Common use of Darlehensgeschäfte Clause in Contracts

Darlehensgeschäfte. Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögensgegenstände können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Werden die Vermögensgegenstände auf unbestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Vermögensgegenständen ist, dass dem Sondervermögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Geldzahlungen gewährt, Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Werden Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15 % des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Alle an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere dürfen 10 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Sondervermögens nicht gewähren.

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Samples: www.a-fk.de, fondsdocs.edisoft.de

Darlehensgeschäfte. Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögensgegenstände Vermögensgegen- stände können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Werden die Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände auf unbestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige KündigungsmöglichkeitKündigungsmög- lichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen Sonderver- mögen Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Vermögensgegenständen Vermögensgegen- ständen ist, dass dem Sondervermögen ausreichende Sicherheiten Si- cherheiten gewährt werden. Hierzu können Geldzahlungen Geldzahlun- gen gewährt, Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge Er- träge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens Sonder- vermögens zu zahlen. Werden Wertpapiere befristet verliehenver- liehen, so ist dies auf 15 % des Wertes des Sondervermögens Sondervermö- gens beschränkt. Alle an einen Darlehensnehmer übertragenen über- tragenen Wertpapiere dürfen 10 % des Wertes des Sondervermögens Son- dervermögens nicht übersteigen. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Sondervermögens nicht gewähren.

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Samples: online.stockselection.de

Darlehensgeschäfte. Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögensgegenstände können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Werden die Vermögensgegenstände Vermögensge- genstände auf unbestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung Übertra- gung von Vermögensgegenständen ist, dass dem Sondervermögen ausreichende Sicherheiten Si- cherheiten gewährt werden. Hierzu können Geldzahlungen gewährt, Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen erhalte- nen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Werden Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15 % des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Alle an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere Wertpapie- re dürfen 10 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Sondervermögens nicht gewährenge- währen.

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Samples: www.ifk-invest.de

Darlehensgeschäfte. Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögensgegenstände Vermögens- gegenstände können darlehensweise gegen marktgerechtes markt- gerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Werden die Vermögensgegenstände auf unbestimmte unbestimm- te Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige je- derzeitige Kündigungsmöglichkeit. Es muss vertraglich vertrag- lich vereinbart werden, dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Vermögensgegenständen Vermögensge- genständen ist, dass dem Sondervermögen ausreichende ausrei- chende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Geldzahlungen gewährt, kön- nen Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen Sondervermö- gen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Werden Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15 15% des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Alle an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere dürfen 10 10% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigenüber- steigen. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung Rech- nung des Sondervermögens nicht gewähren.

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Samples: www.deka-etf.de