Berufshaftpflichtversicherung Musterklauseln

Berufshaftpflichtversicherung. Der Vermittler verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung gem. § 34f Abs. 2 Nummer 3 Gewerbeordnung (GewO). Diese Berufshaftpflicht-versicherung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 9 bis 10 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV). Versicherer ist die ALLCURA Versicherungs-AG, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxx.
Berufshaftpflichtversicherung. Der Bieter hat das Bestehen einer branchenüblichen Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von der im Dokument A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV festgelegten Versicherungssumme je Schadensfall nachzuweisen (Gerichtsstand Österreich). Erforderlich ist zudem, dass der Versicherer zum Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung berechtigt ist und ein Bonitätsrating im Bereich von mindestens „upper medium grade“ aufweist. Besteht beim Bieter noch keine solche Haftpflichtversicherung, ist er verpflichtet eine Kopie einer entsprechenden Deckungszusage oder von einer unwiderruflichen Verpflichtungserklärung eines Versicherers vorzulegen, woraus folgt, dass der Versicherer – im Falle der Auftragserteilung an den Bieter – binnen zwei Wochen ab Auftragserteilung an den Bieter mit diesem eine solche Haftpflichtversicherung abschließen wird. Im Fall einer Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied bzw bei Subunternehmern jeder Subunternehmer eine Versicherungsbestätigung über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung bzw eine entsprechende Deckungszusage oder Verpflichtungserklärung vorzulegen. Eine Substitution ist nur mit einem Nachweis möglich, dass die fehlende Versicherung durch eine aufrechte Versicherung eines anderen Mitgliedes bzw des Bieters abgedeckt wird (Nachweis ist erforderlich).
Berufshaftpflichtversicherung. 5.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung, jedoch mindestens in Höhe von 1.500.000,00 EURO je Schadensereignis, abschließen und aufrechterhalten. Diese Mindestdeckungssumme ist anzupassen, soweit gesetzliche oder berufsständische Regelungen den Auftragnehmer zu einer höheren Versicherungssumme verpflichten. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.
Berufshaftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz für die im Antrag/ Versicherungsschein beschriebene freiberufliche Tätigkeit wird auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gewährt, soweit die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung nichts anderes bestimmen.
Berufshaftpflichtversicherung. Es besteht für alle Mitarbeitenden eine Berufshaftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten.
Berufshaftpflichtversicherung. (b) Privathaftpflichtversicherung,
Berufshaftpflichtversicherung. Das EMR registriert Therapeuten nur wenn sie über eine gültige Berufs- haftpflichtversicherung mit angemessener Deckung für ihre therapeuti- sche Tätigkeit verfügen. Mit seiner Unterschrift bzw. der elektronischen Bestätigung beim Registrierungsantrag bzw. beim Erneuerungsantrag anlässlich jeder Fort- und Weiterbildungskontrolle bestätigt der Thera- peut, dass er eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Aus der Police müssen der Praxisstandort, das versicherte Risiko und allfällige weitere versicherte Personen wie zum Beispiel Angestellte hervorgehen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss während der gesamten Dauer der EMR-Registrierung bestehen.
Berufshaftpflichtversicherung. Der Assekuradeur verpflichtet sich, eine § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung entsprechende Berufshaftpflichtversicherung in Höhe der gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestdeckung abzuschließen, die auch das Risiko für die Tätigkeit des Assekuradeurs aus diesem Vertrag deckt. Der Assekuradeur verpflichtet sich dem Versicherer eine Kopie des Versicherungsvertrages nebst Änderungen zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung teilt der Assekuradeur dem Versicherer unverzüglich mit.
Berufshaftpflichtversicherung. (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG)
Berufshaftpflichtversicherung. Die Xxxxxxx Xxxxxxx Beratungsgesellschaft mbH unterhält keine Berufshaftpflichtversicherung.