Common use of Datenübermittlung an Rückversicherer Clause in Contracts

Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016, Stand 14.03.2017, V1.1 Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jede Vertragsänderung und im Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: flugrettungsring.de

Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner aller Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets achten wir auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achtenuns über- nommenen Risiken. Deshalb geben wir in vielen Fällen bei sehr hohen Risiken einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags Risikozuschlags, sowie im Einzelfall Sonderfall auch Ihre Personaliendie Personalien der zu versichernden Person. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden stellen wir ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestelltVerfügung. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016, Stand 14.03.2017, V1.1 Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat Bei Prüfung eines Antrags oder von Ansprüchen (z. B. bei der Versicherte bei Antragstellung, jede Vertragsänderung und im Schadensfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, Regulierung eines Schadens) kann es erforderlich zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder von wider- sprüchlichen Angaben oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere beteiligte Versicherer um Auskunft zu bitten richten oder auch entsprechende Auskünfte auf Anfragen anderer Versicherer zu erteilenbeantworten. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter Zu den Versichererngleichen Zwecken bestehen die nachfolgend erläuterten Hinweissysteme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft und das Hinweissystem des Ver- bandes der privaten Krankenversicherung. Dabei werden Daten ist ein jeweils branchenspezifischer Zugriff vorgesehen. Ein Austausch über den einzelnen Versicherungszweig hinaus findet nicht statt. Jedes Hinweissystem enthält lediglich einen Hinweis darüber, wenn bei einem anderen Versicherer einer der nachfolgend beschriebenen Anlässe aufgetreten ist. Informationen zum Anlass selbst sind nicht enthalten. Allgemeine Haftpflichtversicherung – Auffällige Schadenfälle sowie Personen, bei denen der Verdacht des Betroffenen weitergegeben, wie Name und AnschriftVersicherungs- missbrauchs besteht. Kfz-Versicherung – Auffällige Schadenfälle, Kfz-KennzeichenDiebstähle sowie Personen, Art bei denen der Verdacht des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagVersicherungsmissbrauchs besteht.

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Samples: www.kopter-profi.de

Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer Rückversiche- rer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags Risikozuschlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergebenüber- geben. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016, Stand 14.03.2017, V1.1 01991/2012/10 - 8 - Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jede jeder Vertragsänderung und im Schadensfall Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragtebean- tragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versiche- rungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDoppelversiche- rungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei TeilungsabkommenTeilungs- abkommen) eines Austausches Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Datenübermittlung an Rückversicherer. Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende entsprechen- de versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags Risikozu- schlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung Scha- denbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer Rück- versicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. Flugrückholung-Lifecard JRV 2016, Stand 14.03.2017, V1.1 Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jede Vertragsänderung jeder Vertragsän- derung und im Schadensfall Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Scha- denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige gleich- artige andere Versicherungen (beantragte, bestehendebeste- hende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch Versi- cherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen Feststellun- gen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft Aus- kunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (DoppelversicherungenDop- pelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang Forderungsüber- gang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches Austau- sches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen Betroffe- nen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.bluewater-safaris.com