Dekontamination von Xxxxxxxx Musterklauseln

Dekontamination von Xxxxxxxx. 23.1 In Erweiterung von § 7.1 DEG-VGB 2018 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 23.2 Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist, c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. 23.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 23.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 23.5 Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 7.1 a) DEG-VGB 2018 Abschnitt A. 23.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 23.7 Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 23.8 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen k...
Dekontamination von Xxxxxxxx. 1.3.3.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos- ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli- chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu- tauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein- tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
Dekontamination von Xxxxxxxx a) Wir ersetzen auch Kosten, die Ihnen durch behördliche Anordnungen wegen kontaminierten Erdreichs entstehen. Dabei übernehmen wir die Kosten, um – das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu de- kontaminieren oder auszutauschen; – den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transpor- tieren und dort abzulagern oder zu vernichten; – insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks wiederherzu- stellen, der vor Eintritt des Versicherungsfalls bestand. Voraussetzung ist, dass die behördlichen Anordnungen – auf Gesetzen oder Verordnungen beruhen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und – innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls er- gangen sind. b) Sie müssen uns die behördliche Anordnung innerhalb von drei Mona- ten seit deren Kenntnis melden. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unter den in B 3.3.2 beschriebenen Voraussetzungen unsere Leistung ganz oder teilweise verweigern. c) War das Erdreich bereits vor dem Versicherungsfall kontaminiert und hat der Versicherungsfall diese Kontamination lediglich erhöht, erset- zen wir nur einen Teil der Aufwendungen. In einem solchen Fall erstatten wir die Differenz zwischen den Ge- samtaufwendungen für die Dekontamination und den Kosten für die Beseitigung der bereits vorhandenen Kontamination. d) Aufwendungen aufgrund von sonstigen behördlichen Anordnungen oder sonstigen Verpflichtungen erstatten wir nicht.
Dekontamination von Xxxxxxxx. 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos- ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli- chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu- tauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein- tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord- nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche- rungsfalls erlassen waren. b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis- lich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist. c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.
Dekontamination von Xxxxxxxx. Tarifvariante Versicherungsschutz
Dekontamination von Xxxxxxxx. Ersetzt werden die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination von Erdreich aufwenden muss, bis 25.000 EUR. Der Selbstbehalt beträgt 10 % des Schadenaufwandes.

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.