Common use of Dateneigenschadenversicherung Clause in Contracts

Dateneigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie • die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten), • der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen. Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für • externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur Ermittlung der Ursache, • die Identifizierung der betroffenen Personen, • Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen, • die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center), • die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene Personen, soweit die Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungsverträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen, • Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer genehmigt wurden. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag

Dateneigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie • die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten), • der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen. Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für • externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur Ermittlung der Ursache, • die Identifizierung der betroffenen Personen, • Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen, • die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center), • die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene Personen, soweit die Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungsverträge Versicherungs- verträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen, • Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer genehmigt wurden. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Grundbeitrag, Grundbeitrag, Grundbeitrag

Dateneigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie • die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten), • der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den Versicherten dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen. Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für • externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur Ermittlung der Ursache, • die Identifizierung der betroffenen Personen, • Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen, • die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center), • die Bereitstellung von Kreditschutz- Bereitstellungvon Kreditschutz-und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene Kreditüberwachungsdienstleistungenfürbetroffene Personen, soweit die soweitdie Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungsverträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen, • Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer genehmigt wurden. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden von maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag

Dateneigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (zum Beispiel Hacker-Angriff), wie • die nicht autorisierte Aneignung (zum Beispiel durch Diebstahl von Datenträgern oder Geräten), • der Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen DatenPersonendaten gemäss Art. 3 lt. a DSG, die den Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu Verfügung stehen. Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für • externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur Ermittlung der Ursache, • die Identifizierung der betroffenen Personen, • Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen, • die Information und Beratung von Dateninhabern (zum Beispiel durch ein Call-Center), • die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene Personen, soweit die Datenrechtsverletzung die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein Führerausweis oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungsverträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen, • Krisenmanagement- und Public-Relations-MaßnahmenMassnahmen, die der Minderung eines versicherten Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer genehmigt wurden. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 000.000 € 100'000 CHF je Versicherungsfall und -jahr, sofern im Versicherungsschein in der Versicherungspolice nicht abweichend vereinbart.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag