Konferenz der Vertragsparteien. 1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, wird vom Exekutivdirektor des UNEP spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
Konferenz der Vertragsparteien. 1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können zur Fassung von Beschlüs- sen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind, eine Konferenz der Vertrags- parteien einberufen.
Konferenz der Vertragsparteien. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragspar- teien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Ver- tragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung fest- gelegt werden. (2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindes- tens einem Drittel der Vertragsparteien unter- stützt wird. (3) Die Konferenz der Vertragsparteien verein- bart und beschließt durch Xxxxxxx eine Ge- schäftsordnung für sich selbst und für jedes gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenor- gan sowie eine Finanzordnung für die Finanzie- rung des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung. (4) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung dieses Übereinkom- mens; zu diesem Zweck (a) legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berich- te; (b) prüft sie die nach Artikel 25 abgegebenen wissenschaftlichen, technischen und technologi- schen Gutachten über die biologische Vielfalt; (c) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Proto- kolle nach Artikel 28; (d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach den Artikeln 29 und 30 Änderungen des Überein- kommens und seiner Anlagen; Article 23 Conference of the Parties (1) A Conference of the Parties is hereby estab- lished. The first meeting of the Conference of the Parties shall be convened by the Executive Direc- tor of the United Nations Environment Pro- gramme not later than one year after the entry into force of this Convention. Thereafter, ordi- nary meetings of the Conference of the Parties shall be held at regular intervals to be determined by the Conference at its first meeting. (2) Extraordinary meetings of the Conference of the Parties shall be held at such other times as may be deemed necessary by the Conference, or at the written request of any Party, provided that, within six months of the request being commun...