Datenschutzrechtliche Pflichten des Auftragsverarbeiters, Nachweis und Kontrollrechte. (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DSGVO) 16.1. Der Verantwortliche kann sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann re- gelmäßig von den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auf- tragsverarbeiters überzeugen. Hierfür kann er insbesondere Auskünfte des Auftragsver- arbeiters einholen, sich vorhandene Testate eines Sachverständigen vorlegen lassen und zur Verarbeitung seiner Daten eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen lassen. 16.2. Der Auftragsverarbeiter kontrolliert regelmäßig die getroffenen technischen und organi- satorischen Maßnahmen und bestellt einen Datenschutzbeauftragten, soweit er gesetz- lich dazu verpflichtet ist. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Ver- antwortlichen bei Vertragsschluss (siehe Ziff. 1.1) und sodann unverzüglich bei jeder Änderung mitzuteilen. 16.3. Der Auftragsverarbeiter führt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dies dem Verantwortlichen auf Anforderung zur Verfügung. 16.4. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Auftragsverarbeiter zur Verfügung. Er gestattet und ermöglicht dem Verantwortlichen und von ihm beauftragten Prüfern entsprechende Überprüfungen – einschließlich In- spektionen – im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten des Auftragsverarbeiters (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Deutschland: montags bis freitags zwischen 08:00 und 17:00 Uhr) und trägt in zweckmäßigem Maß dazu bei. Sollte der von dem Verantwortlichen beauftragte Xxxxxx in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auf- tragsverarbeiter stehen, hat der Auftragsverarbeiter ein Einspruchsrecht. 16.5. Beauftragt der Verantwortliche einen Dritten mit der Durchführung der Inspektion, hat der Verantwortliche den Dritten auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu verpflich- ten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unter- liegt. Auf Verlangen des Auftragsverarbeiters hat der Verantwortliche diesem die Ver- pflichtungsvereinbarung mit dem Dritten unverzüglich vorzulegen. 16.6. Sofern eine Inspektion erforderlich sein sollte, hat der Verantwortliche den Auftragsver- arbeiter rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei (2) Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Inspektion zusammenhängenden Umstände zu informieren. 16.7. Der Auftragsverarbeiter erhält von dem Verantwortlichen für eigene Mitwirkungsleistun- gen im Rahmen einer Prüfung eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragsverarbeiters. Zeigt sich durch die Kontrolle nachweislich ein Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Bestimmungen dieses Vertrags, entfällt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung.
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Datenschutzrechtliche Pflichten des Auftragsverarbeiters, Nachweis und Kontrollrechte. (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DSGVO)
16.1. Der Verantwortliche kann sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann re- gelmäßig regelmäßig von den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auf- tragsverarbeiters Auftragsverarbeiters überzeugen. Hierfür kann er insbesondere Auskünfte des Auftragsver- arbeiters Auf- tragsverarbeiters einholen, sich vorhandene Testate eines Sachverständigen vorlegen lassen und zur Verarbeitung seiner Daten eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen prüfen prü- fen oder durch beauftragte Dritte prüfen lassen.
16.2. Der Auftragsverarbeiter kontrolliert regelmäßig die getroffenen technischen und organi- satorischen Maßnahmen und bestellt einen Datenschutzbeauftragten, soweit er gesetz- lich ge- setzlich dazu verpflichtet ist. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Ver- antwortlichen Verantwortlichen bei Vertragsschluss (siehe Ziff. 1.1) und sodann unverzüglich bei jeder Änderung mitzuteilen.
16.3. Der Auftragsverarbeiter führt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dies dem Verantwortlichen auf Anforderung zur Verfügung.
