Deckungserweiterung auf Kriegs- und Terrorrisiken. 2.1 Soweit Versicherungspflicht nach dem Recht der Europäischem Union oder deutschem Recht besteht, wird der Versicherungsschutz abweichend von Teil B Ziffern 7.8 und 7.9 erweitert auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die verursacht werden durch
Deckungserweiterung auf Kriegs- und Terrorrisiken. 2.1 Soweit Versicherungspflicht nach dem Recht der Europäischem Union oder deutschem Recht besteht, wird der Versicherungsschutz abweichend von Teil B Ziffern 7.8 und 7.9 erweitert auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die verursacht werden durch
2.1.1 Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen, andere feind- selige Handlungen, Streik, Aussperrung, Aufruhr, innere Unruhen, Arbeitsunruhen, Entführung, Terror- oder Sabotageakte;
2.1.2 die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, Verfügungen von Hoher Hand oder jede sonstige hoheitliche Tätigkeit.
2.2 Die Höchstersatzleistung aus der Deckungserweiterung auf Kriegs- und Terrorrisiken ist begrenzt auf die Mindestversiche- rungssummen nach dem Recht der Europäischen Union oder deutschem Recht. In der Halterhaftpflichtversicherung ergibt sich die Höchstersatzleistung je Schadensereignis und für alle Schadensereignisse einer Versicherungsperiode aus dem Versiche- rungsschein. Ersatzleistungen aus dieser Deckungserweiterung werden auf die Versicherungssummen für die Halter- und Luft- frachtführer-Haftpflichtversicherung angerechnet.