Bewertungseinheiten Musterklauseln

Bewertungseinheiten. Die jeweiligen Sicherungsgeschäfte sind derart ausgestaltet, dass die risikorelevanten Parameter des Grundgeschäfts zum Abschluss- stichtag und während der Laufzeit des Grundgeschäfts vollständig gegenläufig sind (Critical-Terms-Match) und mit bonitätsmäßig einwandfreien Kreditinstituten abgeschlossen werden. Es wurden sowohl Wertpapiereigengeschäfte als auch derivative Kundenge- schäfte mit gegenläufigen Sicherungsgeschäften jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Als Grundgeschäfte wurden Rentenpapiere und schwebende Geschäfte mit einem Nominalwert von 543,4 Mio. € in Bewertungs- einheiten nach § 254 Satz 1 HGB einbezogen. Bei diesen Bewer- tungseinheiten handelte es sich jeweils um sogenannte Mikro- Bewertungseinheiten. Diese Geschäfte wurden mittels derivativer Finanzinstrumente gegen Zinsrisiken abgesichert. Sämtliche Bewertungseinheiten wurden nach der Einfrierungsmethode bewertet. Verlustfreie Bewertung der zinsbezogenen Geschäfte des Bankbuchs (Zinsbuch) Im Rahmen der Überprüfung der verlustfreien Bewertung des Bankbuchs gemäß IDW RS BFA 3 wurde eine barwertige Methode angewendet. Für das allgemeine Zinsänderungsrisiko ist eine Gesamtbetrachtung aller zinstragenden Aktiva und Passiva ein- schließlich der Derivate unter Berücksichtigung aller bis zur vollständigen Abwicklung zu erwartenden Verwaltungs- und Risi- kokosten sowie potenzielle Rückabwicklungskosten bestehender Darlehensverträge vorgenommen worden. Als Zinsstrukturkurve wurden produktspezifische Renditekurven zugrunde gelegt. Ein Verpflichtungsüberschuss bestand nicht und die Bildung einer Rückstellung war nicht erforderlich.
Bewertungseinheiten. Folgende Bewertungseinheiten wurden gebildet: Grundgeschäft / Risiko / Art der einbezogener Höhe des abge- Sicherungsinstrument Bewertungseinheit Betrag sicherten Risikos
Bewertungseinheiten. Die Gesellschaft hat im Juni 2010 Zinssicherungsinstrumente in Höhe von 80,00 Mio. Euro mit einer Laufzeit bis Mai 2017 abgeschlossen. Außerdem bestehen Gegenswaps über 23,50 Mio. Euro mit Restlaufzeiten bis 2012, die der Glattstellung von Altswaps auf Ebene einer Tochtergesellschaft dienen. Die Zinssicherungsgeschäfte sind unter den sonstigen Vermögensgegenständen mit einem Buchwert in Höhe von 1,27 Mio. Euro (i. Vj. 2,82) beziehungsweise unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 0,12 Mio. Euro (i. Vj. 0,13) ausgewiesen. Die Zinssicherungsinstrumente dienen der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken aus dem Konsortialkreditvertrag der Interseroh-Gruppe, der zwischenzeitlich in den Konsortialkreditvertrag der ALBA Group plc & Co. KG überführt wurde. Soweit Tochtergesellschaften Kreditmittel unter dieser Finanzierung abrufen oder Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Restrukturierung von Altswaps haben, reicht die INTERSEROH SE die Sicherungsinstrumente und Zahlungsströme weiter. Die Instrumente bestehen jeweils hälftig aus Zinsswap- und Zinscap-Vereinbarungen, basierend auf einer Absicherung des variablen 3-Monats-EURIBORS im Tausch gegen Festzinsvereinbarungen und Fixierung von Zinsobergrenzen. Der durchschnittliche Basiszins liegt während der Laufzeit zwischen 2,4 Prozent und 3,4 Prozent. Die Swap- und Cap-Geschäfte sind so strukturiert, dass sie zur Zinsabsicherung geeignet sind. Der Effektivitätsnachweis für die gebildete Bewertungseinheit erfolgt durch die Critical- Term-Match-Methode und die hypothetische Derivate-Methode, im Rahmen derer die Nominalbeträge, die Laufzeiten, die Basis der variablen Komponente (hier: EURIBOR), die Zinsanpassungstermine sowie die Termine der Zins- und Tilgungszahlungen für das jeweilige Grundgeschäft und das entsprechende Sicherungsgeschäft aufeinander abgestimmt sind. Soweit die INTERSEROH SE die Zinssicherungsinstrumente weiterreicht, bildet die zwischen der INTERSEROH SE und der Tochtergesellschaft abgeschlossene vertragliche Vereinbarung über die Weiterleitung von Zinssicherungsinstrumenten das Sicherungsgeschäft. Aus Sicht der INTERSEROH SE bildet dann dieser Vertrag zusammen mit dem Bankgeschäft die Bewertungseinheit. Zum Bilanzstichtag resultiert aus den Zinssicherungsinstrumenten in Summe ein negativer Marktwert der Sicherungsgeschäfte in Höhe von -0,85 Mio. Euro (i. Vj. 3,24 Mio. Euro).
