Das Sekretariat Musterklauseln

Das Sekretariat. 1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der geschäftsführende Direktor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweck- mässig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege frei lebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
Das Sekretariat. (1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal.
Das Sekretariat. 1. Die Vertragsparteien richten hiermit ein Sekretariat für dieses Abkommen ein, welches die in Anhang XVI aufgeführten zuständigen Stellen umfasst.
Das Sekretariat. Art. 166 Das Sekretariat