Ziel und Geltungsbereich Musterklauseln

Ziel und Geltungsbereich. 1.1 Diese Vereinbarung wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristig orientierte Lieferpartnerschaft von gegenseitigem Nutzen zu begründen.
Ziel und Geltungsbereich. 1. Die Vertragsparteien streben eine Liberalisierung des gegenseitigen Zahlungs- und Kapitalverkehrs an, übereinstimmend mit den Verpflichtungen, die sie im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen eingegangen sind und unter gebüh- render Berücksichtigung der Währungsstabilität jeder Vertragspartei.
Ziel und Geltungsbereich. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung benennt und regelt die zwischen den Vertragspartnern vorge- sehenen qualitätssichernden Maßnahmen und gilt für die Lieferung/Erbringung der bestellten Produkte bzw. Leistungen (im Folgenden: "Produkte"). Der Abschluß und die Durchführung der Qualitätssicherungsvereinbarung begründen keinen Anspruch des Lieferanten auf Erteilung von Bestellungen über Produkte. Die Qualitätssicherungsvereinbarung ist - vorbehaltlich anderweitiger Abreden - Teil der jeweiligen Ein- zelverträge über die Lieferung (bzw. Erbringung) der Produkte. Diese Vereinbarung gilt auch für die Lieferbeziehung zwischen dem Lieferanten und Bowa Deutschland sowie auch Bowa Polska. Ergänzend gelten die jeweils gültigen "Allgemeinen, Einkaufsbedingungen" von BOWA (der jeweiligen betroffenen Niederlassung). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen der Qualitätssi- cherungsvereinbarung und den allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen die Regelungen der Quali- tätssicherungsvereinbarung vor. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird wi- dersprochen; diese gelten nur, soweit sie schriftlich anerkannt wurden. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflich- tungen aus dieser Qualitätssicherungsvereinbarung. XXXX kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit der QM-Systeme bei seinen Unter- lieferanten überzeugt hat. Des Weiteren kann XXXX verlangen, dass der Lieferant schriftliche Prü- fungs- und andere Qualitätsnachweise von dessen Unterlieferanten vorlegt. Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit diese Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden, richtet sich der Inhalt dieses Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ziel und Geltungsbereich. (1) Die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM legen unter Bekräfti- gung ihrer nach dem WTO-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und im Hinblick auf eine Erleichterung der regionalen Integration und der nachhaltigen Entwicklung der Unterzeichner- staaten des CARIFORUM sowie ihrer harmonischen, schrittweisen Integration in die Weltwirt- schaft die Regelungen fest, die für die stufenweise beiderseitige, asymmetrische Liberalisierung von Investitionen und Dienstleistungshandel und für die Zusammenarbeit im elektronischen Geschäfts- verkehr erforderlich sind.
Ziel und Geltungsbereich. Die nachstehende Qualitätssicherungsvereinbarung (nachfolgend QSV genannt) benennt und regelt die zwischen den Vertragspartnern vorgesehenen Qualität sichernden Maßnahmen bei künftigen Lieferungen mit dem Ziel, die Qualität der Produkte zu sichern. Diese QSV konkretisiert und ergänzt die Pflichten des Lieferanten aus dem Einkaufs- /Liefervertrag und den Einkaufsbedingungen der Fa. Walther im Hinblick auf die Qualitätssicherung. Die QSV beschreibt die Mindestanforderungen an das Managementsystem des Lieferanten und regelt Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Qualität der zu liefernden Produkte. Die Bestimmungen dieser QSV gelten für alle, zwischen der Fa. Walther und dem Lieferanten, bestehenden und künftigen Einkaufs-Lieferverträge. Jegliche Vereinbarung sowie spezifische Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Sie sind als Anlage dieser QSV beizufügen. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Ziel und Geltungsbereich. Diese Vereinbarung wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristig orientierte Lieferpartnerschaft von gegenseitigem Nutzen zu begründen. Die Qualitätssicherungsvereinbarung (im Folgenden kurz QSV genannt) von Titgemeyer beschreibt die Anforderungen bzw. den Prozess zur Absicherung der eingekauften Qualität von Materialien, Komponenten, Baugruppen und Servicedienstleistungen die durch den Lieferanten von Titgemeyer bereitgestellt sind. Diese Vereinbarung liegt deshalb den Kauf- und Liefergeschäften zwischen Titgemeyer und dem Lieferanten zugrunde und ist unverzichtbarer Bestandteil der geschlossenen Verträge. Um unsere und Ihre Qualitätsvorgaben und –ziele garantieren zu können, gewährleisten die Lieferanten von Titgemeyer, dass die Lieferungen mit den Vereinbarungen, Zeichnungen, Normen und Spezifikationen übereinstimmen. Dem Lieferanten obliegt die Qualitätsverantwortung der gelieferten Produkte, gleichgültig, ob sie aus eigener Fertigung hergestellt wurden oder von Dritten bezogen wurde. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den Kauf- und Liefergeschäften, insbesondere, was die Lieferpreise und Zahlungsbedingungen angeht, werden von den Vertragspartnern in Kaufverträgen gesondert vereinbart. Der Lieferant ist verpflichtet, den Inhalt dieser Qualitätsvereinbarung auf seine Sublieferanten zu transferieren. Diese QSV beschreibt die Mindestanforderungen an das Qualitätsmanagementsystem der Vertragspartner im Hinblick auf die Qualitätssicherung. Diese QSV gilt auch dann, wenn in den Bestellungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Ziel und Geltungsbereich. ARTIKEL 66 Ziel
Ziel und Geltungsbereich. (1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.
Ziel und Geltungsbereich. (1) Ziel der Dienstvereinbarung ist die Verbesserung von Sicherheit und Gesund- heitsschutz für alle an Schulen Beschäftigten der Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Sport (SenBJS). Zur Verwirklichung dieses Ziels ist es erforderlich, Ursa- chen von betrieblichen Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden zu ana- lysieren und auf deren Beseitigung hinzuwirken und Gesundheitsförderung zu betrei- ben, wobei das Prinzip des Gender-Mainstreaming angewendet wird.
Ziel und Geltungsbereich. 2.1 Ziel dieser Vereinbarung ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine ständige Quali- tätsverbesserung der vom Lieferanten an den Auftraggeber gelieferten Materialien und Leis- tungen, unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN ISO 9001 und der DIN ISO TS 16949, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, und der Ausrichtung nach dem Null Fehler- Prinzip.