Bewertungseinheiten. Soweit Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB gebildet werden, kommen folgende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zur Anwendung: Ökonomische Sicherungsbeziehungen werden durch die Bildung von Bewertungseinheiten bilanziell nachvollzogen. In den Fällen, in denen sowohl die Einfrierungsmethode, bei der die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko nicht bilanziert werden, als auch die Durchbuchungsmethode, wonach die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des Grundgeschäfts als auch des Sicherungsinstruments bilanziert werden, angewandt werden können, wird die Einfrierungsmethode angewandt. Die mit externen Banken abgeschlossenen und zu gleichen Konditionen und Laufzeiten an Tochtergesellschaften weitergeleiteten Devisentermingeschäfte werden in einer Bewertungseinheit zusammengefasst und saldiert, um sie ihrem Charakter entsprechend als durchlaufende Posten abzubilden (Einfrierungsmethode). Die in Fremdwährung an Tochtergesellschaften ausgereichten und während der kompletten Darlehenslaufzeit über jeweils ein oder mehrere Devisentermingeschäfte abgesicherten Fremdwährungsdarlehen werden ebenfalls in einer Bewertungseinheit zusammengefasst und über die Durchbuchungsmethode bilanziell abgebildet.
Bewertungseinheiten. Grundsätzlich werden alle ökonomischen Sicherungsbeziehungen auch nach § 254 HGB als Bewertungseinheit dargestellt, es sei denn, sie sind Teil der Gesamtbanksteue- rung. In diesem Fall werden ökonomische Sicherungsbeziehungen im Rahmen der Regelungen der Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS BFA 3 berücksichtigt. Somit werden Bestände, die im Zusammenhang mit einem betrags-, währungs- und laufzeitkongruenten Sicherungsderivat stehen, als Bewertungseinheit betrachtet und entsprechend § 254 HGB behandelt. Grundgeschäfte werden gegen Zinsänderungs-, und/oder Währungsrisiken abgesichert. Es werden fast ausschließlich Bewertungsein- heiten auf Mikroebene gebildet, das heißt dass den Wertänderungen aus dem abgesi- cherten Risiko des Grundgeschäfts einzelne Sicherungsinstrumente gegenüberste- hen. Zum Nachweis des Ausgleichs der gegenläufigen Wertveränderungen aus dem Grund- und Sicherungsgeschäft wendet die LBB/BSK für alle Bewertungseinheiten die Critical Term Match-Methode an. Im Rahmen dieser Methode wird dokumentiert, dass die wesentlichen Parameter zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft übereinstim- men. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass sich die Wertverände- rungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft von Beginn der dokumentierten Bildung der Bewertungseinheit bis zur Fälligkeit der Geschäfte, bezogen auf das abgesicherte Risiko, vollständig ausgleichen. Der wirksame Teil einer Bewertungsein- heit wird bilanziell entsprechend der Einfrierungsmethode abgebildet. Darüber hin- aus bestehende Unwirksamkeiten, bezogen auf das nicht abgesicherte Risiko, werden nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften behandelt. Derzeit werden keine Bewertungseinheiten gebildet, in die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Trans- aktionen einbezogen werden.
Bewertungseinheiten. Die von der Gesellschaft verwendeten Sicherungsgeschäfte bilden zusammen mit den dazugehörigen Grundgeschäften eine Bewertungseinheit im Sinne des § 254 HGB n.F. 2 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 1.508 kCAD 2 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 16.000 kCZK 9 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 772 kGBP In Bewertungseinheiten einbezogene Vermögensgegenstände und Schulden: Art der Bewertungs- Gesichertes Bilanzunwirksame Geschäfte: Mit Banken Mit verbundenen Unternehmen 5 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 710 kAUD 15 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 2.995 kAUD 2 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 1.508 kCAD 25 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 3.125 kCHF 2 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 5.924 kDKK 149 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 107.084 kDKK 2 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 16.000 kCZK 17 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 55.227 kDKK 9 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 772 kGBP 53 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 2.861 kGBP 30 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 14.659 kMXN 61 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 16.659 kPLN 2 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 1.465 kSGD 1 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 550 kSGD 1 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 121 kUSD 148 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 8.546 kUSD 11 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 945 kGBP 124 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 6.867 kGBP 91 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 4.563 kGBP 56 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 338.515 kJPY 1.446 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 517.486 kMXN 55 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 56.786 kMXN 8 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 433 kUSD 1 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 365 kNZD 41 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 11.012 kPLN 1 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 42 kUSD 13 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 2.464 kUSD 1.515 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 58.225 kUSD 18 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 3.424 kUSD 302 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 3.754 kUSD 3.447 Tsd. € - Währungsrisiko Micro Hedge 80.517 kUSD Bilanzwirksame Geschäfte: Mit Banken 585 Tsd. € - Zinsrisiko Micro Hedge 100.000 kEUR 124 Tsd. € - Zinsrisiko Micro Hedge 100.000 kEUR Alle Finanzderivate sowie die zugrunde liegenden Grundgeschäfte unterliegen einer regelmäßigen internen Kontrolle und Bewertung im Rahmen einer Vorstandsrichtlinie. Der Abschluss derivativer Finanzinstru- mente ist auf die wirtschaftliche Absicherung des operativen Geschäfts begrenzt. Zu Beginn einer Sicherungsbeziehung werden sowohl die...
Bewertungseinheiten. Die folgenden Grundgeschäfte wurden in die Bewertungseinheiten einbezogen: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 7.494 Forderungen aus Besitzwechseln 677 Zum Stichtag sind zwei USD-Forderungen und drei USD-Wechselforderungen durch drei USD- Devisentermingeschäfte gesichert. Durch die Bildung von zwei Bewertungseinheiten zum Zeitpunkt der Umsatzrealisierung in Fremdwährung (USD) sollen im Geschäftsjahr 2020 Risiken aus der Wertschwankung von Fremdwährungen abgedeckt werden. Durch die Bewertungseinheit wurden Risiken aus dem Grundgeschäft mit einem Gesamtbetrag von 9.797 TUSD abgesichert. Die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Grund- und Sicherungsgeschäft werden sich über einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag ausgleichen. Als Form der Bewertungseinheit wurde das Micro-hedging gewählt. Die erforderlichen Angaben zu den abgesicherten Risiken sind im Lagebericht erörtert.

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  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Beitragsrückzahlung Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.