Common use of Delegierte Clause in Contracts

Delegierte. 1 Die Delegierten stellen zusammen mit der Personaldelegation sicher, dass die Mitwirkungsrechte in Unternehmen, die an verschiedenen Orten über selbständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufsbetriebe verfügen, auf Betriebsebene angemessen berücksichtigt und wahrgenommen werden. Die Delegierten nehmen in ihren Wahlkreisen die Kontakte mit den Mitar- beitenden wahr. Sie nehmen die gemeinsamen Anliegen der Mitarbeitenden entgegen und leiten sie an die Personaldelegation weiter. Sofern ein Anlie- gen nur einen oder nur einzelne Mitarbeitende betrifft, beraten und unter- stützen die Delegierten die Mitarbeitenden selbständig. Sie unterrichten die Mitarbeitenden periodisch über die Tätigkeit der Personaldelegation und geben ihnen die Informationen weiter, die ihnen von der Personaldele- gation zugehen. Sie sind für Kolleginnen und Kollegen sowie die Vorgesetz- ten Vertrauenspersonen. Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung we- gen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für alle, die sich zur Xxxx als Delegierte stellen. Im Übrigen finden Bestimmun- gen über die Mitwirkungsrechte und -gebiete sowie die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte durch die Personaldelegation sinngemäss Anwendung. 2 Die Delegierten werden aus den Betrieben oder den Betriebsteilen jedes Unternehmensbereiches gewählt. Jeder Betrieb oder Betriebsteil bildet einen Wahlkreis, in dem mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter sowie ein Ersatzmitglied bestellt werden. Betriebe oder Betriebsteile mit in der Regel weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern können pro Kanton oder Region zu einem Wahlkreis zusammengefasst werden. Eine Region darf nicht mehr als 5 Kantone umfassen. Die Delegierten des Wahlkreises werden durch die Mitarbeitenden der Betriebe oder Betriebsteile für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli. Wieder- xxxx ist möglich. 3 Auf die Bestellung und Xxxx von Delegierten in Unternehmen, die an ver- schiedenen Orten über selbständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufs- betriebe verfügen, kann verzichtet werden, sofern a. die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder der Personaldelega- tion in einem angemessenen Verhältnis zu Grösse und Struktur des Unter- nehmens und der räumlichen Verteilung seiner Betriebe steht; und b. die Mitglieder der Personaldelegation in einem Umfang von der Arbeits- pflicht freigestellt sind, der gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte zeitlich und sachlich effektiv ausgeübt werden; und c. die Mitglieder der Personaldelegation mit den Mitarbeitenden in den verschiedenen Betrieben hinreichende Kontakte pflegen können. 36 Die Unternehmensleitung und die Personaldelegation haben durch gemein- samen Beschluss übereinstimmend festzustellen, dass diese Vorausset- zungen erfüllt sind. Der Beschluss ist den Mitarbeitenden auf geeignete Weise bekannt zu machen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, gegen diesen Beschluss bei der Wahlkommission Beschwerde zu erheben. Art. 8 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

Appears in 2 contracts

Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Delegierte. 1 Die Delegierten stellen zusammen mit der Personaldelegation Personalkommission sicher, dass die Mitwirkungsrechte in Unternehmen, die an verschiedenen Orten über selbständige selbstständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufsbetriebe verfügen, auf Betriebsebene angemessen berücksichtigt und wahrgenommen werden. Die Delegierten nehmen in ihren Wahlkreisen die Kontakte mit den Mitar- beitenden Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern wahr. Sie nehmen die gemeinsamen Anliegen An- liegen der Mitarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen und leiten sie an die Personaldelegation Personalkommission weiter. Sofern ein Anlie- gen Anliegen nur einen oder nur einzelne Mitarbeitende betrifft, beraten und unter- stützen unterstützen die Delegierten die Mitarbeitenden selbständigMit- arbeitenden selbstständig. Sie unterrichten die Mitarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter periodisch über die Tätigkeit der Personaldelegation Personalkommission und geben ihnen die Informationen weiter, die ihnen von der Personaldele- gation zugehenPersonalkommission zu- gehen. Sie sind für Kolleginnen und Kollegen sowie die Vorgesetz- ten Vorgesetzten Vertrauenspersonen. Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung we- gen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für alle, die sich zur Xxxx als Delegierte stellen. Im Übrigen finden Bestimmun- gen über die Mitwirkungsrechte und -gebiete sowie die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte durch die Personaldelegation Personalkommission sinngemäss Anwendung. 2 Die Delegierten werden aus den Betrieben oder den Betriebsteilen jedes Unternehmensbereiches gewählt. Jeder Betrieb oder Betriebsteil bildet einen Wahlkreis, in dem mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter sowie ein Ersatzmitglied bestellt werden. Betriebe oder Betriebsteile mit in der Regel weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Arbeitneh- mern können pro Kanton oder Region zu einem Wahlkreis zusammengefasst zusammen- gefasst werden. Eine Region darf nicht mehr als 5 Kantone umfassen. Die Delegierten des Wahlkreises werden durch die Mitarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe oder Betriebsteile für die Dauer von 4 Jahren gewähltge- wählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli. Wieder- xxxx Wiederwahl ist möglich. 3 Auf die Bestellung und Xxxx von Delegierten in Unternehmen, die an ver- schiedenen verschiedenen Orten über selbständige selbstständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufs- betriebe Verkaufsbetriebe verfügen, kann verzichtet werden, sofern a. a) die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder der Personaldelega- tion Personalkom- mission in einem angemessenen Verhältnis zu Grösse und Struktur des Unter- nehmens Unternehmens und der räumlichen Verteilung seiner Betriebe steht; und b. b) die Mitglieder der Personaldelegation Personalkommission in einem Umfang von der Arbeits- pflicht Arbeitspflicht freigestellt sind, der gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte Mit- wirkungsrechte zeitlich und sachlich effektiv ausgeübt werden; und c. c) die Mitglieder der Personaldelegation Personalkommission mit den Mitarbeitenden in den verschiedenen Betrieben hinreichende Kontakte pflegen können. 36 Die Unternehmensleitung Geschäftsleitung und die Personaldelegation Personalkommission haben durch gemein- samen Beschluss übereinstimmend festzustellen, dass diese Vorausset- zungen Voraus- setzungen erfüllt sind. Der Beschluss ist den Mitarbeitenden auf geeignete Weise bekannt zu machen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, gegen diesen Beschluss bei der Wahlkommission Beschwerde zu erheben. Art. 8 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

