Clearing. The Notes are transferable. The Noteholders are entitled to co-ownership par- ticipations or rights in the Global Certificate which are transferable in accordance with ap- plicable law and rules and provisions of the Clearing System.
Clearing. Die Teilschuldverschreibungen sind übertragbar. Den Inhabern von Teilschuldverschreibungen (die „Anleihegläubiger“) stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen des jeweils betroffenen Clearing Systems übertragen werden können.
Clearing. Die Schuldverschreibungen sind übertragbar. Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maß- gabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen des Clearing- systems übertragen werden. 1.3
Clearing. 3.1. Das Clearing der Umsätze erfolgt mit Ausnahme der 3.4 vorgesehenen Clearingarten im Wege des Direkten Clearings wie in Ziffer 3.2 definiert. Weder RSF noch der technische Netzbetreiber (ICP) kommen zu irgendeiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge.
Clearing. Die Obligationen sind übertragbar. Den Inhabern von Obligationen stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an den Wertrechten zu, die nach Massgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen der SIX SIS übertragen werden können. Die Obligationen können von jeder Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gezeichnet bzw. an diese Personen übertragen werden. Dieses Angebot richtet sich jedoch primär an Anleger mit Wohnsitz in der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland oder Österreich.
Clearing. Die Schuldverschreibungen sind übertragbar. Den Anleihegläubi- gern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestim- mungen des jeweils betroffenen Clea- ringsystems übertragen werden. 1.3
Clearing. 3.1. Das Clearing der Umsätze erfolgt mit Ausnahme der 3.4 vorgesehenen Clearingarten im Wege des Direkten Clearings wie in Ziffer 3.2 definiert. Weder RS POS noch der technische Netzbetreiber CONCARDIS bzw. WORLDLINE SPS) kommen zu irgendeiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge.
Clearing. Die Schuldverschreibungen sind übertragbar. Den Inhabern von Schuldver- schreibungen stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen des je- weils betroffenen Clearingsystems übertra- gen werden. 1.3
Clearing. Die Schuldverschreibungen werden zunächst durch eine vorläufige Inhaber-Globalurkunde (die „vorläu- fige Globalurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Neue Börsen- strasse 1, 60487 Frankfurt am Main („Clearstream“) hinterlegt wird. Schuldverschreibungen, die durch die vorläufige Globalurkunde verbrieft sind, werden gegen Schuldver- schreibungen, die durch eine Inhaber-Dauerglobalurkunde (die „Dauerglobalurkunde“; und jede der vorläufigen Globalurkunde und der Dauerglobalurkunde eine „Globalurkunde“) ohne Zinsscheine ver- brieft sind, nicht früher als 40 Tage nach dem Tag der Begebung gemäß den in den Anleihebedingungen dargelegten Bestimmungen ausgetauscht. Insbesondere ein solcher Austausch und jegliche Zinszahlung auf durch die vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen erfolgen erst nach Vorlage von Bescheinigungen, wonach der wirtschaftliche Eigentümer der durch die vorläufige Globalurkunde ver- brieften Schuldverschreibungen keine U.S.-Person ist, gemäß den Regelungen und Betriebsverfahren von Clearstream. Zahlungen auf die vorläufige Globalurkunde erfolgen erst nach Vorlage solcher Bescheini- gungen. Es werden keine Einzelurkunden und keine Zinsscheine begeben. Die Schuldverschreibungen sind für das Clearing durch Clearstream angenommen worden.
Clearing. Die Teilschuldverschreibungen sind übertragbar. Den Inhabern von Teilschuldverschreibungen (die