Datensicherungsmaßnahmen Musterklauseln

Datensicherungsmaßnahmen. 2.1 Creditreform vergibt bei Bedarf für jeden beim Mitglied beschäftigten Xxxxxx eine Zugangskennung. 2.2 Jeder Nutzer einer Zugangskennung sollte regelmäßig in angemessenen Zeiträumen das Passwort der Zugangskennung ändern. 2.3 Die Identifikation des Nutzers für die Abrechnung zur Nutzung der Online-Dienste erfolgt über die jeweilige Zugangskennung. Creditreform haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung der Zugangskennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte; dabei evtl. anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds. Die Zugangskennungen können jederzeit geändert werden. Bei Arbeitsplatzwechsel, längerer Abwesenheit oder Ausscheiden von Xxxxxxx, sind vom Mitglied sofortige Änderungen der Passwörter vorzunehmen. Creditreform behält sich seinerseits das Recht vor, die Zugangskennung bei vermeintlichem Missbrauch zu sperren. 2.4 Creditreform stellt sicher, dass die Nutzung der Online-Dienste aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen werden nur zur Datenschutzkontrolle, insbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Nutzung der Online-Dienste, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes sowie in gerichtlichen Verfahren verwendet. Sie werden nach angemessener Frist gelöscht, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluss eines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutzkontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens benötigt. 2.5 Das Mitglied hat sicherzustellen, dass nur jeweils der individuell berechtigte Nutzer Zugriff auf die Online- Dienste nehmen kann. Sind bei dem Mitglied mehrere Nutzer vorhanden, darf das Mitglied den Nutzern den Zugang zu den Online-Diensten nur unter Verwendung jeweils eigener Sachbearbeiterkennungen eröffnen.
Datensicherungsmaßnahmen. Der Endanwender ist verpflichtet angemessene Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Datensicherheit erforderlich sind, und diese Maßnahmen so häufig zu treffen, wie es der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der gesicherten Daten entspricht. Der Endanwender ist verpflichtet zu bewerten, ob die von DocuWare im Rahmen der DocuWare Services getroffenen Datensicherheits- und Backup-Maßnahmen ausreichen, um den Datensicherheits- und Backup-Anforderungen des Endanwenders zu genügen, oder ob der Endanwender weitere Datensicherheits- und Backup-Maßnahmen außerhalb der DocuWare Services treffen muss.
Datensicherungsmaßnahmen. Das Krankenhaus händigt dem Arzt eine Benutzerkennung mit einem Initial-Password aus, die den Zugang zum Web-Portal des Krankenhauses ermöglicht. Diese Kennung ist persönlich dem Arzt zugeordnet und darf nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Beim ersten Zugriff auf das Portal muss der Nutzer unaufgefordert das Initial-Password durch ein eigenes ersetzen. Das Krankenhaus haftet nicht für die missbräuchliche Nutzung des Web-Portals durch Betriebs- angehörige oder Dritte des Arztes. Eine missbräuchliche Nutzung ist unverzüglich dem Krankenhaus zu melden, damit der Zugang gesperrt werden kann. Dabei evtl. anfallende Kosten gehen zu Lasten des Arztes. Das Krankenhaus übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der technischen Ein- richtungen und des EDV-Programmes. Die Haftung des Krankenhauses ist, soweit rechtlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Umfang und Inhalt des Web-Portals wie auch auf den Inhalt der einzelnen Datensätze. Gleiches gilt für Schäden, die bei der Installation, die das Krankenhaus dem Arzt zur Verfügung stellt, theoretisch entstehen könnten.
Datensicherungsmaßnahmen. 9.1 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zur Datensicherung zu treffen. Diese Maßnahmen (Sicherheitsziele) sind in der beigefügten Anlage A verbindlich festzulegen und werden vom Security-Management der Verantwortlichen geprüft. Die Anlage A ist Vertrags-bestandteil. 9.2 Soweit der Auftragsverarbeiter über eigene TOMs verfügt, sind diese der Verantwortlichen zur Prüfung vorzulegen. Diese treten dann an die Stelle der Anlage A. 9.3 Kommt das Security-Management der Verantwortlichen nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die vom Auftragsverarbeiter beschriebenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, so hat dieser, entsprechend den Vorgaben der Verantwortlichen, ergänzende Maßnahmen in der Anlage A zu beschreiben. 9.4 Die Verantwortliche ist berechtigt zu verlangen, dass bei einer Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen der Auftragsverarbeiter eine entsprechende Weiterentwicklung der von ihm getroffenen Sicherheitsziele vornimmt. 9.5 Der Auftragsverarbeiter hat die Verantwortliche unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass bei Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung Verstöße gegen gesetzliche oder in dieser Vereinbarung vereinbarte Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgefallen sind.
Datensicherungsmaßnahmen. Folgende technische und organisatorische Maßnahmen werden verbindlich festgelegt: (1) zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (2) zur Gewährleistung der Integrität (3) zur Gewährleistung der Verfügbarkeit (4) zur Gewährleistung der Authentizität (5) zur Gewährleistung der Transparenz Die Datensicherung erfolgt als Sicherung auf dem Server und zusätzlich als Bandsicherung. Die Daten der Bandsicherung werden extern aufbewahrt und sind nur dem Firmeninhaber oder beauftragten Personen zugänglich. Die in der Firma vorhandenen Clients und Server sind passwortgeschützt. Ein Zugriff von außen ist nicht möglich, ausgenommen davon ist der IT Systemadministrator. Eine andere externe Verarbeitung und Sicherung der Daten erfolgt nicht. Daten in Papierform (Abrechnungen) werden im hauseigenen verschlossenen Archiv verwahrt und nach der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfrist gesetzeskonform entsorgt. Für die Entsorgung der Akten sind abgeschlossene Behälter aufgestellt, die von einer zertifizierten Spezialfirma vernichtet werden. Aufträge über die Wartung oder Prüfung des IT- Systems stellen keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des §11 BDGS dar. Im Einzelnen betrifft das: -Installation und Wartung von Netzwerken, Hardware inkl. Telekommunikationsanlagen, -Pflege von Software wie Betriebssystemen, Middleware oder Anwendungen, -Parametrisieren von Software, -Programmentwicklung, Programmanpassung bzw.-umstellung, -Fehlersuche, Tests

Related to Datensicherungsmaßnahmen

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.