Common use of Definition der vorzulegenden Unterlagen Clause in Contracts

Definition der vorzulegenden Unterlagen. Sofern durch die Prüfdienste der Krankenversicherung nichts anderes bestimmt ist, sind fol- gende Unterlagen den Prüfdiensten der Krankenversicherung je in das Prüfverfahren einbe- zogenen Versicherten vorzulegen: - Erstdokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images in vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - Folgedokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten in eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - sämtliche Korrekturbelege für alle einbezogenen Erstdokumentationen und Folgedoku- mentationen als Originale oder als Images mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Sollte im Einzelfall auf dem letzten Korrekturbeleg der gesamte Korrekturverlauf nach- vollziehbar sein, ist dieser Korrekturbeleg ausreichend.); - bei Erstdokumentationen mit einem Ersterstell- oder Korrekturdatum vor dem 01.01.2012: vom Arzt unterschriebene Versandlisten oder Bestätigungsschreiben als Ko- pien oder als Images (ohne qualifizierte elektronische Signatur) inklusive Rückseite, so- fern dort Angaben vorhanden (Die Schwärzung von gegebenenfalls weiteren in den Lis- ten aufgeführten Versicherten anderer Krankenkassen ist erforderlich.). Images werden auf einer CD-ROM oder per elektronischer Übermittlung (FTP-Server) nach Vorgaben des jeweiligen Prüfdienstes grundsätzlich in schwarz-weiß bereitgestellt. Dabei ist darauf zu achten, dass die bildliche Wiedergabe mit den Originalunterlagen übereinstimmt. Images, bei denen die Xxxxxx des Vordruckes ausgeblendet sind, können nicht anerkannt werden. Der Dateiname des Images muss dem folgenden Standard entsprechen: Kostenträgerkennung, Krankenversichertennummer, Ordnungsmerkmal bei der Datenstelle, Erstellungsdatum. Die Prüfdienste der Krankenversicherung behalten sich vor, in Einzelfällen die Übereinstim- mung mit den Originalen bzw. Originaldatensätzen zu prüfen. Für die Prüfdienste der Kran- kenversicherung ist eine Erklärung der Datenstelle zur Datenintegrität erforderlich.

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Definition der vorzulegenden Unterlagen. Sofern durch die Prüfdienste Folgende Unterlagen sind der Krankenversicherung nichts anderes bestimmt ist, sind fol- gende Unterlagen den Prüfdiensten der Krankenversicherung Prüfbehörde je in das Prüfverfahren einbe- zogenen Versicherten einbezogenen Versicher- ten von Beginn der Einschreibung an vorzulegen: - Erstdokumentationen (ED), inkl. sämtlicher Korrekturen. Sollte im Einzelfall auf dem letz- ten Korrekturbeleg der gesamte Korrekturverlauf nach vollziehbar sein, so ist dieser Kor- rekturbeleg ausreichend. Für die Prüfung werden sowohl Images als visualisierte Dokumentationsdatensätze auch Dokumentati- onsbögen (auf Anforderung inklusive der Rückseite, sofern dort Angaben vorhanden) in Form von Images in vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; Kopie akzeptiert. - Folgedokumentationen als visualisierte Dokumentationsdatensätze in Form von Images vom jeweiligen Prüfdienst abgestimmten in eigenentwickelten Formularen oder als mit dem XML-Reader der KBV erzeugten HTML-Dateien; - sämtliche Korrekturbelege für alle einbezogenen Erstdokumentationen und Folgedoku- mentationen als Originale oder als Images mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (FD), inkl. sämtlicher Korrekturen. Sollte im Einzelfall auf dem letzten Korrekturbeleg der gesamte Korrekturverlauf nach- nach vollziehbar sein, so ist dieser Korrekturbeleg ausreichend.); . Für die Prüfung werden sowohl Images als auch Dokumen- tationsbögen (auf Anforderung inklusive der Rückseite, sofern dort Angaben vorhanden) in Kopie akzeptiert. - bei Erstdokumentationen mit einem Ersterstell- oder Korrekturdatum vor dem 01.01.2012: vom Vom Arzt unterschriebene Versandlisten oder Bestätigungsschreiben. Für die Prüfung werden sowohl Images als auch Versandlisten bzw. Bestätigungsschreiben als Ko- pien oder als Images (ohne qualifizierte elektronische Signatur) auf Anforde- rung inklusive der Rückseite, so- fern sofern dort Angaben vorhanden (vorhanden) in Kopie akzeptiert. Die Schwärzung von gegebenenfalls ggf. weiteren in auf den Lis- ten aufgeführten Listen enthaltenen Versicherten anderer Krankenkassen ist erforderlich.nicht erforder- lich. - Mögliche Bestätigungen des koordinierenden Arztes zur Aktualität der Befunddaten (Da- tenfreigabeerklärungen). Für die Prüfung werden sowohl Images als auch Nachweise in (auf Anforderung inklusive der Rückseite, sofern dort Angaben vorhanden) Kopie akzep- tiert. - Protokolle oder separate Listen, aus denen die Eingangsdaten der Dokumentationen einschließlich aller Korrekturen erkennbar sind, sofern kein Posteingangsstempel auf dem Dokument angebracht ist (ED und FD). - Bei belegloser Dokumentation (eDMP) werden die Dokumentationsdaten als Images re- produziert. Dabei ist sicherzustellen, dass die jeweilige Versandliste bzw. das Bestäti- gungsschreiben zugeordnet wird und die bildliche Wiedergabe mit der gesamten beleglo- sen Dokumentation übereinstimmt. Sofern eDMP in der Vergangenheit ohne das Ver- sandlistenverfahren umgesetzt wurde, informiert die Datenstelle im die Krankenkassen über die betroffenen Dokumentationen. Die Krankenkassen werden die erforderlichen Nachweise der Arzt- und/oder Versichertenunterschrift unmittelbar bei den jeweiligen DMP-Ärzten anfordern und an den zuständigen Prüfdienst weiterleiten. - Images werden auf einer CD-ROM oder per elektronischer Übermittlung (FTP-Server) nach Vorgaben des jeweiligen Prüfdienstes grundsätzlich grds. in schwarz-weiß bereitgestellt. Dabei ist darauf zu achten, dass die bildliche Wiedergabe mit den Originalunterlagen übereinstimmt. Images, bei denen de- nen die Xxxxxx des Vordruckes ausgeblendet sind, können nicht anerkannt werden. Der Dateiname des Images muss dem folgenden Standard entsprechen: KostenträgerkennungIK der Krankenkasse, KrankenversichertennummerKVNR, Ordnungsmerkmal bei der Datenstelle, ErstellungsdatumEingangsdatum (vorzugsweise, z. B. 999999999_4X60200_ED_20030721.png). Die Prüfdienste Befinden sich prüfrelevante Informationen auf der Krankenversicherung behalten Rückseite, so ist sicher zu stellen, dass auf Nachfrage im Einzelfall diese als Image oder Kopie vorgelegt werden kann. Ferner sind im Einzelfall Images auch in Farbe zur Verfügung zu stellen. Der Prüfdienst hält sich vor, in Einzelfällen die Übereinstim- mung Übereinstimmung mit den Originalen bzw. Originaldatensätzen zu prüfen. Für die Prüfdienste der Kran- kenversicherung ist eine Erklärung der Datenstelle zur Datenintegrität erforderlich.

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