Bewertung von Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere Musterklauseln

Bewertung von Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere. 3. Neuausübung des Ansatzwahlrechts gemäß Art. 28 Einführungsgesetz zum Handels- gesetzbuch (im Folgenden: EGHGB) Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt aufgebaut:
Bewertung von Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere. Die Sparkasse hat Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere im Portfolio, die sie sowohl der Liquiditätsreserve als auch dem Anlagevermögen zuordnet. Für Zwecke der Bewertung gemäß §§ 340e Abs. 1 Satz 2, 253 Abs. 1 und 4 HGB wird der beizulegende Zeitwert herangezogen. Dieser wird durch den an einem aktiven Markt fest- gestellten Preis des Finanzinstruments bestimmt. Bei einzelnen Wertpapieren war zum Bilanzstichtag kein aktiver Markt vorhanden, dem ein verlässlicher Börsen- oder Markt- preis hätte entnommen werden können. Die beizulegenden Werte wurden überwiegend von den vom Nachrichteninformationssystem Reuters berechneten theoretischen Kursen abgeleitet. Den Zeitwert einer tranchierten Verbriefung hat die Sparkasse mittels eines Barwertmodells (Discounted-Cashflow-Methode) unter Berücksichtigung von Faktoren ermittelt, die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung berücksichtigen würden. Hierbei hat sie den Risikoaufschlag vom Markt für Credit Default Swaps entsprechend dem Rating der relevanten Verbriefungstranche abgeleitet. Für die Bewertung dieser Verbriefung ist die Bestimmung der künftigen Zahlungsströme erforderlich, die wiederum von den zu- grundeliegenden Vermögensgegenständen abhängig sind. Aufgrund der erforderlichen Parameterfestlegung, die auf Einschätzungen des Vorstands beruht, ist die Bewertung dieser Wertpapiere mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet und bedarf insoweit ei- ner besonderen Befassung durch den Abschlussprüfer. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems insbesondere die Prozesse zur Bewertung der Wertpapiere durch Auf- bau- und Funktionsprüfungen beurteilt. Darüber hinaus haben wir risikoorientiert die Be- wertung ausgewählter Einzelfälle (modellbewertete Bestände) mit erhöhten Bewertungs- unsicherheiten nachvollzogen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind in den Anhangangaben in den Abschnitten „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und „Erläuterungen zur Jahresbilanz“ enthal- ten. Darüber hinaus verweisen wir auf die Darstellungen und Erläuterungen im Lagebe- richt (Abschnitte Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.