Flugpläne Musterklauseln

Flugpläne. 9.1.1 Die Flugzeiten sind in unseren Flugplänen ausgewiesen und können sich zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem tatsächlichen Abflugtag ändern. Wer übernehmen dafür keine Garantie und sie sind auch nicht Bestandteil des zwischen uns und Ihnen geschlossenen Vertrages.
Flugpläne. Die Vereinbarungen und Mitteilungen über Flugpläne nach Artikel 29 des Protokolls sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation festgelegten Verfahren abzufassen.
Flugpläne. 10.1.1 Die in Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Reisedatum ändern. Sie sind nicht garantiert und nicht Bestandteil Ihres Beförderungsvertrages mit uns. 10.1.2 Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugzeit informieren, so wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 11.2.
Flugpläne. 9.1.1 Die in unseren Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung und Ihrem tatsächlichen Reisedatum ändern. Wir können für diese Flugzeiten nicht garantieren, und sie sind nicht Gegenstand Ihres Beförderungsvertrags mit uns. 9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, werden wir Ihnen die im Flugplan ausgewiesene Abflugzeit Ihres Fluges mitteilen. Diese Abflugzeit erscheint auch auf Ihrem Ticket. Wenn Sie Ihre korrekten Kontaktdaten angegeben haben, werden wir uns bemühen, Sie auf diesem Wege über alle etwaigen Änderungen zu informieren. Wenn wir nach Ihrem Ticketkauf die planmäßige Abflugzeit wesentlich ändern und Sie dies nicht akzeptieren, haben Sie gemäß Artikel 10.2 das Anrecht auf eine Erstattung.
Flugpläne. 9.1.1 Die in unseren Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem tatsächlichen Reisedatum ändern. Sie werden von uns nicht garantiert und sind nicht Bestandteil Ihres mit uns abgeschlossenen Beförderungsvertrags. 9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung entgegennehmen, informieren wir oder unsere Beauftragten Sie über die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige planmäßige Abflugzeit, die auch auf Ihrem Flugticket oder im Flugplan/Reisebeleg aufgeführt wird. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung Ihres Flugtickets oder Reisebelegs ändern müssen. Wenn Sie uns oder unseren Beauftragten Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, werden wir uns bemühen, Sie über alle derartigen Änderungen zu informieren. Wenn wir nach Ihrem Erwerb des Flugtickets eine nennenswerte Änderung der geplanten Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist, und wir Sie nicht auf einen passenden alternativen Flug umbuchen können, haben Sie Anspruch auf Erstattung gemäß Artikel 10.2.
Flugpläne. 9.1.1 Die Flugzeiten, die in den Flugplänen angegeben sind, können sich zwischen dem Datum ihrer Bekanntmachung und dem tatsächlichen Abflugdatum ändern. Wir können sie Ihnen nicht garantieren. 9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung entgegennehmen, werden wir Ihnen die flugplanmäßige Flugzeit, die zu diesem Zeitpunkt gültig ist, mitteilen und sie wird auf Ihrem Flugschein angegeben. Möglicherweise müssen wir die flugplanmäßige Flugzeit nach Übermittlung Ihrer Buchungsbestätigung jedoch ändern. Wenn Sie uns eine Möglichkeit angeben, Sie zu kontaktieren, werden wir uns bemühen, Ihnen solche Änderungen mitzuteilen. Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. 9.1.3 Beachten Sie bitte bei Ihrer Reiseplanung, dass wir ein Spezialanbieter für direkte Städteverbindungen zu günstigen Preisen sind. Anschlussflüge und den damit verbundenen Service bieten wir daher grundsätzlich nur im Umsteigeverbindungs-Tarif in dem in diesen Beförderungsbedingungen festgelegten Umfang an. Sollten Sie darüber hinaus dennoch einzelne unserer Flüge miteinander oder mit Flügen anderer Luftfahrtgesellschaften kombinieren wollen, geschieht dies auf Ihr eigenes Risiko.
Flugpläne. XXX bemüht sich nach besten Kräften, den Fluggast und sein Gepäck unverzüglich zu befördern und die am Tag der Reise gültigen veröffentlichten Flugpläne einzuhalten. Sofern dies nicht laut Gesetz untersagt ist, werden die auf den Flugplänen oder an anderer Stelle angezeigten Zeiten nicht garantiert und sind nicht Teil des Beförderungsvertrags. Außer im Falle von Handlungen oder Unterlassungen, die mit der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurden, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird, ist die Fluggesellschaft nicht haftbar für Fehler oder Unterlassungen in Zeitplänen oder anderen veröffentlichten Flugplänen.

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  • Rangfolge 2.1 Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge: ▪ bei Rahmenverträgen: die Bestimmungen des Rahmenvertrages und des jeweiligen Einzelvertrages, insbesondere Leistungsbeschreibung und Preisregelungen; ohne Rahmenvertrag: die Bestimmungen des Vertrages, ▪ die im Vertrag aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen, ▪ die Allgemeinen Sicherheitsbedingungen des AG, ▪ die speziellen und allgemeinen technischen Bedingungen des AG, ▪ die Baustellenordnung (bei Bauverträgen), ▪ bei Leistungen, die eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO auslösen: Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO samt Anlagen, ▪ diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG, ▪ die Weisungen zur Verwendung von Informationen i.S.d. § 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) des AG, ▪ die Grundsätze für eine verantwortungsvolle Beschaffung des AG, ▪ die Zusatzerklärung IT-Sicherheit. Die Allgemeinen Sicherheitsbedingungen, die speziellen und die allgemeinen technischen Bedingungen, die Baustellenordnung, die Weisungen zur Verwendung von Informationen i.S.d. § 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Zusatzerklärung IT-Sicherheit sind anwendbar, wenn deren Geltung jeweils im Vertrag vereinbart ist. 2.2 Die Annahme unseres Vertragsangebotes gilt als Anerkennung unserer AGB; andere Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. 2.3 Die AGB gelten auch für alle Erweiterungen und Änderungen des Vertrags, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • Sprache Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich in Deutsch interpretiert und ausgelegt. Alle Mitteilungen und Korrespondenzen werden ausschließlich in dieser Sprache verfasst.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.