Wandkonstruktionen Musterklauseln

Wandkonstruktionen. Sämtliche Wandtafeln werden bei uns im Werk vorgefertigt und unterliegen unserer ständigen Eigenkontrolle. Hierbei werden ausschließlich hochwertige Materialien von marktführenden Unternehmen eingebaut. Ebenso werden regelmäßig vorgeschriebene Fremdüberwachungen von einem unabhängigen Prüfinstitut in unserer Fertigung und auf unseren Baustellen vorgenommen, die den hohen Qualitätsstandard unserer Häuser gewährleisten und dokumentieren. Aufgrund des Bestehens der Prüfungen ist uns das Ü-Zeichen verliehen worden, das für die Herstellung geschlossener Dach-, Wand- und Deckentafeln gesetzlich vorgeschrieben ist und mit dem die Elemente vom Hersteller gekennzeichnet werden müssen. Unsere Mitarbeiter im technischen Büro sowie in der Fertigung sind hervorragend ausgebildet und erweitern ihr Wissen regelmäßig durch Schulungen und Seminare. Die Außenwände ✓ Die Fassade wird gesondert beschrieben. ✓ Die Wandhöhe des Erdgeschosses (Rohbaumaß) beträgt gemäß Planung ca. 2,68 m. Dies ergibt eine lichte Raumhöhe von ca. 2,50 m bis Unterkante Erdgeschossdecke. ✓ Die äußere Beplankung besteht aus einer 60 mm starken Holzfaserplatte. ✓ Die Tragkonstruktion wird aus technisch getrocknetem Konstruktionsvollholz, 140 mm (bei »Thermo 200«) bzw. 240 mm (bei »Thermo 300«), hergestellt. ✓ Die 140 mm (bei »Thermo 200«) bzw. 240 mm (bei »Thermo 300«) starke Dämmung der Gefache besteht aus einer hochwertigen und wohngesunden Dämmung aus Zellulose. ✓ Die innere Beplankung zur Aussteifung der Wände und zur Dampfbremse stellen wir aus 12 mm OSB-Platten her. ✓ Innen wird eine 12,5 mm starke Fermacellplatte für die bauseitigen Maler- und Tapezierarbeiten aufgebracht. ✓ Bei der Montage werden Höhentoleranzen der Sohlplatte im Schwellenbereich exakt mit einem Mörtelbett ausgeglichen. ✓ Nach der Montage dichten wir den inneren Übergang zwischen holzrahmenbauwand und Sohlplatte umlaufend mit einer speziellen Dichtungsbahn ab. ✓ Sämtliche Anschlussfugen der Außenwände untereinander sowie an der Sohlplatte dichten wir bei der Montage mit geeigneten Bändern ab. ✓ In nicht ausgebauten Geschossen, wie z.B. im Spitzboden, ohne Dämmung und Innenverkleidung. 200 mm oder 300 mm stark Die Innenwände im Erd- und Obergeschoss ✓ Es wird beidseitig eine 12,5 mm starke, solide Fermacellplatte für den optimalen Schallschutz aufgebracht. ✓ Die tragenden Wände werden aus 6 x 10 cm starkem und technisch getrocknetem Konstruktionsvollholz hergestellt. ✓ Leichte Trennwände werden mit 6 x 6 cm KVH gebaut. ✓ Bei de...
Wandkonstruktionen. Sämtliche Wandtafeln werden bei uns im Werk vorgefertigt und unterliegen unserer ständigen Eigenkontrolle. Hierbei werden ausschließlich hochwertige Materialien von marktführenden Unternehmen eingebaut. Ebenso werden regelmäßig vorgeschriebene Fremdüberwachungen von einem unabhängigen Prüfinstitut in unserer Fertigung und auf unseren Baustellen vorgenommen, die den hohen Qualitätsstandard unserer Häuser gewährleisten und dokumentieren. Aufgrund des Bestehens der Prüfungen ist uns das Ü-Zeichen verliehen worden, das für die Herstellung geschlossener Dach-, Wand- und Deckentafeln gesetzlich vorgeschrieben ist und mit dem die Elemente vom Hersteller gekennzeichnet werden müssen. Unsere Mitarbeiter im technischen Büro sowie in der Fertigung sind hervorragend ausgebildet und erweitern ihr Wissen regelmäßig durch Schulungen und Seminare. Durch die Vorfertigung der Elemente in unserem Werk wird die Bauzeit wesentlich verkürzt. Bei der Produktion sind wir unabhängig von Witterungseinflüssen und bei der Montage ist das Haus spätestens nach 48 Stunden wetterfest. Das schont die Baumaterialien, weil diese nicht länger als nötig der Bewitterung ausgesetzt werden und der Innenausbau kann unmittelbar beginnen.

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  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.