Brandsicherheitswache Musterklauseln

Brandsicherheitswache. Bei Veranstaltungen bei denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden können und bei Veranstaltungen mit erhöhtem Brandrisiko muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr nach § 41 MVStättVO anwesend sein. Die mainzplus entscheidet, bei Bedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr, über die Notwendigkeit und Stärke der Brandsicherheitswache. Die Kosten die durch den Einsatz der Brandsicherheitswache entstehen hat der Mieter zu tragen.
Brandsicherheitswache. (1) Bei sog. schadensgeneigten Veranstaltungen hat der Veranstalter auf seine Kosten eine Brand- sicherheitswache zu bestellen. Die Brandsicherheitswache wird von der örtlich zuständigen Feuerwehr gestellt. Den Anordnungen dieser Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten.
Brandsicherheitswache. Bei Veranstaltungen, bei denen die Bühne in Betrieb ist und im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden können und bei Veranstaltungen mit erhöhtem Brandrisiko, muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr nach § 41 VStättVO anwesend sein. Die Hallenverwaltung entscheidet in Abstimmung mit der Feuerwehr über die Notwendigkeit und Stärke der Brandsicherheitswache. Die Kosten, die durch den Einsatz der Brandsicherheitswache entstehen, hat der Veranstalter zu tragen.
Brandsicherheitswache. Bei Veranstaltungen bei denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden können und bei Veranstaltungen mit erhöhtem Brandrisiko muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr nach § 41 HVStättR und § 28 Abs. 3 HBKG anwesend sein. Der Mieter entscheidet über die Notwendigkeit und Stärke der Brandsicherheitswache. Die Kosten, die durch den Einsatz der Brandsicherheitswache entstehen, hat der Mieter zu tragen. Die vor der Versammlungsstätte durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Zufahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände des Veranstalters und der von ihm beauftragten Firmen, die auf den Flächen und Zufahrtswegen kurzfristig zum Be-/ und Entladen abgestellt werden, müssen jederzeit unverzüglich entfernt werden können. Während der Dauer der Veranstaltung (ab Einlass Besucher) ist jegliche Einschränkung dieser Flächen durch Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände verboten. Bei widerrechtlichen Parken ist der Autobesitzer aufzufordern, sein Auto zu entfernen. Nötigenfalls ist die Räumung durch die Polizei zu veranlassen. Der Mieter hat streng darauf zu achten, dass die Zufahrtswege zu den Veranstaltungsräumen während der Veranstaltung nicht von parkenden Autos zugestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge ungehindert anfahren können.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.