Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften Musterklauseln

Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 4.1 Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art darf nur mit Genehmigung der Vermieterin und nur unter der Aufsicht von Mitarbeitern der Vermieterin geschehen.
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen der Betreiberin
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen der Betreiberin: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Betreiberin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Daten und Einrichtungen: Die technischen Daten der Versammlungsstätte sowie die maximal zulässigen Hängelasten und Bodenbelastbarkeiten werden dem Mieter auf Anforderung von mainplus zur Verfügung gestellt. Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur durch Personal der mainzplus bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass mainzplus eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. (1) Technische Einrichtungen: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der FZLO bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Kunden bzw. der von ihm beauftragten Firmen muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, daß die Stadthalle eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 4.1 Technische Einrichtungen: alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal des Vermieters bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart, hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 11.1 Technik: Technische Einrichtungen, Installationen, Anschlüsse oder sonstige Einrichtungen müssen vom Veranstalter mit dem Sport-Club Freiburg e.V. vorab abgestimmt und in angemessener Höhe gesondert vergütet werden.
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 11.1. Technische Einrichtungen, Installationen, Anschlüsse oder sonstige Einrichtungen müssen vom Veranstalter mit Bayer 04 Fußball vorab abgestimmt und in angemessener Höhe gesondert vergütet werden.
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. Die sicherheitstechnischen Betriebsvorschriften beruhen in erster Linie auf den Vorschriften der §§ 31 – 43 der Ver- sammlungsstättenverordnung von Baden-Württemberg vom 28. April 2004. Zusatz zu: Für die Einrichtung der Säle gelten die amtlichen Bestuhlungs- und Betischungspläne, die vor der Veranstaltung fest- gelegt werden. Der Standort des Mobiliars und anderer Einrichtungsgegenstände in den Sälen und Foyers darf nicht verändert werden. Absatz 6: Dekorationen, Aufbauten und dgl. dürfen nur mit der Genehmigung der Verwaltung in Verbindung mit dem technischen Dienst angebracht werden; sie müssen aus schwerentflammbarem Material (B1 gem. DIN 4102 oder min- destens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Ein entsprechendes Zertifikat ist vorzulegen. Nägel, Haken und Klebe- materialien aller Art dürfen an Böden, Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen weder eingeschlagen noch angebracht werden. Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. unverzüglich zu entfernen. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Nutzer hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rück- stände müssen restlos entfernt werden. Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (Materialien) in den Versammlungsräu- men, die nicht genehmigt sind oder den vorliegenden technischen Sicherheitsbestimmungen oder der VStättVO nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Nutzers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Das Rauchen sowie die Verwendung von E-Zigaretten ist in sämtlichen Räumen des Schießhauses verboten. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Heilbronn Marketing GmbH zulässig. Der Betrieb von Flüssiggasanlagen sowie das Einbringen von Gasflaschen jeder Art ist generell untersagt, sofern der Nutzer nicht zuvor hierfür eine schriftliche Sondergenehmigung eingeholt hat, die in Abstimmung mit der Feuerwehr der Stadt Heilbronn erteilt wird.
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