Common use of Datenweitergabe an andere Versicherer Clause in Contracts

Datenweitergabe an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte im Schadenfall dem Versicherer alle für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzuzeigen. Hierzu können auch frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleich- artige andere Versicherungen gehören. In bestimmten Fällen wie Doppelversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen bedarf es eines Austausches von personen- bezogenen Daten unter den Versicherern. Auch um den Missbrauch von Versicherungen zu verhindern, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Art des Versicherungs- schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden (Schadenart, Schadenhöhe, Schadentag).

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Samples: www.mawista.com, www.sunnycars.de

Datenweitergabe an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte im Schadenfall dem Versicherer alle für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzuzeigen. Hierzu können auch frühere Krankheiten Krank- heiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleich- artige gleichartige andere Versicherungen gehören. In bestimmten Fällen wie DoppelversicherungenDoppel- versicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen Tei- lungsabkommen bedarf es eines Austausches von personen- bezogenen personenbezoge- nen Daten unter den Versicherern. Auch um den Missbrauch von Versicherungen zu verhindern, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben weiterge- geben wie Name und Anschrift, Art des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden (Schadenart, Schadenhöhe, Schadentag).

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Samples: www.europ-assistance.de

Datenweitergabe an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte im Schadenfall Schaden- fall dem Versicherer alle für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzuzeigen. Hierzu können auch frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleich- artige gleichartige andere Versicherungen gehören. In bestimmten be- stimmten Fällen wie Doppelversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang Forderungsüber- gang sowie bei Teilungsabkommen bedarf es eines Austausches von personen- bezogenen perso- nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Auch um den Missbrauch von Versicherungen zu verhindern, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Art des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden (Schadenart, Schadenhöhe, Schadentag).. 91002

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Samples: www.berenberg.de