. Besondere Bestimmungen über den Zahlungs- und Kapitalverkehr sind in Anhang XI zu finden.
Ziel und Geltungsbereich. 1.1 Diese Vereinbarung wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristig orientierte Lieferpartnerschaft von gegenseitigem Nutzen zu begründen. 1.2 Diese Vereinbarung liegt deshalb sämtlichen zukünftigen Kauf- und Liefergeschäften zwischen der Fa. MonLog und dem Lieferanten zugrunde und ist unverzichtbarer Bestandteil der diesbezüglich geschlossenen Verträge. 1.3 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den Kauf- und Liefergeschäften, insbesondere, was die Lieferpreise und Zahlungs- bedingungen angeht, werden von den Vertragspartnern gesondert vereinbart.
Ziel und Geltungsbereich. Diese Vereinbarung wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristig orientierte Lieferpartnerschaft von gegenseitigem Nutzen zu begründen. Die Qualitätssicherungsvereinbarung (im Folgenden kurz QSV genannt) von Titgemeyer beschreibt die Anforderungen bzw. den Prozess zur Absicherung der eingekauften Qualität von Materialien, Komponenten, Baugruppen und Servicedienstleistungen die durch den Lieferanten von Titgemeyer bereitgestellt sind. Diese Vereinbarung liegt deshalb den Kauf- und Liefergeschäften zwischen Titgemeyer und dem Lieferanten zugrunde und ist unverzichtbarer Bestandteil der geschlossenen Verträge. Um unsere und Ihre Qualitätsvorgaben und –ziele garantieren zu können, gewährleisten die Lieferanten von Titgemeyer, dass die Lieferungen mit den Vereinbarungen, Zeichnungen, Normen und Spezifikationen übereinstimmen. Dem Lieferanten obliegt die Qualitätsverantwortung der gelieferten Produkte, gleichgültig, ob sie aus eigener Fertigung hergestellt wurden oder von Dritten bezogen wurde. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den Kauf- und Liefergeschäften, insbesondere, was die Lieferpreise und Zahlungsbedingungen angeht, werden von den Vertragspartnern in Kaufverträgen gesondert vereinbart. Der Lieferant ist verpflichtet, den Inhalt dieser Qualitätsvereinbarung auf seine Sublieferanten zu transferieren. Diese QSV beschreibt die Mindestanforderungen an das Qualitätsmanagementsystem der Vertragspartner im Hinblick auf die Qualitätssicherung. Diese QSV gilt auch dann, wenn in den Bestellungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Ziel und Geltungsbereich. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung benennt und regelt die zwischen den Vertragspartnern vorge- sehenen qualitätssichernden Maßnahmen und gilt für die Lieferung/Erbringung der bestellten Produkte bzw. Leistungen (im Folgenden: "Produkte"). Der Abschluß und die Durchführung der Qualitätssicherungsvereinbarung begründen keinen Anspruch des Lieferanten auf Erteilung von Bestellungen über Produkte. Die Qualitätssicherungsvereinbarung ist - vorbehaltlich anderweitiger Abreden - Teil der jeweiligen Ein- zelverträge über die Lieferung (bzw. Erbringung) der Produkte. Diese Vereinbarung gilt auch für die Lieferbeziehung zwischen dem Lieferanten und Bowa Deutschland sowie auch Bowa Polska. Ergänzend gelten die jeweils gültigen "Allgemeinen, Einkaufsbedingungen" von BOWA (der jeweiligen betroffenen Niederlassung). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen der Qualitätssi- cherungsvereinbarung und den allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen die Regelungen der Quali- tätssicherungsvereinbarung vor. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird wi- dersprochen; diese gelten nur, soweit sie schriftlich anerkannt wurden. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflich- tungen aus dieser Qualitätssicherungsvereinbarung. XXXX kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit der QM-Systeme bei seinen Unter- lieferanten überzeugt hat. Des Weiteren kann XXXX verlangen, dass der Lieferant schriftliche Prü- fungs- und andere Qualitätsnachweise von dessen Unterlieferanten vorlegt. Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit diese Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden, richtet sich der Inhalt dieses Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ziel und Geltungsbereich. (1) Die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM legen unter Bekräfti- gung ihrer nach dem WTO-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und im Hinblick auf eine Erleichterung der regionalen Integration und der nachhaltigen Entwicklung der Unterzeichner- staaten des CARIFORUM sowie ihrer harmonischen, schrittweisen Integration in die Weltwirt- schaft die Regelungen fest, die für die stufenweise beiderseitige, asymmetrische Liberalisierung von Investitionen und Dienstleistungshandel und für die Zusammenarbeit im elektronischen Geschäfts- verkehr erforderlich sind. (2) Dieser Titel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er die Privatisierung öffentlicher Unter- nehmen oder die Einführung von Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungs- wesens erfordert. (3) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für die von den Vertragsparteien oder den Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM gewährten Subventionen. (4) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels behalten die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM das Recht, zur Verwirklichung legitimer politischer Ziele Regelungen vorzunehmen und neue Rechtsvorschriften zu erlassen. (5) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt der EG-Vertragspartei oder der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Dauer- aufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. Dieser Titel hindert die Vertragsparteien oder die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über ihre Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die einer Vertragspartei aus einer besonderen Verpflichtung erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern.