Appears in 2 contracts

Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag (L Gav) Für Die Migros Gruppe, Landes Gesamtarbeitsvertrag (L Gav)

Delegierte. 1 Die Delegierten stellen zusammen mit der Personaldelegation Personalkom- mission sicher, dass die Mitwirkungsrechte in UnternehmenUnterneh- men, die an verschiedenen Orten über selbständige Produktions-selbstständige Pro- duktions-, Vertriebs- oder Verkaufsbetriebe verfügen, auf Betriebsebene angemessen berücksichtigt und wahrgenommen wahrge- nommen werden. Die Delegierten nehmen in ihren Wahlkreisen die Kontakte mit den Mitar- beitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahr. Sie nehmen neh- men die gemeinsamen Anliegen der Mitarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen und leiten sie an die Personaldelegation Personalkommis- sion weiter. Sofern ein Anlie- gen Anliegen nur einen oder nur einzelne Mitarbeitende betrifft, beraten und unter- stützen unterstützen die Delegierten Dele- gierten die Mitarbeitenden selbständigselbstständig. Sie unterrichten die Mitarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter periodisch über die Tätigkeit der Personaldelegation Personalkommission und geben ihnen die Informationen weiter, die ihnen von der Personaldele- gation Personalkommis- sion zugehen. Sie sind für Kolleginnen und Kollegen sowie die Vorgesetz- ten Vorgesetzten Vertrauenspersonen. Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung we- gen wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für alle, die sich zur Xxxx als Delegierte stellen. Im Übrigen finden Bestimmun- gen über die Mitwirkungsrechte und -gebiete sowie die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte durch die Personaldelegation Personal- kommission sinngemäss Anwendung. 2 Die Delegierten werden aus den Betrieben oder den Betriebsteilen jedes Unternehmensbereiches gewählt. Jeder Betrieb oder Betriebsteil bildet einen Wahlkreis, in dem mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter sowie ein Ersatzmitglied bestellt werden. Betriebe oder Betriebsteile Betriebs- teile mit in der Regel weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern können pro Kanton oder Region zu einem Wahlkreis zusammengefasst werden. Eine Region darf nicht mehr als 5 Kantone umfassen. Die Delegierten des Wahlkreises werden durch die Mitarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Betriebe oder Betriebsteile für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli. Wieder- xxxx Wiederwahl ist möglich. 3 Auf die Bestellung und Xxxx von Delegierten in UnternehmenUnter- nehmen, die an ver- schiedenen verschiedenen Orten über selbständige selbstständige Produktions-, Vertriebs- oder Verkaufs- betriebe Verkaufsbetriebe verfügen, kann verzichtet werden, sofern a. a) die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder der Personaldelega- tion Personalkommission in einem angemessenen Verhältnis zu Grösse und Struktur des Unter- nehmens Unternehmens und der räumlichen Verteilung seiner Betriebe steht; und b. b) die Mitglieder der Personaldelegation Personalkommission in einem Umfang von der Arbeits- pflicht Arbeitspflicht freigestellt sind, der gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte zeitlich und sachlich effektiv ausgeübt werden; und c. c) die Mitglieder der Personaldelegation Personalkommission mit den Mitarbeitenden Mitarbei- tenden in den verschiedenen Betrieben hinreichende Kontakte pflegen können. 36 Die Unternehmensleitung Geschäftsleitung und die Personaldelegation Personalkommission haben durch gemein- samen gemeinsamen Beschluss übereinstimmend festzustellenfestzu- stellen, dass diese Vorausset- zungen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschluss ist den Mitarbeitenden auf geeignete Weise bekannt zu machen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, gegen diesen Beschluss bei der Wahlkommission Beschwerde zu erheben. Art. 8 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

Appears in 1 contract

Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag