Technische Handelshemmnisse Musterklauseln

Technische Handelshemmnisse. (1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Handels zentrale Bedeutung hat.
Technische Handelshemmnisse. ARTIKEL 53
Technische Handelshemmnisse. Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.
Technische Handelshemmnisse. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).
Technische Handelshemmnisse. ARTIKEL 97 Geltungsbereich und Ziele
Technische Handelshemmnisse. Artikel 5.1
Technische Handelshemmnisse. Die Vertragsparteien setzten sich dafür ein, dass Afghanistan bei technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs­ verfahren internationale und europäische Normen zugrunde legt. Sie arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, um zu gewährleisten, dass sie in transparenter und wirksamer Weise ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden und keine unnötigen Hemmnisse für ihren bilateralen Handel zur Folge haben.
Technische Handelshemmnisse. (1) Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler Normen und internationaler Akkreditierungssysteme und tauschen Informationen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren aus, auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT), das mit der Errichtung der WTO am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist.
Technische Handelshemmnisse. 1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse18 (nachfolgend als das «TBT-Überein- kommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkom- men übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.