Ziel und Geltungsbereich. (1) Ziel der Dienstvereinbarung ist die Verbesserung von Sicherheit und Gesund- heitsschutz für alle an Schulen Beschäftigten der Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Sport (SenBJS). Zur Verwirklichung dieses Ziels ist es erforderlich, Ursa- chen von betrieblichen Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden zu ana- lysieren und auf deren Beseitigung hinzuwirken und Gesundheitsförderung zu betrei- ben, wobei das Prinzip des Gender-Mainstreaming angewendet wird. (2) Dienstvereinbarung gilt für alle Arbeitsplätze der Beschäftigten im Bereich der allgemein bildenden und zentral verwalteten und berufsbildenden Schulen ein- schließlich des schulpsychologischen Dienstes. Die Vereinbarung umfasst die Um- setzung des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere die Bestimmungen zur Ermittlung und Beurteilung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, ihre Dokumentation sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung und Präventionsmaßnahmen.
Ziel und Geltungsbereich. Die nachstehende Qualitätssicherungsvereinbarung (nachfolgend QSV genannt) benennt und regelt die zwischen den Vertragspartnern vorgesehenen Qualität sichernden Maßnahmen bei künftigen Lieferungen mit dem Ziel, die Qualität der Produkte zu sichern. Diese QSV konkretisiert und ergänzt die Pflichten des Lieferanten aus dem Einkaufs- /Liefervertrag und den Einkaufsbedingungen der Fa. Walther im Hinblick auf die Qualitätssicherung. Die QSV beschreibt die Mindestanforderungen an das Managementsystem des Lieferanten und regelt Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Qualität der zu liefernden Produkte. Die Bestimmungen dieser QSV gelten für alle, zwischen der Fa. Walther und dem Lieferanten, bestehenden und künftigen Einkaufs-Lieferverträge. Jegliche Vereinbarung sowie spezifische Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Sie sind als Anlage dieser QSV beizufügen. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Ziel und Geltungsbereich. 1.1 Diese Vereinbarung wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristig orientierte Lieferpartnerschaft von gegenseitigem Nutzen zu begründen. 1.2 Diese Vereinbarung liegt deshalb sämtlichen zukünftigen Kauf-und Liefergeschäften zwischen ST und dem Lieferanten zugrunde und ist unverzichtbarer Bestandteil der diesbezüglich geschlossenen Verträge. 1.3 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den Kauf- und Liefergeschäften, insbesondere, was die Lieferpreise und Zahlungsbedingungen angeht, werden von den Vertragspartnern gesondert vereinbart.
Ziel und Geltungsbereich. (1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind. (2) Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungs­ wesen); dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungs­ wesens. (3) Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. (4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen. (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Be­ schäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. (6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorüber­ gehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natür­ licher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmälern (1).
Ziel und Geltungsbereich. 1.1 Diese Vereinbarung wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristig orientierte und geregel- te Lieferpartnerschaft von gegenseitigem Nutzen zu begründen. 1.2 Sie regelt sowohl die Qualitätsanforderungen für alle Produkte und Leistungen, die wäh- rend ihrer Laufzeit erbracht oder geliefert werden als auch die Lieferbedingungen zwischen Zimmer DS und dem Lieferanten. Jede Vereinbarung sowie spezifische Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, sie sind in Anlagen zu dieser QSV gesondert zu vereinbaren.