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Delegierte Musterklauseln

Delegierte. 1 Die Delegierten stellen zusammen mit der Personaldelegation sicher, dass die Mitwirkungsrechte in Unternehmen, die an verschiedenen Orten über selbständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufsbetriebe verfügen, auf Betriebsebene angemessen berücksichtigt und wahrgenommen werden. Die Delegierten nehmen in ihren Wahlkreisen die Kontakte mit den Mitar- beitenden wahr. Sie nehmen die gemeinsamen Anliegen der Mitarbeitenden entgegen und leiten sie an die Personaldelegation weiter. Sofern ein Anlie- gen nur einen oder nur einzelne Mitarbeitende betrifft, beraten und unter- stützen die Delegierten die Mitarbeitenden selbständig. Sie unterrichten die Mitarbeitenden periodisch über die Tätigkeit der Personaldelegation und geben ihnen die Informationen weiter, die ihnen von der Personaldele- gation zugehen. Sie sind für Kolleginnen und Kollegen sowie die Vorgesetz- ten Vertrauenspersonen. Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung we- gen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für alle, die sich zur Xxxx als Delegierte stellen. Im Übrigen finden Bestimmun- gen über die Mitwirkungsrechte und -gebiete sowie die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte durch die Personaldelegation sinngemäss Anwendung. 2 Die Delegierten werden aus den Betrieben oder den Betriebsteilen jedes Unternehmensbereiches gewählt. Jeder Betrieb oder Betriebsteil bildet einen Wahlkreis, in dem mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter sowie ein Ersatzmitglied bestellt werden. Betriebe oder Betriebsteile mit in der Regel weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern können pro Kanton oder Region zu einem Wahlkreis zusammengefasst werden. Eine Region darf nicht mehr als 5 Kantone umfassen. Die Delegierten des Wahlkreises werden durch die Mitarbeitenden der Betriebe oder Betriebsteile für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli. Wieder- xxxx ist möglich. 3 Auf die Bestellung und Xxxx von Delegierten in Unternehmen, die an ver- schiedenen Orten über selbständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufs- betriebe verfügen, kann verzichtet werden, sofern a. die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder der Personaldelega- tion in einem angemessenen Verhältnis zu Grösse und Struktur des Unter- nehmens und der räumlichen Verteilung seiner Betriebe steht; und b. die Mitglieder der Personaldelegation in einem Umfang von der Arbeits- pflicht freigestellt sind, der gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte zeitlich und sac...
Delegierte. 1 Die Delegierten stellen zusammen mit der Personalkommission sicher, dass die Mitwirkungsrechte in Unternehmen, die an verschiedenen Orten über selbstständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufsbetriebe verfü- gen, auf Betriebsebene angemessen berücksichtigt und wahrgenommen werden. Die Delegierten nehmen in ihren Wahlkreisen die Kontakte mit den Mitarbeitenden wahr. Sie nehmen die gemeinsamen Anliegen der Mit- arbeitenden entgegen und leiten sie an die Personalkommission weiter. Sofern ein Anliegen nur einen oder nur einzelne Mitarbeitende betrifft, be- raten und unterstützen die Delegierten die Mitarbeitenden selbstständig. Sie unterrichten die Mitarbeitenden periodisch über die Tätigkeit der Per- sonalkommission und geben ihnen die Informationen weiter, die ihnen von der Personalkommission zugehen. Sie sind für Kolleginnen und Kollegen sowie die Vorgesetzten Vertrauenspersonen. Delegierte dürfen während
Delegierte. In der Gesellschaft gibt es drei Delegierte, die die Mitwirkung der Berechtigten, die nicht zugleich Mitglieder (Gesellschafter) sind, gem. § 16 VGG sicherstellen.

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  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Haustiere Das Mitbringen von Haustieren ist nicht erlaubt.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer ° den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder ° die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.