Technische Handelshemmnisse Musterklauseln

Technische Handelshemmnisse. 1. Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Handels zentrale Bedeutung hat. 2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO- Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen zusammenzuarbeiten.
Technische Handelshemmnisse. Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.
Technische Handelshemmnisse. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“). (2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Sinne des TBT-Übereinkommens. (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer Mechanismen für die Mitteilung und den Austausch von Informationen über technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen an.
Technische Handelshemmnisse. ARTIKEL 97 Geltungsbereich und Ziele
Technische Handelshemmnisse. (1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Warenhandels zentrale Bedeutung hat. (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO- Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusammenzuarbeiten.
Technische Handelshemmnisse. (1) Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler Normen und internationaler Akkreditierungssysteme und tauschen Informationen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren aus, auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT), das mit der Errichtung der WTO am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. (2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich des Aufbaus technischer Kapazitäten und der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einhaltung der TBT-Maßnahmen. (3) Die Vertragsparteien benennen eine Kontaktstelle, die den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Einklang mit diesem Artikel koordiniert und die Bemühungen der Vertragsparteien bei der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen erleichtert.
Technische Handelshemmnisse. 1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse18 (nachfolgend als das «TBT-Überein- kommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkom- men übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
Technische Handelshemmnisse. Die Vertragsparteien setzten sich dafür ein, dass Afghanistan bei technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs­ verfahren internationale und europäische Normen zugrunde legt. Sie arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, um zu gewährleisten, dass sie in transparenter und wirksamer Weise ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden und keine unnötigen Hemmnisse für ihren bilateralen Handel zur Folge haben.

Related to Technische Handelshemmnisse

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.