Aufenthalt a) Mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Vertrages ist der Veranstalter verpflichtet, die in der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz geltende Hausordnung einzuhalten. Diese ist in den Zimmern ausgelegt. Eine Abschrift erhält der Veranstalter/ Nutzer bei der Anreise. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner nach den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes zu handeln.
b) Bei Gruppenveranstaltungen ist ein Verantwortlicher bzw. eine Verantwortliche für die Gruppe zu benennen. Diese/r hat die Gruppe über die Hausordnung zu belehren, sollte dies nicht durch das Personal geschehen sein. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für das Personal der Begegnungsstätte Schloss Gollwitz in allen der zugehörigen Gruppe betreffenden Angelegenheiten und für die Einhaltung der Regelungen des Hauses innerhalb seiner/ihrer Gruppe verantwortlich.
c) Finden im Rahmen des Aufenthaltes Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter statt, sind vom Veranstalter/Nutzer alle gesetzlich notwendigen Genehmigungen einzuholen. Werden Besucher erwartet, sind vom Veranstalter Ordner zu benennen, die für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich sind.
d) Aufwendungen durch Verstöße gegen die Hausordnung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
e) Soweit durch schuldhafte oder unsachgemäße Nutzung unseres Gebäudes und der Außenbereiche nebst Inventar (auch bei Verlust geliehener Gegenstände) erhöhte Aufwendungen entstehen, kann die Begegnungsstätte Schloss Gollwitz diese in Rechnung stellen.
f) Fallen im Rahmen einer Veranstaltung GEMA Kosten an, hat diese der Veranstalter zu tragen.
g) Zurückgelassene Sachen werden dem Xxxx auf Wunsch auf dessen Kosten nachgesandt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier Wochen.
Aufenthalt. Die Unter- oder Weitervermietung des gebuchten Zimmers, eine kostenlose Überlassung an andere Personen, sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungs- und Aufenthaltszwecken ist ausgeschlossen, es sei denn nach vorheriger schriftlicher Zustimmung. Übernachtungen nicht angemeldeter Personen sind nicht gestattet. Im Falle der Zuwiderhandlung trägt der Xxxx, den allgemeinen Preis der Übernachtung dieser Personen gesamtschuldnerisch. Der Xxxx haftet für die pflegliche und ordnungsgemäße Behandlung der Einrichtung, der Zimmer bzw. des Hauses und für Beschädigungen und Verlusten von Ausstattungsgegenständen. Näheres hierzu ist den einzelnen Hausregeln zu entnehmen. Diese sind ebenfalls wesentlicher Vertragsbestandteil.
Aufenthalt. 4.1 Die ETH Zürich stimmt dem Aufenthalt des Gastes an der ETH Zürich im Rahmen der Bestimmungen die- ser Vereinbarung zu. Die einladende Einheit der ETH Zürich kann den Aufenthalt des Gastes jederzeit ohne Angabe von Gründen aussetzen. Beim Aussetzen des Aufenthalts oder Beendigung der Vereinbarung gemäss Ziffer 8.2 wird der Xxxx die von der ETH Zürich zur Ver- fügung gestellten Schlüssel und Gegenstände zurück- geben und die über die ETH Zürich bezogene und auf Geräten im Besitze des Gastes und/oder seiner Organi- sation geladene Closed-Source Software löschen.
4.2 Der Xxxx und die Organisation nehmen zur Kennt- nis, dass der Xxxx, sofern nicht explizit anderweitig in der Vereinbarung festgehalten, nicht über die Versiche- rungen der ETH Zürich versichert ist und somit grund- sätzlich für seine Versicherungen (wie z.B. Haftpflicht-, Kranken-, und Unfallversicherung) alleine verantwort- lich ist. Auf Aufforderung der ETH Zürich wird der Xxxx innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ankunft des Gas- tes das Bestehen einer Unfall- und Krankenversiche- rung nachweisen.
4.3 Der Xxxx und die Organisation sind verantwortlich für alle aufenthaltsbezogenen Formalitäten und die Ein- holung aller erforderlichen Genehmigungen. Soweit die ETH Zürich nicht gesetzlich verpflichtet ist Steuern und Abgaben für den Xxxx abzuführen, ist der Xxxx und die Organisation für die Zahlung der für den Aufenthalt an- fallenden Steuern und Abgaben, einschließlich Sozial- versicherung, verantwortlich. Auf Aufforderung der ETH Zürich wird der Xxxx, wo erforderlich, Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.
4.4 Der Xxxx hat die einladende Einheit der ETH Zürich unmittelbar zu informieren, falls sich während des Auf- enthalts der Status von Arbeitsvertrag, Versicherungs- policen, Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung ändert.
4.5 Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Eini- gung schulden sich die Parteien weder eine Vergütung für die unter dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen oder Arbeiten noch ist die ETH Zürich verpflichtet, Kos- ten für den Aufenthalt des Gastes an der ETH Zürich zu übernehmen.
