Cancellation. All Notes redeemed in full shall be cancelled forthwith and may not be reissued or resold. (1) Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können mit Zustimmung der Emittentin durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweils geltenden Fassung geändert werden. Die Gläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte (1) Amendment of the Terms and Conditions. The Terms and Conditions may be amended with consent of the Issuer by virtue of a majority resolution of the Noteholders pursuant to sections 5 et seqq. of the German Act on Issues of Debt Securities (Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen – “SchVG”), as amended from time to time. In der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, durch Beschlüsse mit den in dem nachstehenden Absatz (2) genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. particular, the Noteholders may consent to amendments which materially change the substance of the Terms and Conditions, including such measures as provided for under section 5 paragraph 3 of the SchVG by resolutions passed by such majority of the votes of the Noteholders as stated under paragraph (2) below. A duly passed majority resolution shall be binding equally upon all Noteholders. (2) Mehrheit. Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit, beschließen die Gläubiger mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 SchVG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine „Qualifizierte Mehrheit“). (2) Majority. Except as provided by the following sentence and provided that the quorum requirements are being met, the Noteholders may pass resolutions by simple majority of the voting rights participating in the vote. Resolutions which materially change the substance of the Terms and Conditions, in particular in the cases of section 5 paragraph 3 numbers 1 through 9 of the SchVG, may only be passed by a majority of at least 75% of the voting rights participating in the vote (a “Qualified Majority”). (3) Abstimmung ohne Versammlung. Vorbehaltlich Absatz (4) sollen Beschlüsse der Gläubiger ausschließlich durch eine Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG gefasst werden. Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen fünf (5) Prozent des ausstehenden Gesamtbetrags der Schuldverschreibungen erreichen („Gläubigerminderheit“), können jederzeit eine Abstimmung ohne Versammlung verlangen, soweit dies nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich geschieht. Die Aufforderung zur Stimmabgabe enthält nähere Angaben zu den Beschlüssen und den Abstimmungsmodalitäten. Die Gegenstände und Vorschläge zur Beschlussfassung werden den Gläubigern mit der Aufforderung zur Stimmabgabe bekannt gemacht. Die Gläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch einen in Textform erstellten geeigneten Nachweis nachweisen.
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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen
Cancellation. All Notes redeemed in full shall be cancelled forthwith and may not be reissued or resold.
(1) Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können mit Zustimmung der Emittentin durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweils geltenden Fassung geändert werden. Die Gläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher InhalteInhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, durch Beschlüsse mit den in dem nachstehenden Absatz (2) genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich.
(1) Amendment of the Terms and Conditions. The Terms and Conditions may be amended with consent of the Issuer by virtue of a majority resolution of the Noteholders pursuant to sections 5 et seqq. of the German Act on Issues of Debt Securities (Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen – “SchVG”), as amended from time to time. In der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, durch Beschlüsse mit den in dem nachstehenden Absatz (2) genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. particular, the Noteholders may consent to amendments which materially change the substance of the Terms and Conditions, including such measures as provided for under section 5 paragraph 3 of the SchVG by resolutions passed by such majority of the votes of the Noteholders as stated under paragraph (2) below. A duly passed majority resolution shall be binding equally upon all Noteholders.
(2) Mehrheit. Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit, beschließen die Gläubiger mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung Abstimmung
(2) Majority. Except as provided by the following sentence and provided that the quorum requirements are being met, the Noteholders may pass resolutions by simple majority of the voting teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 SchVG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine „Qualifizierte Mehrheit“).
(2) Majority. Except as provided by the following sentence and provided that the quorum requirements are being met, the Noteholders may pass resolutions by simple majority of the voting rights participating in the vote. Resolutions which materially change the substance of the Terms and Conditions, in particular in the cases of section 5 paragraph 3 numbers 1 through 9 of the SchVG, may only be passed by a majority of at least 75% of the voting rights participating in the vote (a “Qualified Majority”).
(3) Abstimmung ohne Versammlung. Vorbehaltlich Absatz (4) sollen Beschlüsse der Gläubiger ausschließlich durch eine Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG gefasst werden. Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen fünf (5) Prozent des ausstehenden Gesamtbetrags der Schuldverschreibungen erreichen („Gläubigerminderheit“), können jederzeit eine Abstimmung ohne Versammlung verlangen, soweit dies nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich geschieht. Die Aufforderung zur Stimmabgabe enthält nähere Angaben zu den Beschlüssen und den Abstimmungsmodalitäten. Die Gegenstände und Vorschläge zur Beschlussfassung werden den Gläubigern mit der Aufforderung zur Stimmabgabe bekannt gemacht. Die Gläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch einen in Textform erstellten geeigneten Nachweis nachweisen.
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Samples: Anleihebedingungen
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(1) Änderung der Anleihebedingungen. Die Anleihebedingungen können mit Zustimmung der Emittentin durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in seiner jeweils geltenden Fassung geändert werden. Die Gläubiger können insbesondere einer Änderung wesentlicher InhalteInhalte der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, durch Beschlüsse mit den in dem nachstehenden Absatz (2) genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich.
(1) Amendment of the Terms and Conditions. The Terms and Conditions may be amended with consent of the Issuer by virtue of a majority resolution of the Noteholders pursuant to sections 5 et seqq. of the German Act on Issues of Debt Securities (Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen – “SchVG”), as amended from time to time. In der Anleihebedingungen, einschließlich der in § 5 Abs. 3 SchVG vorgesehenen Maßnahmen, durch Beschlüsse mit den in dem nachstehenden Absatz (2) genannten Mehrheiten zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. particular, the Noteholders may consent to amendments which materially change the substance of the Terms and Conditions, including such measures as provided for under section 5 paragraph 3 of the SchVG by resolutions passed by such majority of the votes of the Noteholders as stated under paragraph (2) below. A duly passed majority resolution shall be binding equally upon all Noteholders.
(2) Mehrheit. Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit, beschließen die Gläubiger mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 SchVG SchVG, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine „Qualifizierte Mehrheit“).
(2) Majority. Except as provided by the following sentence and provided that the quorum requirements are being met, the Noteholders may pass resolutions by simple majority of the voting rights participating in the vote. Resolutions which materially change the substance of the Terms and Conditions, in particular in the cases of section 5 paragraph 3 numbers 1 through 9 of the SchVG, may only be passed by a majority of at least 75% of the voting rights participating in the vote (a “Qualified Majority”).
(3) Abstimmung ohne Versammlung. Vorbehaltlich Absatz (4) sollen Beschlüsse der Gläubiger ausschließlich durch eine Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG gefasst werden. Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen fünf (5) Prozent des ausstehenden Gesamtbetrags der Schuldverschreibungen erreichen („Gläubigerminderheit“), können jederzeit eine Abstimmung ohne Versammlung verlangen, soweit dies nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich geschieht. Die Aufforderung zur Stimmabgabe enthält nähere Angaben zu den Beschlüssen und den Abstimmungsmodalitäten. Die Gegenstände und Vorschläge zur Beschlussfassung werden den Gläubigern mit der Aufforderung zur Stimmabgabe bekannt gemacht. Die Gläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch einen in Textform erstellten geeigneten Nachweis nachweisen.den
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Samples: Gläubigerbeschluss