Chemikalien Musterklauseln

Chemikalien. Mit dem Gesetz über Chemische Substanzen und deren Gemische (Ustawa o substancjach chemicznych i ich mieszaninach) vom 25. Februar 2011 (Gesetzblatt der Republik Polen 2019, Position 1225, in der je- weils geltenden Fassung) ist die Richtlinie 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe die Regist- rierung (REACH) in das polnische Recht umgesetzt. Das Gesetz statuiert darüber hinaus einige zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen, etwa der Untersuchung gefährlicher Substanzen, ihrer Verpackung und Aufbewahrung.
Chemikalien. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richt- linie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
Chemikalien. (UP/Susnik) Teil Sieben: Schlussbestimmungen, Anhang TBT-3 Derzeit kopiert das Vereinigte Königreich die REACH-VO als „UK-REACH“, womit die Standards praktisch ident sind. Das wird sich in den kommenden Monaten und Jahren aber zügig ändern, da die REACH-VO regelmäßigen Änderungen (besonders der Anhänge) und recht intensiver Judikatur unterliegt. Auch Entscheidungen der Widerspruchskammer und Änderungen der Leitlinien werden einen Beitrag zum Auseinanderdriften von UK-REACH und EU-REACH haben. Bei anderen chemika- lienrechtlichen Rechtsmaterien (GHS, Biozide, Pflanzenschutzmittel usw.) ist eine ähnliche Ent- wicklung zu erwarten. Negativ ist, dass der Handel mit dem Vereinigten Königreich chemikalienrechtlich nun deutlich aufwändiger wird. Das Kapitel zu Chemie im Abkommen wird an dieser Gesamtsituation nichts Wesentliches ändern. Dort wird zwar engere Zusammenarbeit und mehr Informationsaustausch betont, aber es gibt keine konkreten Regelungen zu praktischen Problemen, wie z.B. Mechanis- men für eine gegenseitige Anerkennung oder Datenteilungsregeln für regulatorische Zwecke. Letztlich ist die Basis dafür jetzt der OECD-Rahmen, was ein Rückschritt ist. Seit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs gilt das EU-Chemikalienrecht dort nicht mehr. Registrierungen, Zulassungen bzw. Genehmigungen chemischer Rohstoffe von britischen Unter- nehmen haben ihre Gültigkeit verloren und sind damit in der EU nicht mehr verkehrsfähig. Rund 20% der REACH-Registranten, das sind rund 600 Unternehmen aus dem Vereinten Königreich, ha- ben ihre Registrierungen tatsächlich nicht in die EU übertragen. Diese Registrierungen werden aufgehoben. Für entsprechend viele, also einige hundert Lieferketten, kann das unmittelbare Ver- sorgungsprobleme zur Folge haben. Das Chemikalienrecht des Vereinigten Königreichs wird zwar dem der EU noch länger ähnlich sein, aber nicht ident. Die britische Chemikalienpolitik wird stärker risikobasiert werden und damit noch stärker von der allgemeineren EU-Linie abweichen. Das wird sich auf das britische Chemika- lienrecht auswirken und die Kluft mit der EU vergrößern, was das Abkommen nicht abfedern wird können. ⮊ ENERGIE (UP/Gartner) Teil Zwei, Teilbereich I, Titel VIII Positiv ist, dass der Energiehandel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiterhin un- beschränkt möglich sein wird und Handelshemmnisse weiter abgebaut werden sollen. Es sind Re- gelungen für die effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen. Auch für G...
Chemikalien. 32006 R 1907: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1) a) Abweichend von Artikel 23 Absätze 1 und 2 und Artikel 28, in denen die Frist für die Registrierung und die Vorregistrierung der dort aufgeführten Stoffe bestimmt ist, wird in Kroatien niedergelassenen Herstellern, Einführern und Produzenten von Erzeugnissen ein Anpassungszeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts für die Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen gewährt. Als Zeitpunkt für die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 festgelegte erste und zweite Registrierungsfrist gilt der 12 Monate nach dem Tag des Beitritts liegende Zeitpunkt. b) Die Artikel 6, 7, 9, 17, 18 und 33 gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts nicht für Kroatien. c) Abweichend von den spezifischen Übergangsregelungen für jeden der in Anhang XIV aufgenommenen Stoffe wird Antragstellern, die in Kroatien niedergelassen sind, falls der letztmögliche Beantragungszeitpunkt vor dem Tag des Beitritts oder weniger als sechs Monate nach diesem Tag liegt, ein Anpassungszeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts gewährt; Zulassungsanträge müssen vor Ablauf dieses Zeitraums eingehen. Von Kroatien vorgelegtes Verzeichnis (*) der Arzneimittel, für die eine vor dem Tag des Beitritts nach kroatischem Recht erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen bis zu ihrer Erneuerung im Einklang mit dem Besitzstand der Union bzw. bis zum 30. Juni 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, gültig bleibt Eine Aufnahme in das Verzeichnis allein gibt keine Auskunft darüber, ob das betreffende Arzneimittel über eine mit dem Besitzstand der Union in Einklang stehende Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt.
Chemikalien. Chemische Zusatzstoffe für Kessel- speisewasser Filter aid
Chemikalien. Durch das Amt für Umweltschutz sind die folgenden Produkte zu über- wachen: Altstoffe, neue Stoffe, Biozidprodukte, Anstriche, Waschmittel und klimaaktive Stoffe.
Chemikalien. In Anbetracht ihrer Verpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen, insbesondere dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen), und im Bewusstsein der Bedeutung von Nachhaltigkeit und Handel für beide Seiten bekräftigen die Vertragsparteien die folgenden gemeinsamen Ziele und Grundsätze:
Chemikalien. Unsere chemischen Produkte wie z.B. Schmierstoffe oder Abdichtmittel dürfen vom Auftraggeber/Käufer/ Besteller nur für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht an Private abgegeben werden und dürfen nicht in die Hände von Kindern/ Jugendlichen gelangen.
Chemikalien chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung

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  • RISIKOFAKTOREN Anleger sind im Zusammenhang mit den in diesem Prospekt beschriebenen Schuldverschreibungen emittentenbezogenen sowie wertpapierbezogenen Risiken ausgesetzt. Anleger sollten daher vor der Entscheidung über den Kauf der in diesem Prospekt beschriebenen Schuldverschreibungen der Emit- tentin die nachfolgend aufgeführten Risikofaktoren und die sonstigen in diesem Prospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Nach Auffassung der Eyemaxx Real Estate AG (nachfolgend auch "Emittentin" oder "Eyemaxx Real Estate AG" und gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften die "Eyemaxx Real Estate Group") sind nachfolgend die wesentlichen Risiken dargestellt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich die nachfolgend aufgeführten Risiken rückwirkend betrachtet als nicht abschließend herausstellen und die Emittentin aus anderen als den hier darge- stellten Gründen nicht imstande ist, Zins- und/oder Kapitalzahlungen auf die oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen zu leisten. Diese anderen Gründe werden aber von der Emittentin aufgrund der ihr gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen nicht als wesentliche Risiken angesehen oder können gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Die Realisierung eines oder mehrerer Risiken kann erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin bzw. der Eyemaxx Real Estate Group haben oder im Extremfall zu einem Totalverlust der unter den jeweiligen Schuldverschreibungen an die Anleger zu zahlenden Zinsen und/oder zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen. Ei- nen solchen denkbaren Totalverlust sollte der Anleger vor dem Hintergrund seiner persönlichen Ver- mögensverhältnisse und Anlageziele bedenken und notfalls wirtschaftlich verkraften können. Anleger sollten Erfahrung im Hinblick auf Wertpapiergeschäfte der vorliegenden Art mitbringen und sollten sehr gründlich die ausführlich dargelegten Risiken im Prospekt lesen, um das Risiko der hier angebotenen Schuldverschreibungen einschätzen zu können; die individuelle Beratung durch einen Berater vor der Kaufentscheidung ist nach Auffassung der Emittentin unerlässlich. Die gewählte Reihenfolge der Risikofaktoren stellt eine Aussage über deren Eintrittswahrscheinlichkeit und über die Bedeutung bzw. Schwere des jeweiligen Risikos oder des Ausmaßes der potentiellen Beeinträchtigungen des Geschäfts und der finanziellen Lage der Emittentin dar. Die Emittentin ist von Rechts wegen dazu berechtigt, die Risiken nach den Kategorien "gering", "mittel" sowie "hoch" zu ordnen und entsprechend darzustellen. Insoweit ist die Beschreibung der Risiken im nachfolgende Abschnitt unter der jeweiligen Risikokategorie als "Risikoklasse hoch", "Risikoklasse mittel" und "Risikoklasse gering" gegliedert. Soweit eine Risikoklasse nicht genannt ist bzw. mit "Entfällt" verse- hen ist, liegt eine solche Risikoklasse nach Einschätzung der Emittentin für die jeweilige Risikokatego- rie nicht vor. Innerhalb der Risikokategorien ist die gewählte Reihenfolge ebenfalls als Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit und über die Bedeutung bzw. Schwere des jeweiligen Risikos oder des Ausmaßes der potentiellen Beeinträchtigungen des Geschäfts und der finanziellen Lage der Emitten- tin zu verstehen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

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