Common use of Definition der vorzulegenden Unterlagen Clause in Contracts

Definition der vorzulegenden Unterlagen. Sofern durch die Prüfdienste der Krankenversicherung nichts anderes bestimmt ist, sind fol- gende Unterlagen den Prüfdiensten der Krankenversicherung je in das Prüfverfahren einbe- zogenen Versicherten vorzulegen: - Erstdokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images in vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - Folgedokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten in eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - sämtliche Korrekturbelege für alle einbezogenen Erstdokumentationen und Folgedoku- mentationen als Originale oder als Images mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Sollte im Einzelfall auf dem letzten Korrekturbeleg der gesamte Korrekturverlauf nachvoll- ziehbar sein, ist dieser Korrekturbeleg ausreichend.). Images werden auf einer CD-ROM oder per elektronischer Übermittlung (FTP-Server) nach Vorgaben des jeweiligen Prüfdienstes grundsätzlich in schwarz-weiß bereitgestellt. Dabei ist darauf zu achten, dass die bildliche Wiedergabe mit den Originalunterlagen übereinstimmt. Images, bei denen die Xxxxxx des Vordruckes ausgeblendet sind, können nicht anerkannt wer- den. Der Dateiname des Images muss dem folgenden Standard entsprechen: Kostenträgerkennung, Krankenversichertennummer, Ordnungsmerkmal bei der Datenstelle, Erstellungsdatum. Die Prüfdienste der Krankenversicherung behalten sich vor, in Einzelfällen die Übereinstim- mung mit den Originalen bzw. Originaldatensätzen zu prüfen. Für die Prüfdienste der Kran- kenversicherung ist eine Erklärung der Datenstelle zur Datenintegrität erforderlich.

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Definition der vorzulegenden Unterlagen. Sofern durch die Prüfdienste der Krankenversicherung nichts anderes bestimmt ist, sind fol- gende Unterlagen den Prüfdiensten der Krankenversicherung je in das Prüfverfahren einbe- zogenen Versicherten vorzulegen: - Erstdokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images in vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - Folgedokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten in eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - sämtliche Korrekturbelege für alle einbezogenen Erstdokumentationen und Folgedoku- mentationen als Originale oder als Images mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Sollte im Einzelfall auf dem letzten Korrekturbeleg der gesamte Korrekturverlauf nachvoll- ziehbar nach- vollziehbar sein, ist dieser Korrekturbeleg ausreichend.); - bei Erstdokumentationen mit einem Ersterstell- oder Korrekturdatum vor dem 01.01.2012: vom Arzt unterschriebene Versandlisten oder Bestätigungsschreiben als Ko- pien oder als Images (ohne qualifizierte elektronische Signatur) inklusive Rückseite, so- fern dort Angaben vorhanden (Die Schwärzung von gegebenenfalls weiteren in den Lis- ten aufgeführten Versicherten anderer Krankenkassen ist erforderlich.). Images werden auf einer CD-ROM oder per elektronischer Übermittlung (FTP-Server) nach Vorgaben des jeweiligen Prüfdienstes grundsätzlich in schwarz-weiß bereitgestellt. Dabei ist darauf zu achten, dass die bildliche Wiedergabe mit den Originalunterlagen übereinstimmt. Images, bei denen die Xxxxxx des Vordruckes ausgeblendet sind, können nicht anerkannt wer- denwerden. Der Dateiname des Images muss dem folgenden Standard entsprechen: Kostenträgerkennung, Krankenversichertennummer, Ordnungsmerkmal bei der Datenstelle, ErstellungsdatumEingangsdatum . Die Prüfdienste der Krankenversicherung behalten sich vor, in Einzelfällen die Übereinstim- mung mit den Originalen bzw. Originaldatensätzen zu prüfen. Für die Prüfdienste der Kran- kenversicherung ist eine Erklärung der Datenstelle zur Datenintegrität erforderlich.

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Definition der vorzulegenden Unterlagen. Sofern durch die Prüfdienste der Krankenversicherung nichts anderes bestimmt ist, Folgende Unterlagen sind fol- gende Unterlagen den Prüfdiensten der Krankenversicherung je in das Prüfverfahren einbe- zogenen einbezogenen Versicherten vorzulegen: - Erstdokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images in vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-HTML- Dateien; - Folgedokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten in eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - sämtliche Korrekturbelege für alle einbezogenen Erstdokumentationen und Folgedoku- mentationen als Originale oder als Images mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Sollte im Einzelfall auf dem letzten Korrekturbeleg der gesamte Korrekturverlauf nachvoll- ziehbar nach- vollziehbar sein, ist dieser Korrekturbeleg ausreichend.); - bei Erstdokumentationen mit einem Ersterstell- oder Korrekturdatum vor dem 01.01.2012 vom Arzt unterschriebene Versandlisten oder Bestätigungsschreiben als Kopien oder als Images (ohne qualifizierte elektronische Signatur) inklusive Rückseite, sofern dort Anga- ben vorhanden (Die Schwärzung von gegebenenfalls weiteren in den Listen aufgeführten Versicherten ist erforderlich). Images werden auf einer CD-ROM oder per elektronischer Übermittlung (FTP-Server) nach Vorgaben des jeweiligen Prüfdienstes Prüfdiensts grundsätzlich in schwarz-weiß bereitgestellt. Dabei ist darauf zu achten, dass die bildliche Wiedergabe mit den Originalunterlagen übereinstimmt. Images, bei denen die Xxxxxx des Vordruckes ausgeblendet sind, können nicht anerkannt wer- denwerden. Der Dateiname des Images muss dem folgenden Standard entsprechen: Kostenträgerkennung, Krankenversichertennummer, Ordnungsmerkmal bei der Datenstelle, Erstellungsdatum. Die Prüfdienste der Krankenversicherung behalten sich vor, in Einzelfällen die Übereinstim- mung mit den Originalen bzw. Originaldatensätzen zu prüfen. Für die Prüfdienste der Kran- kenversicherung Gegebenenfalls ist eine Erklärung Erklä- rung der Datenstelle zur Datenintegrität erforderlich.

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