Bezugsangebot Musterklauseln

Bezugsangebot. Die Bezugsberechtigten haben das Recht, für jeweils 874 Aktien der Gesellschaft eine (1) Schuld- verschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 zum Bezugspreis zu beziehen. Dies stellt – un- beschadet der Mehrbezugsrechtsoption – den Höchstbetrag dar, auf den der Aktionär einen An- spruch im Rahmen dieses Angebots hat. Dabei ist es auch möglich, mit Bezugsrechtsbeständen, die nicht durch 874 teilbar sind, die entsprechend abgerundete Anzahl an Schuldverschreibungen zu beziehen (z.B. für 2.000 Aktien 2 Schuldverschreibungen). Ein Mindestbetrag im Hinblick auf die Ausübung des Bezugsrechts besteht nicht. Es können jedoch nur ganze Schuldverschreibun- gen bezogen werden. Die Plate & Cie. GmbH hat auf ihre Bezugsrechte teilweise verzichtet, um ein glattes Bezugsver- hältnis zu ermöglichen. Für sich aus dem individuellen Wertpapierbestand rechnerisch ergebende Bruchteile von Schuld- verschreibungen können die Bezugsberechtigten keine Schuldverschreibungen beziehen. Es ist nur der Bezug von einer ganzen Schuldverschreibung oder einem ganzzahligen Vielfachen davon möglich. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Bezug auf Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses bei den Bezugsberechtigten ergeben würden, auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2020 das Bezugsrecht aus- geschlossen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Bezugspreis für jede auszugebende Schuldverschreibung auf 100 % des Nennbetrages und damit EUR 1.000,00 festgelegt (der „Be- zugspreis“ oder „Ausgabepreis“). Den Bezugsberechtigten wird über ihr Bezugsrecht hinaus ein Mehrbezugsrecht für diejenigen Schuldverschreibungen eingeräumt, für die Bezugsberechtigte das Bezugsrecht nicht ausgeübt haben („Mehrbezugsrechtsoption“). Die Bezugsberechtigten können die Mehrbezugsrechtsop- tion innerhalb der Bezugsfrist über ihre Depotbank bei der Abwicklungsstelle während der übli- chen Geschäftszeiten ausüben. Bezugserklärungen, die auf einen Mehrbezug gerichtet sind („Mehrbezugserklärungen“), sind nur gültig, wenn sie maximal auf die Zahl der angebotenen Schuldverschreibungen (d.h. 20.000 Stück) gerichtet sind und der gesamte von dem jeweiligen Aktionär zu zahlende Bezugspreis (einschließlich des Bezugspreises für die Anzahl von Schuld- verschreibungen, für welche die Mehrbezugsrechtsoption ausgeübt wurde) bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist bei der Abwicklungsstelle eingegangen ist. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird di...
Bezugsangebot. Der Wortlaut des zu veröffentlichenden Bezugsangebots wird voraussichtlich im Wesentlichen wie folgt lauten:
Bezugsangebot. Unsere Aktionäre werden aufgefordert, über ihre jeweilige Depotbank ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit vom 29. Mai 2017 (einschließlich) bis 12. Juni 2017, 12:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) bei der MAINFIRST BANK, während der üblichen Geschäftszeiten, auszuüben. Nicht frist- gerecht ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Be- zugsrechte erfolgt nicht. Die Neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bezugsangebots im Wege des mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG im Verhältnis von 30:13 zum Bezug angeboten. 30 alte Aktien berechtigen da- her zum Bezug von 13 Neuen Aktien. Es ist nur ein Bezug von ganzen Neuen Aktien oder eines Vielfachen davon möglich; ein Bezug von Bruchteilen von Aktien ist nicht möglich. Spitzenbeträge, die durch die Rundung des Bezugsverhältnisses und durch die Lieferung von ganzen Aktien unter Ausschluss von rechnerischen Aktienbruchteilen entstehen, sind vom Bezugsrecht ausgeschlossen. Hin- sichtlich der entstehenden Spitzenbeträge haben die Aktionäre keinen Anspruch auf Liefe- rung von Neuen Aktien oder Barausgleich. Die Möglichkeit zum Mehrbezug nicht bezogener Neuer Aktien ist im Rahmen dieses Be- zugsangebots nicht vorgesehen.