4.6 Der Xxxx verpflichtet sich, alle anwendbaren Ge- setze und Vorschriften der ETH Zürich wie z.B. Sicher- heitshinweise, Zugangsberechtigungen, Identifizie- rungsmechanismen, Vorschriften betreffend Computer- netzwerke und andere interne Vorschriften einzuhalten und Anweisungen zu befolgen.
4.7 Der Xxxx und die Organisation verpflichten sich, sich an alle anwendbaren Expo...
Aufenthalt. 5.1 Die Nutzung der Ferienwohnung ist den bei Buchung dem Vermieter mitgeteilten Gusten vorbehalten. Sollte das Objekt von mehr Personen als vereinbart benutzt werden, ist fur diese ein gesondertes Entgelt gemuß Preisliste zu zahlen. Eine Untervermietung und Überlassung der Wohnung an Dritte ist nicht erlaubt. Der Mietvertrag darf nicht an dritte Personen weitergegeben werden.
5.2 Bei Verstößen gegen die AGBs oder die Hausordnung ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhultnis sofort und fristlos zu kundigen. Ein Rechtsanspruch auf Ruckzahlung des Mietzinses oder eine Entschudigung besteht nicht.
Aufenthalt. Jede/r der sich für einen Platz im Haus Xxxxxxx interessiert, hat das Recht unser Haus zu besichtigen. Dies gilt ebenso für gesetzliche VertreterInnen. Die BewohnerInnen, wie auch die gesetzlichen VertreterInnen können jederzeit eine persönliche Aussprache mit der Hausleitung verlangen.
Aufenthalt. Jeder private oder berufliche vorübergehende Aufenthalt in einem massiv errichteten, feststehenden Wohnhaus bzw. auf einem Campingplatz, in einem Hotelzimmer oder einer Pension.
Aufenthalt. 2.1 Das Stadion ist nicht öffentlich zugänglich. Weitergehende Informationen zu offiziellen Öffnungszeiten sind Ziffer 7.1 zu entnehmen.
2.2 Zum Zutritt in das Stadion berechtigt ist nur, wer im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsnachweises ist.
2.3 Die Eintrittskarte sowie Berechtigungsnachweise berechtigen ausschließlich zum Aufenthalt in den auf ihnen angegebenen Bereichen.
2.4 Mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder Erhalt des Berechtigungsnachweises erkennen die Besuchenden die HSO an. Personen, die keine gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung zum Aufenthalt haben, werden durch den Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst des Stadions verwiesen.
2.5 Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten oder Berechtigungsnachweisen können diese durch den SCF bzw. den jeweiligen Veranstalter oder deren Kontrollorgane ersatzlos eingezogen werden. Personen, die Eintrittskarten missbräuchlich verwenden oder unbefugt weitergeben, werden durch den Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst des Stadions verwiesen.
2.6 Darüber hinaus gelten bei Veranstaltungen des SCF die Allgemeinen Ticket- Geschäftsbedingungen (ATGB) des SC Freiburg e. V.
2.7 Besuchenden ist der Aufenthalt im Innenraum des Stadions nicht erlaubt. Innenraum des Stadions ist der durch eine Mauer, eine Umfriedung oder auf sonstige Weise vom Zuschauerbereich erkennbar abgegrenzte Bereich des Stadions, insbesondere das Spielfeld und seine Randbereiche.
2.8 Im Geltungsbereich der HSO gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen). Nur mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörden und des SCF kann eine zeitlich und räumlich begrenzte Genehmigung erfolgen.
Aufenthalt. 5.1. Bei Ankunft. Bitte übergeben Sie Ihre Reisedokumente bei der Ankunft dem Hausbesitzer oder Hausmeister. Die Schlüssel werden Ihnen nicht unbedingt bei Ihrer Ankunft übergeben / von Ihnen in Ihrem Ferienhaus selbst zurückgegeben. Während der Saison müssen Sie möglicherweise an dem angegebenen Ort warten, an dem der Schlüssel an Sie übergeben / von Ihnen zurückgegeben werden soll.
Aufenthalt. Die Zimmer stehen am Anreisetag ab 16.00 Uhr zur Verfügung. Die Anreise erfolgt in der Regel bis 18 Uhr. Andere Zeiten sind mit der Hausleitung abzusprechen. Am Abreisetag können die Zimmer bis 10.00 Uhr genutzt werden, Aufenthaltsräume und Selbstversorgerküchen bis 11.30 Uhr, andere Nutzungszeiten bedürfen einer Absprache. Besondere Verpflegungswünsche (Sonderkostformen) sind in der Kalkulation des Verpflegungspreises nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Mit der Anmeldung oder Teilnehmerliste sind diese Wünsche zu benennen. Über Notfälle ist die Hausleitung oder Verwaltung zu informieren. Bei Unfällen ist ein Unfallprotokoll anzufertigen und aufzubewahren. Wir führen unsere Häuser nikotinfrei. Haustiere sind nicht erlaubt.
Aufenthalt. Zuständigkeit