16.4. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Auftragsverarbeiter Auf- tragsverarbeiter zur Verfügung. Er gestattet und ermöglicht dem Verantwortlichen und von ihm beauftragten Prüfern Xxxxxxx entsprechende Überprüfungen – einschließlich In- spektionen Inspekti- onen – im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten des Auftragsverarbeiters (mit Ausnahme Aus- nahme der gesetzlichen Feiertage in Deutschland: montags bis freitags zwischen 08:00 und 17:00 Uhr) und trägt in zweckmäßigem Maß dazu bei. Sollte der von dem Verantwortlichen beauftragte Xxxxxx in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auf- tragsverarbeiter stehen, hat der Auftragsverarbeiter ein Einspruchsrecht.
16.5. Beauftragt der Verantwortliche einen Dritten mit der Durchführung der Inspektion, hat der Verantwortliche den Dritten auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu verpflich- ten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unter- liegtun- terliegt. Auf Verlangen des Auftragsverarbeiters hat der Verantwortliche diesem die Ver- pflichtungsvereinbarung Verpflichtungsvereinbarung mit dem Dritten unverzüglich vorzulegen.
16.6. Sofern eine Inspektion erforderlich sein sollte, hat der Verantwortliche den Auftragsver- arbeiter Auf- tragsverarbeiter rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei (2) Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Inspektion zusammenhängenden Umstände zu informieren.
16.7. Der Auftragsverarbeiter erhält von dem Verantwortlichen für eigene Mitwirkungsleistun- gen Mitwirkungsleis- tungen im Rahmen einer Prüfung eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der jeweils je- weils gültigen Preisliste des Auftragsverarbeiters. Zeigt sich durch die Kontrolle nachweislich nach- weislich ein Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Bestimmungen dieses Vertrags, entfällt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung.
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Datenschutzrechtliche Pflichten des Auftragsverarbeiters, Nachweis und Kontrollrechte. (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DSGVO)
16.1. Der Verantwortliche kann sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann re- gelmäßig von den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auf- tragsverarbeiters überzeugen. Hierfür kann er insbesondere Auskünfte des Auftragsver- arbeiters einholen, sich vorhandene Testate eines Sachverständigen vorlegen lassen und zur Verarbeitung seiner Daten eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen lassen.
16.2. Der Auftragsverarbeiter kontrolliert regelmäßig die getroffenen technischen und organi- satorischen Maßnahmen und bestellt einen Datenschutzbeauftragten, soweit er gesetz- lich dazu verpflichtet ist. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind dem Ver- antwortlichen bei Vertragsschluss (siehe Ziff. 1.1) und sodann unverzüglich bei jeder Änderung mitzuteilen.
16.3. Der Auftragsverarbeiter führt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dies dem Verantwortlichen auf Anforderung zur Verfügung.
16.4. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Auftragsverarbeiter Auf- tragsverarbeiter zur Verfügung. Er gestattet und ermöglicht dem Verantwortlichen und von ihm beauftragten Prüfern entsprechende Überprüfungen – einschließlich In- spektionen Inspektio- nen – im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten des Auftragsverarbeiters (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Deutschland: montags bis freitags zwischen 08:00 und 17:00 Uhr) und trägt in zweckmäßigem Maß dazu bei. Sollte der von dem Verantwortlichen beauftragte Xxxxxx in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auf- tragsverarbeiter stehen, hat der Auftragsverarbeiter ein Einspruchsrecht.
16.5. Beauftragt der Verantwortliche einen Dritten mit der Durchführung der Inspektion, hat der Verantwortliche den Dritten auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu verpflich- ten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unter- liegt. Auf Verlangen des Auftragsverarbeiters hat der Verantwortliche diesem die Ver- pflichtungsvereinbarung mit dem Dritten unverzüglich vorzulegen.
16.6. Sofern eine Inspektion erforderlich sein sollte, hat der Verantwortliche den Auftragsver- arbeiter rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei (2) Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Inspektion zusammenhängenden Umstände zu informieren.
16.7. Der Auftragsverarbeiter erhält von dem Verantwortlichen für eigene Mitwirkungsleistun- gen im Rahmen einer Prüfung eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragsverarbeiters. Zeigt sich durch die Kontrolle nachweislich ein Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Bestimmungen dieses Vertrags, entfällt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung.
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