Bezugsangebot. Der Vorstand der ENCAVIS AG (nachfolgend die „Gesellschaft“ oder „ENCAVIS AG“) hat am
Bezugsangebot. Unsere Aktionäre werden aufgefordert, über ihre jeweilige Depotbank ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit vom bei der MAINFIRST BANK, während der üblichen Geschäftszeiten, auszuüben. Nicht fristgerecht ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht. Die Neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bezugsangebots im Wege des mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG im Verhältnis von 30:13 zum Bezug angeboten. 30 alte Aktien berechtigen daher zum Bezug von 13 Neuen Aktien. Es ist nur ein Bezug von ganzen Neuen Aktien oder eines Vielfachen davon möglich; ein Bezug von Bruchteilen von Aktien ist nicht möglich. Spitzenbeträge, die durch die Rundung des Bezugsverhältnisses und durch die Lieferung von ganzen Aktien unter Ausschluss von rechnerischen Aktienbruchteilen entstehen, sind vom Bezugsrecht ausgeschlossen. Hinsichtlich der entstehenden Spitzenbeträge haben die Aktionäre keinen Anspruch auf Lieferung von Neuen Aktien oder Barausgleich. Die Möglichkeit zum Mehrbezug nicht bezogener Neuer Aktien ist im Rahmen dieses Bezugsangebots nicht vorgesehen.

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  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Angebote 2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden. 2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Übertragbarkeit Solange die Zuordnung der Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch die SWI 01 Token nachgewiesen wird (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), kann eine Schuldver- schreibung ausschließlich im Wege der Abtretung (d.h. unter Einschluss sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesen Schuldverschreibungsbedingungen zum Zeitpunkt der Übertragung) und nur mit Zustimmung der Emittentin, übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch unzulässig, wenn ein Schuldverschreibungsinhaber we- niger als 500 Schuldverschreibungen übertragen will oder wenn er in Folge einer Übertagung weniger als 500 Schuldverschreibungen hält, es sei denn, er hält in Folge der Übertragung gar keine Schuldverschreibungen mehr. Die teilweise Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einer Schuldverschreibung ist nicht zulässig. Die Emittentin stimmt hiermit vorbehaltlos jeder Abtretung zu, die nicht unzulässig im Sinne dieser Ziff. 3.2.2 ist und die zugunsten eines Abtretungsempfängers erfolgt, der eine von der Emittentin zur Verfügung gestellte KYC/AML-Prüfung erfolgreich ab- solviert hat (jeweils ein „Bestätigter Erwerber“). Eine Abtretung ist, ungeachtet einer Zustimmung der Emittentin, nur dann wirksam, wenn die technische Übertragung des SWI 01 Token an den jeweiligen Bestätigten Erwerber erfolgt ist und in mindestens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Blöcken auf der Permissioned Blockchain nach dem Block, der erstmals die Übertragung des be- treffenden SWI 01 Token ausweist, nachgewiesen werden kann. Mit erfolgter Abtretung sind diese Schuldverschreibungsbedingungen für den Emp- fänger der Abtretung verbindlich. Der bisherige Inhaber der abgetretenen Schuldver- schreibung verliert seine Rechte aus der abgetretenen Schuldverschreibung und wird von seinen Verpflichtungen frei. Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die SWI 01 Token und die durch diese re- präsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden (vgl. Ziff. 4.74.77 der Schuldverschreibungsbedingungen). Für den Fall einer Ersatzverbriefung erfolgt die Übertragung der Inhaberschaft an den verbrieften Schuldverschreibungen durch deren Übergabe oder Durchführung von Maßnahmen, die das Bürgerliche Gesetzbuch als Ersatz für eine Übergabe betrachtet, d.h. insbesondere durch Erteilung einer Besitzanweisung an den Verwahrer der Sam- melurkunde. Die Besitzanweisungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Er- scheinung. Private Key. Die materielle Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der be- treffenden Schuldverschreibung wird durch die Zuordnung eines geheimen Zugangs- schlüssels („Private Key“) nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann der Nachweis der ma- teriellen Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der betreffenden Schuldver- schreibung ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Verwahrung des SWI 01 Token. Es ist beabsichtigt, dass die Finexity AG den Schuld- verschreibungsinhabern eine technische Lösung zur Eigenverwahrung bzw. -sicherung der SWI 01 Token zur Verfügung stellt. Dazu bedarf es des Abschlusses eines entspre- chenden Nutzungsvertrages zwischen der Finexity AG und den jeweiligen Schuldver- schreibungsinhabern.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013