Common use of Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt Clause in Contracts

Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt: Abweichend von Teil I Ziffer 10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 des Teils II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBod- SchG), wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetrete- nen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Teil I Ziffer 3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, fin- det Teil I Ziffer 1.2 Absatz 3 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund- stücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziffern 6 und 7 kein Versicherungsschutz. In Ergänzung zu Teil I Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder – diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

Appears in 4 contracts

Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, vdmv.de