Common use of Bruttolohn ist Clause in Contracts

Bruttolohn ist. a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbeschei- nigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 7 VTV), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlun- gen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltun- gen gemäß Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Bruttolohn ist. a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbeschei- nigung Lohn- steuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der SachbezügeSach- bezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn Brut- toarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 2 Satz 2, 2 und Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie § 19 Abs. 7 VTV1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils Arbeit- geberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. Absätze 1 bis 5 TV TZRdes Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags Bei- trags zu einer Gruppen-Unfallversicherung. , Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlun- gen Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltun- gen gemäß Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses gezahlt werden. Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde zu- grunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe

Bruttolohn ist. a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbeschei- nigung Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 2 Satz 2, 2 und Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie § 19 Abs. 7 VTV1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZRdes Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlun- gen Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltun- gen gemäß Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.

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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Bruttolohn ist. a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbeschei- nigung Lohnsteuerbe- scheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal pau- schal nach § 40 EStG versteuert werden, b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 7 6 VTV), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung. , Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlun- gen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltun- gen gemäß Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Berechnung Berech- nung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.

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