Bezugnahmen. (i) Im Falle einer Schuldnerersetzung gemäß Absatz (a) dieses § 10 gilt jede Bezugnahme in den Bedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Emittentin und jede Bezugnahme auf die Bundesrepublik Deutschland als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin steuerlich ansässig ist. (ii) In § 3 der Allgemeinen Emissionsbedingungen gilt, falls eine solche Bezugnahme aufgrund des vorhergehenden Absatzes fehlen würde, eine alternative Bezugnahme auf die Bundesrepublik Deutschland als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme nach Maßgabe des vorstehenden Satzes auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin steuerlich ansässig ist). (iii) In § 6(b)(i) und (ii) der Allgemeinen Emissionsbedingungen gilt eine alternative Bezugnahme auf die Emittentin in ihrer Eigenschaft als Garantin als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme auf die Neue Emittentin). (iv) In § 6 der Allgemeinen Emissionsbedingungen gilt ein weiterer Kündigungsgrund als aufgenommen, der dann besteht, wenn die Garantie gemäß Absatz (a)(iv) dieses § 10 aus irgendeinem Grund nicht mehr gilt.
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Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Derivativen Schuldverschreibungen, Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen, Stufenzins Anleihe