Common use of Dauerhafte Überlassung Clause in Contracts

Dauerhafte Überlassung. Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware* entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Lieferung • das nicht ausschließliche, • mit der Einschränkung des letzten Absatzes dieser Ziffer 2.3.1.1 übertragbare, • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, • örtlich unbeschränkte, • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht ein, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Ver- vielfältigungen notwendig werden. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte ge- mäß Ziffer 2.3.1.3 letzter Satz nicht mehr zur Nutzung berechtigt.

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Samples: www.stadtwerke-schwerin.de, oeffentliche-auftraege.de, www.cio.bund.de

Dauerhafte Überlassung. Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware* entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-EVB- IT Systemvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum geht im Zeitpunkt der Lieferung • das nicht ausschließliche, • mit der Einschränkung des letzten Absatzes dieser Ziffer 2.3.1.1 übertragbare, • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, • örtlich unbeschränkte, • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht einauf den Auftraggeber über, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Ver- vielfältigungen Vervielfältigungen notwendig werden. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte ge- mäß gemäß Ziffer 2.3.1.3 2.3.1.4 letzter Satz nicht mehr zur Nutzung berechtigt.

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Samples: www.uni-bonn.de

Dauerhafte Überlassung. Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* Standardsoftware gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer die nicos dem Auftraggeber diese Standardsoftware* Standardsoftware entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag des jeweiligen Ver- trags und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemvertrag jeweiligen Vertrag keine andere bestimmungsgemäße bestimmungsge- mäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum geht im Zeitpunkt der Lieferung • das nicht ausschließliche, • mit der Einschränkung des letzten Absatzes dieser Ziffer 2.3.1.1 übertragbare, • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, • örtlich unbeschränkte, • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht einauf den Auftraggeber über, die Standardsoftware* Standardsoftware zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft insbesondere, sie dau- erhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Ver- vielfältigungen Vervielfältigungen notwendig werden. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte ge- mäß gemäß Ziffer 2.3.1.3 2.7.1.4 letzter Satz nicht mehr zur Nutzung berechtigt.

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Samples: staging.nicos-ag.com

Dauerhafte Überlassung. Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware* entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-EVB- IT Systemvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum geht im Zeitpunkt der Lieferung das nicht ausschließliche, mit der Einschränkung des letzten Absatzes dieser Ziffer 2.3.1.1 übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht einauf den Auftraggeber über, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Ver- vielfältigungen Vervielfältigungen notwendig werden. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte ge- mäß gemäß Ziffer 2.3.1.3 2.3.1.4 letzter Satz nicht mehr zur Nutzung berechtigt.

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Samples: www.it-planungsrat.de