Dachkonstruktion Musterklauseln

Dachkonstruktion. ✓ Die Dacheindeckung wird gesondert beschrieben. ✓ Zur Aufnahme der Dacheindeckung verlegen wir güteüberwachte Dachlatten 4 x 6 cm, im Abstand von ca. 33 – 35 cm (je nach Dachziegel) auf der Konterlattung. ✓ Im Bereich der Traufen verlegen wir eine konisch gesägte Traufbohle. ✓ Als Belüftungsebene bauen wir eine Konterlatte ein. ✓ Es wird eine dampfdiffusionsoffene Unterspannbahn eingebaut. ✓ Die Sparren bestehen aus technisch getrocknetem Konstruktionsvollholz. ✓ Es wird eine ca. 19 cm Fichtenblende und ein Unterschlag aus 19 mm starken Profilbrettern hergestellt. ✓ Die Außenhölzer werden vor Ort von uns endbehandelt.
Dachkonstruktion. Steildach / geneigtes Dach
Dachkonstruktion. Steildach / geneigtes Dach Die Dachkonstruktion / Zimmerei wird als zimmermannsmäßiger Abbund in KVH (Konstruktions-Vollholz Fichte/Tanne) erstellt. Die Zimmerarbeiten umfassen die Herstellung von Dach, Dachneigung und Konstruktion. Die Abmessungen der Hölzer und Abstände werden entsprechend der statischen Berechnung ausgeführt. Die Stirnbänder der Ortgänge, Traufen und Dachüberstände (in waagerechter Ausführung) werden mit Profilbrettern in den Farben „Kiefer“, „eiche hell“ oder „weiß vorbehandelt/grundiert“ eingebaut. Alle sichtbaren Holzteile werden nach der Montage ein zweites Mal gestrichen. Wohnflächenverluste durch Verringerung der Dachneigung oder des Drempels (Kniestock), z.B. durch Forderung der Baubehörde oder anderer Vorschriften oder durch den Wunsch des Auftraggebers, werden nicht vergütet. Die Sturmgeklammerte Dacheindeckung besteht aus den Tondachziegel der Firma Creaton „MAGNUM“ inkl. der erforderlichen Formstücke (Firste, Ortgänge, Pultsteine). Zur Auswahl stehen die Nuancen kupferrot engobiert, schieferton engobiert und schwarz engobiert. Auf der Sparrenlage wird eine Unterspannbahn aus diffusionsoffener Folie sowie die notwendige Xxxxxx- und Konterlattung angebracht. Die Giebelseiten erhalten einen Ortgangsteinabschluss. Die farbliche Gestaltung der Dachsteine wird in Abhängigkeit bestehender Bebauungspläne oder städtebaulicher Forderungen und nach Xxxx des Auftraggebers festgelegt. Verschiedene Farben stehen im Standard zur Auswahl. Sofern Dachflächenfenster/Dachfenster (Hersteller: Roto / Hochschwingfenster R7 Roto mit blueLine 2fach Sicherheits- und Wärmedämm-Isolierverglasung Wärmedämmwert Ug 1,0 W/m2K oder gleichwertig) vertraglich vereinbart sind, werden diese inkl. dem ggf. notwendigen Wechsel und allen Einfassungen geliefert und eingebaut (um den sommerlichen Wärmeschutz zu gewährleisten, erhalten Dachfenster einen „Außenrollo Screen“ aus kunststoffbeschichtetem Glasfasergewebe zur manuellen Bedienung).
Dachkonstruktion. 04.1 Variante Satteldach Variante Pultdach begrünt
Dachkonstruktion. Die Herstellung des Dachstuhls erfolgt je nach Haustyp und Dachform (Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach) und entsprechend Statik als Binderdach, Kehlbalkendach oder Pfettendach. Der Dachstuhl wird aus Nadelholz (Güteklasse 2, Festigkeitsklasse C24, Restfeuchte ca. 18%, ohne gesundheitsgefährdende Stoffe!) ausgeführt. Die Dachneigung wird im Bauvertrag für das konkrete Bauvorhaben nach Wunsch des Bauherrn festgelegt. Bei Häusern mit Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss liegt sie im Regelfall bei 45°, bei Stadtvillen und Bungalows mit Walmdach oder Zeltdach bei 22°. Der Spitzboden wird nicht für Ausbauzwecke vorbereitet. Er wird jedoch begehbar hergestellt und dafür mit Platten versehen (je nach Dachkonstruktion), soweit die Dachneigung dies zulässt. Von einer Begehbarkeit wird nicht ausgegangen, sobald die lichte Höhe über dem Fußboden weniger als 1,00 m beträgt oder die Dachkonstruktion die durchgehende Auslegung verhindert. Die Belastbarkeit der begehbaren Flächen wird ausgelegt auf Massen bis 100 kg/m². Der Dachüberstand beträgt an den Giebelseiten ca. 20 cm und an den Traufseiten ca. 50 cm (inkl. Rinne), bei Bungalows umlaufend 50 cm (inkl. Rinne). Der Dachkasten wird aus Glattkant- bzw. Profilbrettern erstellt und mit einer Lasur grundiert (Farbe nach Bemusterung durch den AG). Die Endbehandlung erfolgt durch den Bauherrn in Eigenleistung.
Dachkonstruktion. Satteldach mit Gaupen laut Ansichtspläne. Tragende Holzdachkonstruktion, Diffusionsoffene Abdichtungsbahn, Konterlattung, Dachlattung und Betondachziegel. Dämmung als mineralische Zwischendachdämmung in entsprechender Stärke nach den Erfordernissen der ENEV – Berechnungen.
Dachkonstruktion. Turm: Flachdach als Umkehrdach, extensiv begrünt Sockel: Umkehrdach mit intensiver Begrünung bzw. Belag aus Thermoesche im Terrassenbereich oder glw.
Dachkonstruktion. Die Dachkonstruktion wird ab einer Dachneigung von 27° als zimmermannsmäßiges Pfetten- oder Sparrendach, aus vorgetrocknetem Konstruktions-Vollholz bzw. aus Brettschichtholz, gemäß der Statik hergestellt. Ein Auftreten von Xxxxxx und Verdrehungen wird hierdurch weitgehend vermindert. Bei Dachneigungen bis 27° wird der Dachstuhl als Binderkonstruktion ausgeführt. Auf Wunsch und gegen Aufpreis, kann auch eine zimmermannsmäßiges Pfetten- oder Sparrendachkonstruktion mit Holzbalkendecke ausgeführt werden. Die Dachüberstände betragen an den Giebeln ca. 50 bis 60 cm, an den Traufen ca. 70 bis 80 cm, und sind beim Pfetten- und Sparrendach von oben mit Nut- und Federbrettern verschalt. Bei Dachneigung bis 27° werden die Dachüberstände als Kastengesims ausgeführt. Auf Wunsch und gegen Aufpreis können auch sichtbare Pfetten- und Sparrenköpfe mit Nut- und Federbrettern verschalt werden. Im Spitzboden wird ein Laufsteg bis 10 m, zur Dachausstiegsluke (falls vorhanden), aus imprägnierten einseitig gehobelten Brettern mit Luftzwischenraum, verlegt.

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  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: