Copyrights, Licenses Musterklauseln

Copyrights, Licenses. OriginStamp grants the customer a simple right of use to the provided interfaces for application programming interface (API), programs, applications and scripts, lim- ited to the term of the relevant contractual relationship, without any right to sub-license. However, in case of Open Source software, the respective license condi- tions of such software shall be applicable. Der Kunde verpflichtet sich, die API lediglich für eigene Zwecke zu nutzen und keinem Dritten die Nutzung zu überlassen, sei dies entgeltlich oder unentgeltlich. Ins- besondere darf der Kunde die Dienste von Origin- Stamp nicht dazu verwenden, selbst einen Timestam- pingdienst gegenüber Dritten anzubieten. Dem Kun- den ist es lediglich gestattet, die Dienste von Origin- Stamp indirekt gegenüber Dritten zu verwenden, wenn diese Nebenbestandteil eines Produkts sind, welches der Kunde am Markt anbietet. Im Falle eines Verstosses gegen diese Bestimmungen ist OriginStamp berechtigt, den Zugang des Kunden bis zum Nachweis der Rechtmässigkeit zu sperren.

Related to Copyrights, Licenses

  • Copyright Alle dargestellten Fremdlogos, Bilder und Grafiken sind Eigentum der entsprechenden Firmen und unterliegen dem Copyright der entsprechenden Lizenzgeber. Sämtliche auf diesen Seiten dargestellten Fotos, Logos, Texte, Berichte, Scripte und Programmierroutinen, welche Eigenentwicklungen von uns sind oder von uns aufbereitet wurden, dürfen nicht ohne unser Einverständnis kopiert oder anderweitig genutzt werden. Alle Rechte vorbehalten.

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Consent to use of Prospectus The Issuer consents to the use of the Base Prospectus and these Final Terms by all financial intermediaries (general consent). General consent for the subsequent resale or final placement of Securities by the financial intermediaries is given in relation to the Offer State(s) during the Offer Period during which subsequent resale or final placement of the Securities can be made, provided however, that the Base Prospectus (and/or Succeeding Base Prospectus) is still valid according to Article 12 of the Prospectus Regulation. In the case of an Offer Period which exceeds the duration of the validity of the Base Prospectus, the subsequent resale and final placement of the Securities by financial intermediaries can be made during the period in which a Succeeding Base Prospectus exists. In this case, the consent to the use of the Base Prospectus also applies to the use of the Succeeding Base Prospectus. The information about the relevant Underlying and/or the Basket Components consists of excerpts and summaries of publicly available sources, which may have been translated into the English language. The Issuer confirms that this information has been accurately reproduced and that – as far as the Issuer is aware and is able to ascertain from publicly available information – no facts have been omitted which would render the reproduced information, which may have been translated into the English language, inaccurate or misleading. Neither the Issuer nor the Offeror accepts any other or further responsibilities in respect of this information. In particular, neither the Issuer nor the Offeror accepts any responsibility for the accuracy of the information in relation to the relevant Underlying and/or the Basket Components or provide any guarantee that no event has occurred which might affect the accuracy or completeness of this information. The relevant Underlying is the EURO STOXX 50® Index (Price EUR). The EURO STOXX 50® Index (Price EUR) is a price index. The index level of a price index is determined mainly by the prices of its constituents. Dividends and capital changes are generally not considered. If dividends are paid, the price index also reflects markdowns. Information about the past and future performance and volatility of the Underlying and/or of the respective Basket Components is free of charge available on the following website(s): xxxxx://xxxxxxx.xxx. The Issuer accepts no responsibility for the completeness or accuracy or for the continuous updating of the content contained on the specified website(s). • STOXX and its licensor do not make any warranty, express or implied, and disclaim any and all warranty about: • The results to be obtained by the Securities, the owner of the Securities or any other person in connection with the use of EURO STOXX 50® Index and the data included in the EURO STOXX 50® Index and results not obtained; • The accuracy or completeness of the EURO STOXX 50® Index and its data; • The merchantability and the fitness for a particular purpose or use of the EURO STOXX 50® Index and its data; • STOXX and its licensor will have no liability for any errors, omissions or interruptions in the EURO STOXX 50® Index or its data; • Under no circumstances will STOXX and its licensor be liable for any lost profits or indirect, punitive, special or consequential damages or losses, even if STOXX or its licensor knows that they might occur. The Settlement Amount under the Securities is calculated by reference to the Underlying, which is provided by the responsible administrator. As at the date of these Final Terms, the administrator is included in the register of administrators and benchmarks established and maintained by the European Securities and Markets Authority ("ESMA") pursuant to article 36 of the Regulation (EU) 2016/1011. Except for the notices referred to in the Conditions, the Issuer does not intend to publish any post- issuance information. The U.S. Treasury Department has issued regulations under which amounts paid or deemed paid on certain financial instruments that are treated as attributable to U.S.-source dividends could be treated, in whole or in part depending on the circumstances, as a "dividend equivalent" payment that is subject to tax at a rate of 30 per cent. (or a lower rate under an applicable treaty). The Issuer has determined that, as of the issue date of the Securities, the Securities will not be subject to withholding under these rules. In certain limited circumstances, however, it is possible for United States alien holders to be liable for tax under these rules with respect to a combination of transactions treated as having been entered into in connection with each other even when no withholding is required. United States alien holders should consult their tax advisor concerning these regulations, subsequent official guidance and regarding any other possible alternative characterisations of their Securities for United States federal income tax purposes. See "United States Tax Considerations – Dividend Equivalent Payments" in the Base Prospectus for a more comprehensive discussion of the application of Section 871(m) to the Securities.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Export 11.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden vom Anbieter unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US- Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. 11.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. 11.3 Beabsichtigt der Kunde die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. Der Anbieter hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht. 11.4 Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

  • Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.