CRS Musterklauseln

CRS. Irland hat Vorkehrungen zur Umsetzung des CRS durch Paragraf 891F des TCA und zur Inkraftsetzung der Returns of Certain Information by Reporting Financial Institutions Regulations 2015 (die „CRS-Vorschriften“) getroffen. Der CRS, der in Irland ab dem 1. Januar 2016 gilt, ist eine globale OECD-Initiative zum Austausch von Steuerinformationen, die einem koordinierten Ansatz zur Angabe von Personen und Organisationen vereinnahmter Erträge Vorschub leisten soll. Der Fonds ist im Sinne des CRS ein meldepflichtiges Finanzinstitut (Reporting Financial Institution) und muss daher die irischen CRS-Verpflichtungen einhalten. Um seine CRS-Verpflichtungen einzuhalten, verlangt der Fonds von seinen Anlegern die Angabe bestimmter Informationen über ihren steuerlichen Wohnsitz und kann in manchen. Fällen auch Angaben zum steuerlichen Wohnsitz der wirtschaftlich Berechtigten des Anlegers einfordern. Der Fonds oder eine vom Fonds bestellte Person meldet die erforderlichen Informationen bis spätestens 30. Juni des Jahres der irischen Steuerbehörde, das auf das Veranlagungsjahr, in dem ein Ertrag fällig ist, folgt. Die irische Steuerbehörde teilt die entsprechenden Informationen dann den zuständigen Steuerbehörden in den teilnehmenden Hoheitsgebieten mit. Alle potenziellen Anleger / Anteilinhaber sollten sich an ihre eigenen Steuerberater wenden, um Informationen über mögliche Auswirkungen des CRS auf eine Anlage im Fonds zu erhalten.
CRS. Die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (in der durch die Richtlinie des Rats 2014/107/EU geänderten Fassung) sieht die Umsetzung des als CRS bekannten Standards vor, den von der OECD als neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden der teilnehmenden Länder vorgeschlagenen gemeinsamen Meldestandard. Eine Gruppe von über 40 Ländern, darunter Irland, hat sich zur frühzeitigen Übernahme des CRS ab dem 1. Januar 2016 verpflichtet, der erste Datenaustausch findet im September 2017 statt. Alle Mitgliedstaaten außer Österreich haben den CRS ab dem 1. Januar 2016 eingeführt. Österreich hat den CRS ab dem 1. Januar 2017 eingeführt. Das Gesetz zur Umsetzung des CRS in Irland wurde verabschiedet. Die endgültigen Vorschriften wurden am 17. Dezember 2015 erlassen. Die Gesellschaft kann verpflichtet sein, über alle neuen und bestehenden Anteilsinhaber in Bezug auf ihre Anteile bestimmte Konteninformationen und andere Informationen zu erheben und einmal jährlich den Steuerbehörden zu melden. Die erste Meldung muss für das Kalenderjahr zum 31. Dezember 2016 spätestens am 30. Juni 2017 eingereicht werden. Diese Informationen beinhalten unter anderem Angaben wie Namen, Adresse, Steuernummer, Wohnort und bei natürlichen Personen ihr Geburtsdatum und -ort sowie Details zu Zahlungen an die Anteilsinhaber und zu deren Depotbeständen. Diese Informationen können an Steuerbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten und Rechtsordnungen weitergegeben werden, die den CRS der OECD einführen.
CRS. Der CRS ist der gemeinsame Meldestandard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ("OECD"). Belgische Finanzinstitute sind verpflichtet, alle unter die CRS fallenden Finanzinformationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Diese Finanzinformationen werden dann an den betreffenden Mitgliedstaat weitergeleitet. Der CRS findet Anwendung, wenn der Kunde seinen steuerlichen Wohnsitz außerhalb des belgischen Staatsgebiets hat. Bei der Eröffnung eines Tagesgeldkontos fragt die Bank den Kunden nach seinem steuerlichen Wohnsitz und seiner Steuer- Identifikationsnummer ("TIN"). Die Bank stellt den zuständigen Behörden folgende Informationen zur Verfügung: (i) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort jeder zu meldender Person, (ii) den Saldo oder Wert am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen relevanten Zeitraums, wenn das Tagesgeldkonto während dieses Jahres oder Zeitraums aufgelöst wird, und (iii) den Gesamtbruttobetrag der an den Inhaber des Tagesgeldkontos im vorangegangenen Kalenderjahr oder Zeitraum gezahlten Zinsen. Der Kunde wird informiert, bevor die Bank diese Informationen an die zuständigen Behörden weitergibt. Die Bank behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen anzufordern, um den Steuerstatus des Kunden zu überprüfen, der sich verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt, legt die Bank die Steuerdaten des Kunden gemäß dem CRS offen und die Bank behält sich das Recht vor, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden fristlos und ohne jegliche Entschädigung gemäß Nr. 10.5 zu kündigen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, der Bank unverzüglich jede Änderung seiner Umstände mitzuteilen, die dazu führen könnte, dass die während des Eröffnungsverfahrens gemachten Angaben nicht mehr zutreffen, und innerhalb von dreißig Tagen nach der Änderung seiner Umstände ein neues Selbstauskunftsformular vorzulegen.

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  • Cloud-Service 1.1. SAP Analytics Cloud ist in den folgenden Editionen verfügbar: SAP Analytics Cloud für Planung, Professional Edition; SAP Analytics Cloud für Planung, Standard Edition; und SAP Analytics Cloud für Business Intelligence. Die in jeder dieser Editionen sowie für bestimmte Rechenzentrumsstandorte enthaltenen Funktionen sind in der Funktionsumfangsbeschreibung in der Dokumentation beschrieben. Jede Edition muss gesondert in einer Order Form vereinbart werden. Für die Zwecke dieser Ergänzenden Bedingungen bezeichnet Cloud Service die Editionen, die in einer Order Form festgelegt sind. 1.2. Der Auftraggeber kann für SAP Analytics Cloud Vereinbarungen über private und öffentliche Test-Tenants (jeweils ein „Test-Tenant“) treffen. Test-Tenants dürfen nur für nicht produktive Tests und nicht mit personenbezogenen Daten genutzt werden. 1.3. SAP Analytics Cloud, Embedded Edition wird dem Auftraggeber gemäß dem Cloud-Enterprise-Agreement- Modell bereitgestellt, das einer separaten Vereinbarung und Vergütung unterliegt, und ist ein In Frage kommender Cloud Service. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, umfassen Verweise auf Cloud Services oder SAP Analytics Cloud in diesen Ergänzenden Bedingungen nicht SAP Analytics Cloud, Embedded Edition.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgen- den Zeiten: Tag Uhrzeit Bis von Bis Uhr Bis von Bis Uhr von Bis Uhr An Sonntagen von Bis Uhr An Feiertagen am Erfüllungsort von Bis Uhr Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß Anlage Nr. .

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.