Bezugnahmen. (i) Im Falle einer Schuldnerersetzung gemäß Absatz (a) dieses § 10 gilt jede Bezugnahme in den Bedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Emittentin und jede Bezugnahme auf die Bundesrepublik Deutschland als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin steuerlich ansässig ist.
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